11.09.2012 | 03:35
Antwort
von
Rechtsanwältin LL.M. Monica Rheinfels
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Sehr geehrte Damen und Herren,
zunächst möchte ich mich für Ihr Vertrauen bedanken. Ihre Anfrage möchte ich sehr gerne unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworten:
Der sog. Trennungsunterhalt wird ab dem Beginn des Getrenntlebens bis zur Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses geschuldet. Nicht zu verwechseln ist der Trennungsunterhalt mit dem nachehelichen Unterhalt, der danach, also ab Rechtskraft der Scheidung geschuldet wird.
Wichtig ist zunächst, dass die Eheleute vollständig getrennt voneinander leben müssen.
Bei der Ermittlung des Einkommens werden alle Einkommensarten berücksichtigt, also Einnahmen aus selbstständiger und unselbständiger Tätigkeit (incl. Sonderzahlungen wie insbesondere Weihnachts- und Urlaubsgeld), Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Einnahmen aus Kapital, Steuererstattungen bzw. -nachzahlungen, etc. Aus den Gesamteinkünften eines Jahres wird ein durchschnittliches monatliches Einkommen berechnet.
Von diesem durchschnittlichen monatlichen Einkommen sind insbesondere folgende Posten abzuziehen:
- berufsbedingte Aufwendungen
Abhängig von dem jeweils zuständigen Oberlandesgericht können berufsbedingte Aufwendungen nur auf Nachweis oder auch pauschal in Abzug gebracht werden. Wenn sie pauschal in Abzug gebracht werden können, können 5% des Erwerbseinkommens, maximal aber 150,00 € in Abzug gebracht werden.
Ich habe hier die Hälfte der Nutzung des PKWs in Abzug gebracht, mithin 172,00 EUR monatlich, wobei ich auch davon ausgehe, dass dieser Betrag bereits abgezogen wurde, so dass von dem Auszahlungsbetrag nicht noch einmal ein Abzug stattfindet.
Die zusätzliche Altersvorsorge kann bis zu 4% des jährlichen Bruttoeinkommens in Abzug gebracht werden.Berücksichtigt werden diese Beträge aber nur, wenn sie auch tatsächlich für die Altersvorsorge aufgewandt werden.
Ich habe daher die 200,00 EUR monatlich für die Altersvorsorge abgezogen, wobei ich davon ausgehe, dass dies bei dem von Ihnen genannten Auszahlungsbetrag bereits geschehen ist.
Den geldwerten Vorteil für die private Nutzung des Dienstwagens in Höhe von der Hälfte von 344,00 EUR, also 172,00 EUR erhöhen sein Einkommen.
Die genaue Höhe des einzusetzenden Einkommens ist jedoch anhand des durchschnittlichen Jahreseinkommens zunächst genau zu ermitteln.
Aufgrund Ihrer Angaben ergibt sich jedoch folgende vorläufige Berechnung:
einzus Einkommen 2.181,00 EUR
geld Vorteil: 172,00 EUR
Zwischensumme: 2.353,00 EUR
abzüglich Kindesunter 273,00 EUR
Zwischensumme: 2.080,00 EUR
hiervon 3/7 Ihr Unterhaltsbedarf: 891,30 EUR
Nach der hier vorläufigen Berechnung ergibt sich für Sie ein Trennungsunterhaltsanspruch in Höhe von 891,30 EUR und für Ihr gemeinsames Kind in Höhe von monatlich 273,00 EUR.
Je nach der Höhe des einzusetzenden Einkommens kann sich jedoch für Sie ein durchaus höherer Anspruch ergeben.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und wäre Ihnen für eine positive Berwertung dankbar. Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Wünschen Sie eine über die Erstberatung hinausgehende Beratung, können Sie mich gerne zunächst per E-Mail kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Monica Rheinfels, LL.M.
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