Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340576
zufriedene Nutzer
Sie sind hier:  www.frag-einen-anwalt.de » Familienrecht » Trennung
Frage geschrieben am 10.02.2011 15:58:01

Trennung

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1286
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 325 weitere Antworten zum Thema Trennung.
Ich bin seit 2006 mit meinen jetzigen Mann verheiratet. Seit Ende letzten Jahres leben wir getrennt unter einem Dach im

eigenen Haus. Zum Zeitpunkt unserer Hochzeit besaß ich eine Immobilie. Mein Mann hatte keinen nennenswerten Besitztümer.

Während unserer Ehezeit verkauften wir die Immobilie.

Im Sommer 2007 kauften wir ein Grundstück mit einem Fertighaus. Hierfür nahmen wir eine Hypothek bei einer Bank auf und

setzten das Eigenkapital aus dem Immobilienverkauf ein. Das Haus gehört uns zu gleichen Teilen, wir stehen also beide mit je

einer Hälfte im Grundbuch. Desweiteren leben wir in einer Zugewinngemeinschaft.

Das Haus besteht aus einem Haupthaus und einer Einliegerwohnung. Die Einliegerwohnung ist gewerblich vermietet an unsere

Firma A. Ursprünglich war ich einzige Gesellschafterin der Firma A. Da mein Mann sich jedoch auch selbständig betätigen

wollte, beteiligte ich ihn zu einem kleinen Teil. Das war für ihn eine Nebentätigkeit. Er arbeitet hauptberuflich für eine große

Firma fest angestellt.

Auf dem Haus befindet sich eine Photovoltaik-Anlage. Um diese zu betreiben und die gewerbliche Vermietung gründeten wir

eine Firma B. Auf den gewerblich vermieteten Anteil bekamen die Mehrwertsteuer für die Hauskosten zurück.

Mein Mann will erst aus dem Haus ausziehen, wenn ich ihm seinen Teil vom Haus abgekauft habe und sämtliche

Verbindlichkeiten übernommen habe oder wir das Haus verkauft haben und das verbleibende Kapital aufgeteilt haben.

Wenn ich ausziehe, wird er die Abtragungen fürs Haus nicht mehr zahlen. Da ich die Firma A brauche, um meinen

Lebensunterhalt zu bestreiten, müsste die Firma A ebenfalls aus dem gemeinsamen Haus ausziehen, oder aber die Firma A

bliebe dort, und ich gründe eine neue Firma C, an der mein Mann dann natürlich nicht mehr beteiligt ist. In diesem Fall müsste

aber die Firma A liquidiert werden, da sie keine Einnahmen mehr hätte. Damit würden auf jeden Fall die Mieteinnahmen aus

der Einliegerwohnung entfallen. Müsste dann eigentich auch sofort die Mehrwertsteuer, die wir aufgrund der gewerblichen

Vermietung zurück bekommen haben, wieder nachgezahlt werden?

Einerseits würde ich das Haus gerne übernehmen. Ich gehe davon aus, dass wenn man das Haus verkaufen wollte, nicht den

dafür bezahlten Preis am Mark erzielen würde. Mein Mann sagt aber, dass das Haus eben diesen Preis gekostetet hat, wir

haben gemeinsam einen Betrag X an Schulden getilgt und davon will er auf alle Fälle von mir noch die Hälfte. Würde ich darauf

eingehen, bliebe das Risiko eines erheblichen Verlustes beim Verkauf des Hauses alleine bei mir. Außerdem war der Kauf des

Hauses ja nur mit meinem Eigenkapital möglich. Um diese Betrag mussten wir weniger Schulden bei der Bank aufnehmen und

natürlich auch weniger Zinsen zahlen. Wie wird das in diesem Fall bewertet? Welche Möglichkeiten der Einigung gibt es hier?

Am einfachsten wäre es, wenn mein Mann aus dem Haus ausziehen würde, da ich die Hausbelastungen alleine weitertragen

könnte. Er bräuchte nichts mehr zu zahlen und könnte dann den Anteil, den er heute an Abtragungen für das Haus zahlt, als

Miete für ein anderes Objekt zahlen.

Wie gesagt, das wäre zwar am Einfachsten, aber darauf läßt mein Mann sich nicht ein. Somit bleibt mir nur der Weg, selbst

auszuziehen, was dann zur Konsequenz hat, dass er gar nichts mehr fürs Haus zahlen wird und unsere Schulden bei der Bank

bis zu irgend einer Einigung auflaufen werden.

Wir haben keine gemeinsamen Kinder und es leben auch keine Kinder mehr bei uns.

Nun meine Fragen:
Die Trennung im gemeinsamen Haus ist nicht mehr auszuhalten, was kann ich tun, dürfte ich überhaupt einfach ausziehen?

Wer trägt welche Kosten im Falle eines Auszugs meinerseits?
Wer trägt welche Kosten im Falle eines Auszugs meines Mannes?
Hätte ich eine Chance, meinen Mann aus dem Haus zu klagen?
Wie könnte eine Einigung bzgl. des Hauses aussehen?


