29.07.2012 | 19:47
Antwort
von
Rechtsanwältin Marion Deinzer
291 Bewertungen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts sowie unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
1. Welche finanziellen Zahlungen /Forderungen kann ich von meinen Mann bzw. er von mir einfordern? Ergibt sich aus meinen Schulden bei meinen Eltern ein Anspruch auf Zugewinnausgleich?
Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Trennungsunterhalt, solange beide Eheleute getrennt leben. Dieser Anspruch setzt jedoch Zahlungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners und Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten voraus. Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt scheint vorliegend jedoch nicht in Betracht zu kommen, da Sie mitteilen, dass Sie beide in etwa gleich viel verdienen. Zudem wäre vorweg noch ein Unterhaltsanspruch Ihrer Tochter abzuziehen.
Für ein brauchbares Ergebnis müsste hier natürlich eine Berechnung eines möglichen Trennungsunterhaltsanspruchs vorgenommen werden, was aber nur möglich ist, wenn die Vermögens- und Einkommensverhältnisse beider Ehegatten bekannt sind. Gleiches gilt auch für einen möglichen Zugewinnausgleichsanspruch. Al s Zugewinn wird die Differenz zwischen dem Anfangsvermögen eines Ehegatten am Tag der Eheschließung und dem Endvermögen an dem Tag, an dem die Zugewinngemeinschaft endet, bezeichnet. Ein Zugewinn liegt nur dann vor, wenn diese Differenz positiv ist, d.h. das Endvermögen das Anfangsvermögen übersteigt. In diesen Fällen findet dann auch ein Ausgleich statt,
§ 1373 BGB. Bei der Ermittlung des Anfangsvermögens wird bei der Berechnung der Zugewinnhöhe das von Ihren Eltern gewährte Darlehen in Abzug gebracht und somit berücksichtigt.
2. Habe ich einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung, da ich in dem Haus nicht wohne, aber auch gleichzeitig für meine neue Wohnung für Miete und Betriebskosten aufkommen muss?
Ja, es besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung. Diese wird in der Regel mit der Miete eines vergleichbaren Objekts für Ihre Haushälfte angesetzt.
3. Meine finanzielle Situation ist dramatisch. Aus meiner Sicht wäre es am besten, wenn das gemeinsame Haus verkauft wird. Kann ich meinen Noch-Ehemann dazu zwingen?
Sofern keine Einigung über einen Verkauf des Hauses gefunden werden kann, können Sie dieses im Wege der Teilungsversteigerung nach den
§§ 180 ff. ZVG zwangsversteigern lassen. Die Teilungsversteigerung ist ein Verfahren, um die an dem Grundstück bestehende Gemeinschaft nach
§ 749 BGB zu beenden.
4. Er möchte aber gerne in dem Haus bleiben. Welche Alternativen gibt es? Eine Übernahme meines Kreditanteils und/oder eine Auszahlung meines Immobilien-Anteils durch meinen Noch-Ehemann kommt wegen seiner Überschuldung nicht in Frage.
In diesem Falle scheint mir ein freihändiger Verkauf des Hauses am sinnvollsten zu sein. Eine Alternative wäre u. U. , Ihnen das Alleineigentum zu übertragen. Sie könnten das Haus dann an Ihren Noch-Ehemann vermieten.
5. Mein Mann unterschrieb in der Zeit der Ehe (April 2011) allein, d.h. ohne meine Zustimmung, einen Kreditvertrag in Höhe von ca. 20.000 Euro für ein Wasserfahrzeug. Werde ich bei eventueller Zahlungsunfähigkeit meines Mannes zur Tilgung des Kredites herangezogen?
Nein, Sie werden nicht neben Ihrem Mann als Schuldnerin dieser Verbindlichkeit herangezogen, weil Ihr Mann alleiniger Vertragspartner ist. Ehegatten haften grundsätzlich nicht gemeinsam für die Schulden des anderen. Aus diesem Grund werden Sie nicht für das Darlehen haften müssen.
Vor dem Hintergrund der Gesamtsituation sollten Sie sich von einem Kollegen vor Ort, der im Familienrecht tätig ist, umfassend beraten lassen.
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Nachfrage vom Fragesteller
06.08.2012 | 17:20
Sehr geehrte Frau Deinzer,
ich bitte Sie um eine Ergänzung bzw. Präzisierung zum Zugewinnausgleichsanspruch. Welche Elemente sind zu berücksichtigen, wenn das Endvermögen im Prinzip nur aus dem Wert des gemeinsam errichteten Hauses,natürlich abzüglich der noch zu tilgenden Kredite, besteht und finanzielle Rücklagen nicht existieren. Wie wird der in der Ehe angeschaffte Hausrat (Fernseher, Waschmaschine, u.ä.) berücksichtigt? Wie werden Autos eingeordnet? Muss ein Nachweis erbracht werden, wer diese Dinge bezahlt hat?
Für Ihre Antwort im Voraus vielen Dank
ernst lage
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
06.08.2012 | 19:12
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Hausrat ist im Allgemeinen im Wege der Hausratsteilung aufzuteilen, die bei Gericht beantragt werden kann. Nach § 1568b Abs. 1 BGB kann jeder Ehegatte verlangen, dass der andere die ihm im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände überlässt, wenn er auf deren Nutzung angewiesen. Eine Waschmaschine wird in der Regel demjenigen zu überlassen sein, bei dem die gemeinsamen Kinder leben, um nur ein Beispiel zu nennen. In der Regel ist es aber sinnvoll, hierzu eine einvernehmliche Lösung zu finden und diese schriftlich festzuhalten.
Gegenstände, im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, unterliegen dem Zugewinnausgleich. Für Gegenstände, die bei Eheschließung im Alleineigentum eines Ehegatten standen, gilt, dass diese im Anfangsvermögen zu berücksichtigen sind (BGH-Urteil v. 11.05.2011 - Az.: XII ZR 33/09). Diesbezüglich muss natürlich das jeweilige Eigentum bewiesen werden. Ein Zahlungsnachweis wird hierzu nicht ausreichen, aber z. B. die Aussage eines Zeugen, der sich erinnert, dass ein bestimmter Gegenstand schon vor Eheschließung bei einem Ehegatten vorhanden war. Wurden Hausratsgegenstände während der Ehe angeschafft, ist der Beweis regelmäßig schwer zu führen. Nach § 1568b Abs. 2 BGB gelten solche Gegenstände als gemeinsames Eigentum der Ehegatten. Ob Fahrzeuge als Hausrat anzusehen sind, hängt davon ab, ob diese überwiegend zu familiären oder zu beruflichen Zwecken genutzt wurden. Wurde ein Auto z.B. überwiegend zum Einkaufen und zu Fahrten mit den gemeinsamen Kindern genutzt, unterliegt dies dem Hausrat. Anderenfalls fällt es in den Zugewinn. Diese Frage ist jedoch immer im Einzelfall zu prüfen. Auch wird fraglich sein, ob ein Fahrzeug eine Wertsteigerung erfahren hat, die ausgeglichen werden müsste. Dies wird nur in Ausnahmefällen so sein.
Sollte es hierüber Streit mit Ihrem Ehemann geben, empfehle ich Ihnen, frühzeitig einen Kollegen vor Ort aufzusuchen, damit Sie hier keine Nachteile haben.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin