Frage geschrieben am 08.07.2009 00:51:22
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Transportschaden bei Rückversand im Garantiefall
Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1736Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Nun ist der Kunde der Meinung, er habe dieselbe Verpackung genommen, alle Sorgfaltspflichten eingehalten, nicht grob fahrlässig gehandelt und sähe deshalb keine Veranlassung, für den entstandenen Schaden aufzukommen.
Wie ist die rechtliche Situation?
Mfg Günter G.
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 8.7.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 08.07.2009 09:07:41 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Maurice Moranc
Ricarda-Huch-Str. 8, 50858 Köln, Tel: 02234-988591, Fax: 02234-988592
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Mietrecht, Strafrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 78
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die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt auf Grundlage der von Ihnen bereitgestellten Informationen. Meine Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Orientierung, da das Weglassen oder Hinzufügen von Details zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist daher nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich. Die Beantwortung Ihrer Frage im Rahmen dieser Plattform kann daher nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.
Zur Sache:
Sofern Sie die Ware sorgfältig verpackt haben, geht die Beschädigung zu Lasten des Verkäufers. Ein eventueller Regress gegen den Spediteur ist dann Sache des Verkäufers.
Allein die Benutzung des Originalkatons lässt jedoch nicht zwangsläufig auf eine sorgfältige Verpackung schließen. Es wäre denkbar, dass die Ware durch Weglassen oder falsche Verteilung der Stosspolsterung nicht ordnungsgemäß vor Transportschäden geschützt war.
Die Beschädigung geht daher zu Ihren Lasten, wenn diese auf eine unsachgemäße Verpackung Ihrerseits zurück zu führen ist. Die Beweislast für eine unsachgemäße Verpackung trägt dabei der Händler.
Eine seriöse Einschätzung, ob eine sorgfältige Verpackung ihrerseits vorlag, kann aus der Ferne naturgemäß nicht vorgenommen werden.
Sofern Sie sich sicher sind, die Ware sorgfältig verpackt zu haben, sollten Sie den Verkäufer schriftlich und unter angemessener Fristsetzung zur Nachbesserung (Reparatur) auffordern. Reagiert der Verkäufer hierauf nicht oder verweigert er die Reparatur, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens mit der Angelegenheit zu beauftragen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maurice Moranc
Rechtsanwalt
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