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***WICHTIG: Es geht v.a. um die Überprüfung der dargelegten Argumentation zur örtlichen Zuständigkeit. Übernehmen Sie die Beantwortung bitte nur, wenn Sie dazu eine fundierte Einschätzung geben können, an einer nur oberflächlichen oder allgemeinen Antwort besteht kein Interesse.***
Bereits anhängig ist eine Schadensersatzklage gem. § 823 I BGB aufgrund eines Paketverlustes bei einem multimodalen Transport von den USA über GB nach Berlin. Der unstreitig deutschem Recht unterliegende Gesamtbeförderungsvertrag zu festen Kosten wurde mit der (Geschäftsbesorgungs-)Spedition XY Ltd in Manchester (GB) geschlossen, die inzwischen aufgelöst ist.
Aus Delikt in Anspruch genommen wird ein in Frankfurt a. M. ansässiger, auf Honorarbasis selbstständig Beschäftigter (i.F. „B") der XY Ltd. Dieser war beim Warenumschlag im Lager der XY Ltd in Manchester beteiligt und hatte die Aufgabe übernommen, das aus USA eingetroffene Paket umzuetikettieren und den Weitertransport der Sendung zu organisieren. Das Paket wurde kurz danach von einer Transportfirma in Manchester abgeholt. Es geriet dann lt. Auskunft der Spedition wegen fehlender Sendungs-/Trackingdaten offenbar außer Kontrolle und konnte bei der Transportfirma nicht lokalisiert werden. B gab auf Nachfrage zwar mehrfach an, er verfüge auf seinem „momentan in Reparatur befindlichen" Computer über eine Trackingnummer zu der Sendung, konnte diese aber später trotz mehrfacher Ankündigung nicht vorweisen, sodass alle Nachforschungen ergebnislos blieben. In einer internen Email gab eine beteiligte Speditionsmitarbeiterin zur Schadensursache an, sie befürchte das Paket sei „ohne Trackingnummer" weiterversendet worden. Hierfür wird der Beklagte haftbar gemacht.
Das Gericht schließt sich nun leider der unbelegten Auffassung der Gegenseite an, die örtliche Zuständigkeit am Ablieferungsort in Berlin
a) gem. § 440 I HGB sei nicht gegeben, da kein Vertragsverhältnis zu dem Beklagten bestünde (sonstige Normvoraussetzungen sind unstrittig) und
b) § 32 ZPO greife nicht, da der Erfolgsort der unerlaubten Handlung nicht in Berlin läge, denn das Transportgut sei nicht hier verloren oder untergegangen.
Ad a) Die Rechtsauffassung, § 440 HGB gelte nur für vertragliche Ansprüche, scheint eindeutig falsch zu sein und wird offenbar in keinem einzigen HGB-Kommentar vertreten. Stattdessen stellt etwa Schaffert mit Verweis auf den BGH-Beschl. v. 31.05.01 – I ZR 85/00 (zur Parallelvorschrift CMR 31 I) zur Bedeutung des Gesetzeswortlauts „Rechtsstreitigkeiten aus einer Beförderung" klar: „§ 440 Abs. 1 gilt daher auch dann, wenn ein Geschädigter Gehilfen des Frachtführers aus Delikt auf Schadensersatz in Anspruch nimmt (…)" (in Ebenroth u.a., HGB, § 440, Rz. 2 m.w.N; ebenso Mü. Komm. HGB, § 440/3; Andesen/Valder 2010, § 440/3 u.a.). Einzig Koller (TranspR 2002, 133, 135) wendet sich speziell gg. die Geltung bei deliktischer Gehilfenhaftung (v.a. in Auslandsprozessen) und den vorgen. BGH-Beschluss – der BGH (Urt. 30.22.08 I ZR 70/06, Rz. 81) hat jedoch diese Einzelmeinung Kollers ausdrücklich zurückgewiesen und seinen vorh. Beschluss bekräftigt.
Ad b) Begehungsort gem. § 32 ZPO ist auch der Erfolgsort, d.h. der „Ort, wo die Verletzung des geschützten Rechtsgutes eintritt" (BGH 28.02.1996 – XII ZR 181/93) . Fraglich ist, wo im vorliegenden Fall eines Distanzdelikts die Rechtsgutverletzung, d.h. hier also die Entziehung meines im Transport befindlichen Eigentums erfolgt ist.
Ich meine, dass das ‚Außer-Kontrolle-Geraten’ der Sendung von Seiten der Spedition (=Nichtlokalisierbarkeit auf dem weiteren Transportweg), also ‚deren’ Verlust der Sendung hierfür nicht maßgeblich ist, sondern es auf meinen (Eigentums-)Verlust am Bestimmungsort des Transports ankommt. Erst durch die nicht erfolgte Ablieferung wurde mir das Eigentum entzogen und das Delikt verwirklicht, ob das Paket zuvor entwendet oder nur mangels Sendungs- u. Adressdaten unverschuldet nicht zugeordnet werden konnte, ist unklar (vgl. zum Erf.ort mit Verweis auf § 32 u. Art. 5 Nr. 3 EuGVVO Nagel/Gottwald 2007, Intern. Prozessrecht, S. 99f: „Bei Transportschäden ist als Erfolgsort der Ort anzusehen, an dem der tatsächliche Verfrachter die Ware auszuliefern hatte. Keine Zuständigkeit besteht dagegen an dem sonstigen Ort, an dem ein Transportschaden erstmals festgestellt wird").
Ebenfalls Begehungsort ist der Schadensort als „Ort, wo der Vermögensschaden eintritt" (Mü. Komm. ZPO, § 32 Rn. 20) – hier also mein Wohnort als Belegort meines Vermögens –, wenn der Schadenseintritt zum Tatbestand der Rechtsverletzung gehört. Dies scheint mir bei § 823 I BGB zuzutreffen (vgl. Palandt § 823, Rn. 80 zu I), verwiesen wird in den Kommentaren jedoch nur auf § 823 II u. § 826 BGB, andererseits werden auch Gesundheitsschädigungen gem. 823 I BGB aufgeführt.
Fragen:
1. Stimmen Sie Argumentation a) zu und haben Sie eine Idee, auf welcher Grundlage (etwa nur der Einzelmeinung von Koller?) die Richterin die gegenteilige Auffassung vertreten könnte bzw. wie ich daraufhin besser argumentieren könnte (-> bitte ggf. Hinweise zu weit. Urteilen bzgl. § 440 I HGB – bei Juris gibt es nur etwa drei)?
2. Sehen Sie die Zuständigkeit gem. b) als gegeben an oder wie müsste anders argumentiert werden? Würde wg. d. Sachverhalts der vorsätzlichen Täuschung des Beklagten bzgl. der Trackingnummer eine Berufung auf § 823 II BGB in Verb. mit 266 StGB bzw. § 826 BGB Sinn machen, um den Schadensort als Begehungsort besser zu begründen?
3. Kann ich im Falle einer willkürlichen Verweisung sofortige Beschwerde o.ä. einlegen oder nur beim neuen Gericht einen Unuzuständigkeitsbeschluss (wie?) erwirken?
Hinweis: Die angeführten Belege kann ich Ihnen bei Bedarf gerne zumailen.
-- Einsatz geändert am 09.12.2011 23:03:32
-- Einsatz geändert am 10.12.2011 10:00:31
-- Einsatz geändert am 10.12.2011 10:00:59
-- Einsatz geändert am 10.12.2011 15:00:21
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