Bei der Reparaturmeldung wurden von der Hersteller-Hotline folgende Aussagen zur Verpackung gemacht:
„Das Gerät wird von einem Kurier abgeholt“
„Wenn ich die Originalverpackung übersende, kann nicht garantiert werden, dass diese auch wieder zurückgesendet wird“
„ich sollte eine normale Kartonverpackung verwenden“
Es war ausdrücklich die Rede von einem Kurier und nicht von einem gewöhnlichen Paketdienstleister.
Die Verpackung erfolgte, wie abgesprochen, durch eine Kartonverpackung, ohne weitere schockabsorbierenden Elemente. Bei der Abholung wies das Notebook keine mechanischen Defekte auf. Dies kann durch Zeugen bestätigt werden.
Beim Eingang des Gerätes bei der Servicefirma von Fujitsu Siemens wurden gravierende mechanische Beschädigungen festgestellt, die offensichtlich beim Transport durch den Paketdienstleister durch unsachgemässe Handhabung der Sendung entstanden.
Fujitsu Siemens behauptet jetzt, die Verpackung sei nicht transportsicher gewesen und verlangt eine Übernahme der Reparaturkosten durch mich.
Zur Info: Die generellen Garantiebedingungen enthalten folgenden Passus: „Schäden, die durch eine nicht transportsichere Verpackung durch den Kunden entstanden sind, fallen nicht unter die Garantie von Fujitsu Siemens Computers und sind vom Kunden zu tragen.” Bei der telefonischen Reparaturmeldung erfolgte kein Hinweis auf die Garantiebedingungen oder auf diesen Sachverhalt.
Fragen:
Rechtliche Fragen zum Gefahrübergang:
- Wann erfolgte der Gefahrübergang von mir auf den Hersteller?
- Impliziert §439 BGB (Nacherfüllung. Die erforderlichen Transportkosten gehen zu Lasten des Verkäufers), dass der Gefahrübergang bei der Übergabe des defekten Geräts an den Transporteur erfolgt?
- Habe ich durch Inanspruchnahme der Herstellergarantie in diesem Fall noch die gesetzlichen Rechte nach §439 BGB?
- Als Kunde habe ich keinen Einfluss darauf, ob Fujitsu Siemens einen geeigneten, mit der erforderlichen Sorgfalt arbeitenden Dienstleister auswählt und/oder eine entsprechende Transportversicherung abschliesst. Dies legt m.E. einen frühen Gefahrübergang nahe.
Frage der Transportsicherheit:
- Transportsicherheit ist meines Erachtens ein relativer Begriff, welcher stark vom gewählten Transportunternehmen abhängt.
Kuriere unterscheiden sich von normalen Paketdienstleistern dadurch, dass sie bei Transport bestimmter Güter eine höhere Sorgfalt walten lassen als normale Paketdienstleister. Der Kurier der Firma Panasonic, von der ich ein Notebook besitze, kam für eine Abholung mit einer eigens für Notebooks entwickelten Schaumstoffbox.
Die mechanischen Schäden, die beim Transport aufgetreten sind, hätten vermieden werden können, wenn eine vollständige und korrekte Aussage über die Art der Abholung erfolgt wäre. Oder wenn der Paketdienstleister entsprechend ausgewählt oder instruiert worden wäre.
- Kann ich Reparatur verlangen oder auch Ersatz des Gerätes?
Bei starken mechanischen Einwirkungen kann eine Beschädigung von sensiblen Bauteilen wie der Festplatte nicht ausgeschlossen werden. Diese Beschädigungen werden evtl. erst nach einiger Zeit sichtbar.
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 31.1.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 31.1.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 31.01.2009 17:54:11 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin und Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
Stedinger Str. 39a, 27753 Delmenhorst, Tel: 04221-983945, Fax: 04221-983946
Zivilrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Fachanwalt Familienrecht, Fachanwalt Strafrecht
Bewertungen: 203
Stedinger Str. 39a, 27753 Delmenhorst, Tel: 04221-983945, Fax: 04221-983946
Zivilrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Fachanwalt Familienrecht, Fachanwalt Strafrecht
Bewertungen: 203
fraglich ist hier: wer hat für die Schäden einzustehen?
D.h. auch, ob die Versicherung des Transporteurs einzustehen hat oder nicht, ob sogar Siemens haften muss oder ob Sie letztendlich den Schaden tragen müssten.