Sehr geehrte(r) Fragesteller (in),
Ihre Anfrage(n) möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:

Vorab Folgendes zu Ihren Fragen:

Selbstverständlich steht es Ihnen vollkommen frei, aus dem gemeinsamen Haus auszuziehen, wann immmer Sie mögen.

Die Kostentragung erfolgt - sofern man nicht eine besondere Vereinbarung trifft - weiterhin durch beide Ehegatten. Mit anderen Worten: Die Gläubiger ( Banken, Gemeinde etc. ) können weiterhin beide Eigentümer und/ oder Darlehensnehmer in Anspruch nehmen, beide Miteigentümer haften also weiter. Dies gilt natürlich für beide Seiten, egal also, wer das Haus verlässt und auszieht.

Eine Chance, Ihren Mann aus dem Haus zu klagen, sehe ich nach Ihrer Schilderung nicht. Es muesste schon ein erhebliches Maß an Gewalt oder sonstiger Unzumutbarkeiten nachweisbar sein, um eine Wohnungszuweisung an Sie zu erreichen. Die rechtlichen Voraussetzungen sind recht hoch, es muesste eine "unbillige Härte " dargelegt werden § 1361 b BGB.

Es wäre in jedem Falle anzuraten, eine Trennungs- (und Scheidungsfolgen) vereinbarung abzuschliessen. In dieser sollte
-die künftige Nutzung des gemeinsamen Hauses durch einen von Ihnen bei gleichzeitiger Haftungsfreistellung gegenüber der kreditgebenden Bank,
- ggf. eine Übertragung des Miteigentumsanteils Ihres Mannes auf Sie,
-die Unterhaltsfragen
-die güterrechtlichen Fragen
- unter Umständen der Versorgungsausgleich

geregelt werden. Beim Güterrecht geht es um die Frage des Zugewinnausgleichs. Vermögen, welches Sie in die Ehe mit eingebracht haben, zählt zu Ihrem Anfangsvermögen, d.h. Ihr Ehemann wird voraussichtlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs der Ausgleichspflichtige sein, sofern nicht noch andere wesentliche Vermögenswerte auf der einen oder anderen Seite zu berücksichtigen sind. Dies sollte er bei seinen Überlegungen berücksichtigen.

So könnte z.B. vereinbart werden, dass Ihr Ehemann seinen Miteigentumsanteil entschädigungslos auf Sie überträgt und Sie ihn von der Haftung der Bank freihalten sowie im übirgen auf Zugewinnausgleich zu Ihren Gunsten verzichtet wird.
Selbstverändlich wäre eine überschlägige Berechnung des eigentlichen Zugewinnausgleichs erforderlich, um genaueres sagen zu können.
Sie befinden sich aber aufgrund der Tatsache, dass Sie Eigenkapital in die Ehe miteingebracht haben in einer günstigen Verhandlungssituation.

Gern bin ich Ihnen bei weiteren Verhandlungen und ggf. bei der Erstellung einer Vereinbarung behilflich.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen einen hilfreichen rechtlichen Überblick verschafft und die aufgeworfenen Fragen damit zufriedenstellend beantwortet zu haben. Bitte beachten Sie, dass es sich hier lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung handelt, die eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Vorlage der betreffenden Unterlagen nicht ersetzen kann und soll.

Mit freundlichem Gruß

S.Steidel
Rechtsanwalt

Für die weiteren Kontaktdaten oder nähere Informationen besuchen Sie gern meine website, rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir direkt eine eMail.
info@kanzlei-steidel.de
Tel.: 0431 - 895990
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 10.02.2011 17:32:13

Sehr geehrter Rechtsanwalt,
verstehe ich Ihre Antwort richtig, dass ich natürlich aus dem gemeinsamen Haus ausziehen kann, jedoch trotzdem verpflichtet bin die Hälfte der Hausbelastungen PLUS die Miete für eine neu zu mietende Wohnung alleine tragen müsste?

Mein Mann würde doch in dem Falle unser gemeinsames Haus ganz alleine nutzen. Muss er da nicht zumindest einen Teil meiner Belastungen mittragen?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 10.02.2011 19:55:30

Es muss stets das Verhältnis zwischen Ihnen/ Ihrem Mann und dritten Gläubigern einerseits und zwischen Ihnen als Ehegatten andererseits unterschieden werden. Gegenüber Dritten haften Sie weiter, im Verhältnis zu Ihrem Mann hätten Sie einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Überlassung Ihres Miteigentumsanteils. Durch Verrechnung könnte dann vereinbart werden, dass Ihr Mann die Hauslasten allein übernimmt, wenn dies von der Höhe des Nutzungsanspruchs etwa hinkommt.



So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Familienrecht letzten Monat:

69
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340576
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97884
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Trennung