364.975
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
257 Besucher | 1 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Familienrecht » Trennung nach Gewalt
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Familienrecht » Trennung nach Gewalt

Trennung nach Gewalt


| 25.06.2012 20:04 |
Preis: 55,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Marion Deinzer


| in unter 2 Stunden

Guten Tag,
vor wenigen Tagen habe ich mich von meinem Mann getrennt.
Es war das Ende einer immer mehr zunehmenden gewalttätigen Beziehung. Mein Mann war in Abständen verbal aggressiv zu mir. Weggegangen bin ich, als er die Tür eines Zimmers, in das ich mich zurückgezogen hatte (nach heftigen verbalen Attacken), eintrat, den Türrahmen dabei zerstörte und mich anschließend so heftig schubste, dass ich in eine Ecke des Zimmers gefallen bin. Resultat waren mehrere, größere sehr schmerzhafte Hämatome.
Hier sah ich eine Grenze überschritten und habe Angst bekommen. Ich denke, wenn jemand, der verbal aggressiv ist und dann anfängt diese Aggression körperlich auszudrücken dies immer wieder und schlimmer machen wird.
Zur Zeit lebe ich im Hotel und bei Freunden.
Mein Mann ist total uneinsichtig, was sein Verhalten angeht, hat sich zwar für das Schubsen entschuldigt, sieht aber trotzdem eine Teilschuld bei mir, da ich ihn provoziert hätte.
Deshalb wird er auch nicht unser Haus verlassen (im Moment denkt er sowieso ich würde wieder zurückkommen).
In möchte in unser Haus nicht mehr zurückkehren, um dort zu wohnen.
Zum Besitzstand: Das Haus ist mein Eigentum, lange vor dem Kennenlernen meines Mannes gekauft. Allerdings hat mein Mann viel Geld und auch Arbeitskraft in diese Immobilie investiert (geschätzt 15.000.-€ plus eigene Arbeitsleistung).
Ich besitze mehrere Immobilien von deren Ertrag wir leben. Mein Mann ist seit 2 Jahren Privatier. Seit 1 ½ Jahren sind wir verheiratet.
Meine Fragen:
- Gibt es eine rechtliche Möglichkeit, dass mein Mann das Haus verlässt?
- Muss ich ihm Unterhalt zahlen, wenn ich die Trennung ausspreche ?
- Weiterhin wird er unseren Hund beanspruchen wollen. Ich zahle die Hundesteuer und habe diesen Hund seit der Welpenzeit (13 J.). Seit wir uns kennen (5J.) hat er eine Beziehung zu ihm.
Vielen Dank für eine Antwort
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 360 weitere Antworten zum Thema:
Trennung Gewalt
25.06.2012 | 20:56

Antwort

von

Rechtsanwältin Marion Deinzer
293 Bewertungen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts sowie unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Gibt es eine rechtliche Möglichkeit, dass mein Mann das Haus verlässt?

Auch nach der Eheschließung bleibt Ihr Haus in Ihrem Alleineigentum, wenn Ihr Mann nicht ins Grundbuch als Miteigentümer eingetragen wurde. Sie können daher grundsätzlich verlangen, dass Ihr Mann auszieht. Sollte dies nicht freiwillig geschehen, können Sie verlangen, dass Ihnen das Haus, das als Ehewohnung diente, zur alleinigen Nutzung überlassen wird, § 1361b I 1 BGB, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Dies kann vor allem dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Ein entsprechender Antrag kann beim zuständigen Familiengericht gestellt werden. Auch der Ehegatte, der nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, kann diesen Anspruch geltend machen. Allerdings sind nach § 1361b I 2 BGB die Eigentumsverhältnisse besonders zu berücksichtigen. Diesbezüglich kann auch ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden.

- Muss ich ihm Unterhalt zahlen, wenn ich die Trennung ausspreche ?

Ein möglicher Trennungsunterhaltsanspruch Ihres Mannes nach § 1361 BGB gegen Sie hängt nicht davon ab, wer die Trennung verlangt. Entscheidend ist allein, ob Ihr Mann bedürftig ist und Sie leistungsfähig sind. Um dies beurteilen zu können, muss zunächst der Bedarf Ihres Mannes ermittelt werden. Dieser richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Man orientiert sich hier an dem monatlichen Einkommen, das den Eheleuten während des Zusammenlebens zur Verfügung stand und die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat. Ist der Bedarf ermittelt, wird geprüft, ob der Unterhaltsberechtigte bedürftig ist und ob Sie leistungsfähig sind. Bei der Berechnung sind zahlreiche Details zu berücksichtigen, die hier naturgemäß nicht aufgezählt werden können. Aus diesem Grund sollte die Berechnung von einem Rechtsanwalt vor Ort erfolgen.

- Weiterhin wird er unseren Hund beanspruchen wollen. Ich zahle die Hundesteuer und habe diesen Hund seit der Welpenzeit (13 J.). Seit wir uns kennen (5J.) hat er eine Beziehung zu ihm.

Für Tiere gilt § 90a BGB. Demnach ist ein Tier zwar keine Sache, letztendlich werden aber die für Sachen geltenden Vorschriften auf Tiere angewendet. Grundsätzlich sind die Vorschriften zur Verteilung des Hausrats auf Haustiere anzuwenden. Sachen, die Sie mit in die Ehe gebracht haben, verbleiben bei Ihnen. Das heißt, Sie dürfen den Hund behalten.

Anders ist dies zu sehen, wenn der Hund im Miteigentum beider Ehegatten stand, dieser somit von Ihnen beiden angeschafft worden wäre. In diesem Falle müsste das Familiengericht den Hund einem von Ihnen beiden zuweisen, wenn Sie sich nicht einigen können, bei wem der Hund bleiben soll.

Da die Hausratsregelungen kein Umgangsrecht vorsehen, gibt es ein solches auch nicht in Bezug auf ein Haustier. Dies hat das OLG Hamm mit Beschluss v. 25. 11. 2010 – Az.: II-10 WF 240/10 bestätigt.

Es kann aber zwischen Ihnen und Ihrem Mann eine Vereinbarung über eine Art Besuchsrecht zum Hund getroffen werden, die rechtlich als Mitnutzungsrecht zu qualifizieren ist.
---------------------------------------------------------------------------------------------------
Bitte nutzen Sie bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion. Wenn Sie eine weitere Vertretung über die hier erteilte Erstberatung hinaus wünschen, bitte ich Sie, mich zunächst per E-Mail zu kontaktieren.
Ich weise Sie darauf hin, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine abweichende rechtliche Bewertung ergeben.


Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

Tel.: 0911 - 95 33 85 67
Fax: 0911 - 95 33 85 68

Zweigstelle:
Am Hochstein 12
97337 Dettelbach

Tel.: 09324 - 98 14 467
Fax: 09324 - 98 14 468

Mail: info@kanzlei-deinzer.de
Internet: www.kanzlei-deinzer.de

Bewertung des Fragestellers 2012-06-25 | 21:33


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"Vielen Dank für die umfassende schnelle Antwort."
Mehr Bewertungen von Rechtsanwältin Marion Deinzer »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-06-25
5/5.0

Vielen Dank für die umfassende schnelle Antwort.


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Marion Deinzer
Schwaig b. Nbg.

293 Bewertungen
FACHGEBIETE
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Verkehrszivilrecht, Familienrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht