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Frage geschrieben am 04.01.2011 10:49:16

Trennung einer eheähnlichen Gemeinschaft - Aufteilung Hausrat

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2144
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 41 weitere Antworten zum Thema Trennung.
Guten Morgen,

ich habe mich von meinem Lebenspartner getrennt. Wir wohnen zusammen, stehen gemeinsam im Mietvertrag. Die Wohnungseinrichtung gehört größtenteils mir, von mir bezahlt, Rechnungen bestätigen das (Einbauküche, Sofa, Kleiderschrank etc.). Einige wenige Dinge haben wir gemeinsam bezahlt, über die streiten wir aber nicht. Weiterhin gibt es ein Auto, das wir gemeinsam mit einem Kredit finanzieren (sind beide Kreditnehmer), das Fahrzeug ist auf mich zugelassen und versichert. Hier nun meine Fragen:

Zum Thema Auto:
Er will das Auto übernehmen. Ich bin damit einverstanden, sofern er den Restkredit auf sich allein umschuldet (Restbetrag beträgt ca. 2/3 des aktuellen Marktwertes des Fahrzeuges). Er hat sich in Bezug auf die Umschuldung allerdings noch nicht gerührt. Kann ich ihm eine Frist setzen, in der er die Umschuldung abwickeln soll und damit "drohen" den Kredit sonst selbst auszulösen und das Auto zu behalten (wenn er z. B. selbst keinen Kredit gewährt bekommt)? Oder ist das eine Form von Diebstahl (Den Fahrzeugbrief verwahre ich zur Sicherheit gerade außerhalb der Wohnung)? Andere Möglichkeit: Kann ich das Fahrzeug ohne sein Einverständnis verkaufen, um damit den Kredit zu tilgen und den Restbetrag hälftig mit ihm zu teilen?

Zum Thema Hausrat allgemein:
Mein Ex ist der Auffassung, dass alles an Eigentum 50:50 aufgeteilt wird, weil wir in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebten. Diese Art von Aufteilung kenne ich allerdings nur in einer Ehe. In einer eheähnlichen Gemeinschaft gehört jedem das, was er/sie in die Beziehung eingebracht hat bzw. was er/sie selbst auf alleinige Kosten angeschafft hat. Liege ich da richtig?
Ich benötige hier dringend Gewissheit, denn ich will ausziehen und z.B. die Einbauküche ausbauen lassen.

Zum Thema Mietvertrag:
Erst hatte ich meinen Ex gebeten auszuziehen. Er rührt sich aber nicht, sodass ich nun ausziehen möchte. Wie oben erwähnt, stehen wir gemeinsam im Mietvertrag. Kann ich seine Einwilligung zu meiner Kündigung erzwingen? Muss ich hier eine Kündigungsfrist einhalten, wie als wenn wir die Wohnung gesamt kündigen würden (3 Monate)?

Vielen Dank für Ihre hilfreichen Antworten!
schmusimusi


Antwort geschrieben am 04.01.2011 11:47:14
Rechtsanwalt Chris Koppenhöfer
Lyrenstraße 13, 44866 Bochum, Tel: 02327 831874-0, Fax: 02327 831874-9
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Sehr geehrter Rechtsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:

1. Mietvertrag:

Wenn Sie die Wohnung mit Ihrem Partner gemeinsam angemietet haben, also Sie und Partner gemeinsam den Mietvertrag unterschrieben haben, so sind Sie Gesamtschuldner. Dies bedeutet, dass Sie im Regelfall nur gemeinsam die Kündigung erklären können.

Es gibt zwei Möglichkeiten für Sie. Sie können von Ihrem Partner verlangen, gemeinsam mit Ihnen mit der gesetzlichen Kündigungsfrist die Kündigung zu erklären. Folge wäre, dass auch Ihr Partner ausziehen müsste (es sei denn, er begründet alleine ein neuer Mietverhältnis). Sie haben auf die gemeinsame Kündigung einen Anspruch. D.h. Sie können den Anspruch gerichtlich durchsetzen.

Eine Alternative hierzu ist, dass Sie, Ihr Partner und der Vermieter gemeinsam eine neue Einigung treffen (Änderungsvertrag). Diese kann den Inhalt haben, dass Sie ab sofort oder in einem Monat etc. aus dem Mietvertrag entlassen werden und Ihr Partner weiterhin alleine die Wohnung mieten darf. Eine solchen Vereinbarung können Sie nicht ohne den Vermieter treffen. Dies wäre zu seinen Lasten, weil ihm ein Schuldner durch die Vereinbarung entginge und ist daher nicht zulässig. Treffen Sie eine solche Vereinbarung, sollten Sie darauf achten, dass diese schriftlich erfolgt und von allen Parteien unterzeichnet wird.

2. Aufteilung des Hausrates:

Der Hausrat wird nach den Eigentumsverhältnissen aufgeteilt. Dasjenige, dass Sie in die Beziehung eingebracht haben, dürfen Sie mitnehmen. Die Gegenstände, die Sie während der Beziehung erworben haben, dürfen Sie auch mitnehmen. Lediglich die Gegenstände, die Sie gemeinsam erworben haben, müssen aufgeteilt werden. Die Auffassung Ihres Partners, nach der alles zur Hälfte aufgeteilt wird, ist falsch.

3. Der PKW:

Ähnlich wie beim Hausrat ist von entscheidender Bedeutung, wer Eigentümer des Kraftfahrzeuges ist. Dies lässt sich leider aufgrund des Sachverhaltes nicht abschließend beurteilen. Für den Willen, das Fahrzeug gemeinsam zu erwerben, spricht er Umstand, dass Sie gemeinsam die Finanzierung beantragt haben. Dass Sie das Auto zugelassen haben und versichert haben, ist eher Indiz für Ihr alleiniges Eigentum. Weiteres Indiz dürfte sein, wer damals Käufer des PKWs war. Wenn Ihr Partner den Kreditvertrag nur unterschrieben hat, weil die Bank sonst der Finanzierung nicht bewilligt hätte, spricht dies auch dafür, dass Sie allein Eigentümerin des PKW werden sollten.

Wären Sie als Eigentümerin zu betrachten, stehen Ihnen weitreichende Rechte zu. Wenn Sie möchten, können Sie den PKW verkaufen und den Kreditvertrag ablösen. Natürlich könnten Sie dann Ihrem Partner vorher eine Frist setzen zur Umschuldung setzen und das Eigentum an dem PKW danach auf diesen übertragen.

Sollten Sie dagegen beide hälftig Eigentümer des Fahrzeuges sein, so dürfen Sie das Fahrzeug nicht ohne Einverständnis verkaufen. Erstrangig sollten Sie eine gemeinschaftliche Lösung finden. Es bietet sich an, dass eine Person die Finanzierung und das Eigentum übernimmt oder das Fahrzeug verkauft wird. Wenn eine Einigung scheitert, so haben Sie das Recht, die Gemeinschaft aufzulösen. Dies erfolgt durch eine Zwangsversteigerung. Meist werden Gegenstände unter Wert versteigert, sodass die Zwangsversteigerung der letzte Weg sein sollte.

Sollten Sie Miteigentümer sein, ist aber auch in diesem Fall eine Aufforderung (Umschuldung und Übernahme PKW) unter Fristsetzung mit dem Ziel einer Einigung sinnvoll. Sie können in diesem Aufforderungsschreiben die weiteren Konsequenzen - Auflösung der Gemeinschaft mit anschließender Zwangsversteigerung - aufzeigen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.

Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.

Mit freundlichen Grüßen

Chris Koppenhöfer
(Rechtsanwalt)


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