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Guten Morgen,
meine Frau und ich haben uns zum 1.9.2010 auch räumlich getrennt. Aus der Ehe gehen zwei Kinder (9+11) hervor. Meine Ex hatte im Januar 2010 beschlossen sich zu trennen. Da wir eine Haus bewohnten, dass uns gemeinsam gehört, kam eine räumliche Trennung erst nach dem Hausverkauf in Frage. Beruflich begünstigt bin ich, auch auf Wunsch meiner Frau, seit Februar nur noch jedes zweite Wochenende zu Hause gewesen.
Der Gewinn aus dem Hausverkauf wurde einvernehmlich geteilt. Die Rückzahlung des Restguthabens aus den Bausparverträgen erfolgte auf das Konto meiner Frau unter der Maßgabe, dass dieses nach Abzug der Hausverkaufskosten geteilt wird.
Meine Frau ist wg. der Kinder zur Zeit nur halbtags vor Ort tätig, ich selbst muss beruflich sehr viel unterwegs sein (u.a. damit wir uns das Haus überhaupt leisten konnten).
Während der (Nicht-)Trennungszeit habe ich im gegenseitigen Einvernehmen monatlich Unterhalt gezahlt (angelehnt an den Trennngsunterhalt und die DT).
Nun setzt meine Frau hierbei auch ihre eigene Zeit-/Arbeitsaufwändungen für die Kaufabwicklung (kein Makler) und die Räumung/Entsorgung an.
Dies war so nicht vereinbart.
Meine Frage: ist meine Frau dazu berechtigt? Was kann ich tun? Wenn sie dazu berechtigt ist: wie berechnet sich die Höhe der Arbeitskosten?
Viele Grüße
Antwort geschrieben am 26.12.2010 09:37:43 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Meine Frage: ist meine Frau dazu berechtigt? Was kann ich tun? Wenn sie dazu berechtigt ist: wie berechnet sich die Höhe der Arbeitskosten?
Meiner Rechtsauffassung nach ist sie nicht dazu berechtigt. Denn ihr sind keine tatsächlichen Kosten entstanden. Ihr ist kein "Schaden" entstanden, sondern wurde diese Tätigkeit in Rahmen der Bruchteilsgemeinschaft ausgeübt.
Sie sollten die Aufforderung dann widersprechen und ablehnen. Für die die Entstehung und die Höhe der Kosten träge Ihre Frau ohnehin die Beweislast.
Hinter diesem Verlangen steht aber die Frage nach der Regelungen der Folgen der Trennung/Ehescheidung. Ich kann Ihnen nur empfehlen, mit Ihrer Frau darüber zu sprechen, eine einverheimliche Lösung der offenen Punkte zu treffen (Trennungs- und ggf. nachehelicher Unterhalt, Umgangsrecht, Versorgungsausgleich, endgültige Kalkulation des Zugewinns, etc.). Hier wäre an eine vor einem Notar zu unterzeichnende Trennungsfolgenvereinbarung zu denken.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben. Mit freundlichen Grüßen.
Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
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