14.03.2012 | 18:35
Antwort
von
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Verpflichtung besteht zunächst gegenüber dem gemeinsamen Kind; und nur gegenüber diesem, es sei denn, Sie haben das Kind von X adoptiert. Ist dieses nicht der Fall, bestehen für dieses Kind keinerlei Ansprüche gegen Sie.
Sie sind dem gemeinsamen Kind zum Kindesunterhalt verpflichtet. Die Höhe ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle. Gemessen an Ihrem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen erfolgt die Einstufung in die Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle, woraus sich der Bedarf nach der jeweiligen Alterstufe des Kindes ergibt.
Haben Sie keinen Partnerschaftsvertrag geschlossen gilt im Weiteren folgendes:
Zu klären ist ein möglicher Unterhaltsanspruch von X.
Ob noch eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber X besteht, muss einer individuellen Prüfung vorbehalten bleiben. Gem.
§ 1615 l BGB besteht ein Unterhaltsanspruch, wenn das Kind noch nicht drei Jahre alt ist und X wegen der Pflege und Erziehung des Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Die Unterhaltspflicht kann sich darüberhinaus dann nur noch aus Billigkeitsgründen verlängern.
Kommt ein Anspruch von X noch in Betracht richtet sich der Bedarf von X hingegen nicht nach Ihrer Lebensstellung, sondern nach deren Einkommen vor der Geburt des Kindes.
Wie mit dem Haus verfahren werden soll,kann hier abschließend nicht beurteilt werden.
Nach meiner ersten Einschätzung halte ich die Vorstellung von X für nicht angemessen. Sollte tatsächlich keine Unterhaltsverpflichtung gegenüber X mehr bestehen, ist die Übernahme der gesamten Kosten für das Haus eine unangemessene Benachteiligung von Y. Allein mit der Tilgung des Darlehns wird ein nicht unerheblicher Vermögenszuwachs auf Seiten von X vorliegen. Das ist sicher nicht gewollt, nachdem nun die Beziehung beendet ist.
Y hat darüberhinaus auch einen Nutzungsentschädigungsanspruch gegen X, wenn diese nun das Haus allein nutzt.
Bereits diese Ausführungen zeigen, dass der Vorschlag von X - sofern kein Unterhaltsanspruch besteht - nicht annehmbar sein wird.
Anders als im Falle einer
Scheidung sieht das Gesetz hier keine vermögensrechtliche Auseinandersetzung vor. Um weitere Nachteile für Y zu vermeiden, sollte tatsächlich überlegt werden, ob nicht X oder Y das Haus gegen Zahlung eines zu verhandelnden Betrages zum Alleineigentum übernimmt. Die Höhe der Ausgleichforderung des jeweils anderen Teils wird gemessen am Wert und den noch vorhandenen Verbindlichkeiten, sowie dem aufgewendeten Eigenkapital zu verhandeln sein.
Soll diese Möglichkeit noch nicht gewählt werden und zahlt Y weiter die Darlehensverpflichtungen, rate ich zu einer gesonderten notariellen Vereinbarung. In dieser sollte bereits jetzt geregelt werden, wie im Falle eines Verkaufs oder einer Übernahmen durch einen Teil die bis dahin gezahlten Darlehensverbindlichkeiten und auch weitere Instandsetzungsmaßnahmen, sowie aufgewendetes Eigenkapital bei der Aufteilung des Verkaufserlöses zu berücksichtigen sind. Es wäre- wie oben ausgefüht- unangemessen, wenn in Falle des Verkaufs der Erlös nur geteilt wird.
Die Erarbeitung einer konkreten Lösung setzt aber die individuelle Beratung voraus. Gerne können Sie sich deswegen an unser Büro wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
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Sylvia True-Bohle
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