Zunächst ist es richtig, wenn Siemens Ihnen mitteilt, dass Siemens selber für Transportschäden nicht zu haften hat, da dies außerhalb deren Sphäre und Verantwortung liegt (weiteres hinsichtlich einer evtl. Haftung v. Siemens siehe unten).
Hier wäre das Transportunternehmen der richtige Anspruchsgegner.
Nach § 29 KVO muss der Transportunternehmer zwar grundsätzlich für die in der Zeit von der Annahme der Güter zur Beförderung bis zu ihrer Auslieferung entstandenen Schäden haften.
Allerdings entfällt diese Ersatzpflicht gem. § 34 Buchst c KVO, wenn die Schäden durch ein Verschulden des Absenders entstanden sind, also dann, wenn der Absender entgegen der sich aus § 18 Abs. 1 KVO ergebenden Verpflichtung das Transportgut nicht sicher verpackt hat (so OLG Zelle (12 U 178/74 vom 18.4.1977)
Grundsätzlich ist es auch richtig, dass in den Bedingungen von den namenhaften Paketdiensten geregelt ist, dass die zu sendende Ware transportsicher verpackt sein muss, da ansonsten deren Haftung bei Schäden ausscheidet.
Zur Transportsicherheit:
Laut dem Amtsgericht Delmenhorst in einem vergleichbaren Fall ist eine Transportverpackung so zu wählen, dass das Gerät gegen Stöße und Erschütterungen geschützt wird, d.h. es ist das Paket mit Styropor, Transportwolle oder ähnlichem auszustatten. Reines (geknülltes) Zeitungspapier wäre z.B. laut Gericht nicht ausreichend.
Hierzu auch das OLG Zelle (Az.. s.o.):
Eine transportsichere Verpackung muß so beschaffen sein, daß auch Belastungen des Transportguts abgefangen werden können, die sich aus normalen verkehrs- und straßenbedingten Erschütterungen ergeben.
Ist streitig, ob der Schaden in der Zeit zwischen Übernahme und Ablieferung des Gutes durch den Frachtführer eingetreten ist, trägt die Beweislast der Anspruchsteller (BGH Urteil vom 8.6.1988, I ZR 149/86)
Allerdings liegt Ihr Fall hier ein bischen anders als der vor dem Amtsgericht verhandelte Fall. In dem Fall wurde die Versendung vom Kunden vorgenommen (selber zur Post gebracht), sodass dieser auch Kenntnis von den Versandbedingungen hatte.
Hier ist es nun entscheidend, inwieweit Sie Kenntnis von den Bedingungen gehabt haben, da bei Ihnen die Ware abgeholt wurde.
Daher ist entscheidend, inwieweit Sie etwas beim Transporteur unterschrieben haben, d.h. ob Sie von den Bedingungen Kenntnis erlangten (Lieferschein etc.). Wenn ja, scheiden Ansprüche gegen den Transporteur aus.
Es könnten sich Ansprüche aufgrund einer falschen Aussage von Siemens herleiten lassen, d.h. hätte Siemens Sie vorwarnen müssen, dass es "nur" ein Paketunternehmen war?
Es war - so habe ich es verstanden - abgesprochen, dass ein Kurier die Ware abholt. Sie wurden nicht auf die erforderliche transportsichere Verpackung hingewiesen.
Schwierig wird sein, das genaue Gespräch zu beweisen, da Sie in der Beweislast wären.
Tragen Sie ggf. näher in der Nachfrage vor.
Abschließend sei zu Ihren Fragen anzumerken, dass, wenn Sie Gefahrübergang meinen, es darauf ankommt, in welcher Sphäre der Schaden eingetreten ist und dass ist hier eindeutig der Transporteur und daher auch dieser der richtige Anspruchsgegner ist, es sei denn, die Haftung scheidet a und Sie können Siemens aufgrund der mangelnden angaben ein Verschulden nachweisen.
Natürlich haben Sie als Kunde keinen Einfluss darauf, welchen Transporteur Siemens wählt.
Das ist hier auch entscheidend und eröffnet Ihnen letztendlich die einzige Möglichkeit, den Schaden aus einem Verschulden noch ersetzt zu bekommen.
Hierzu müssen Sie – wie erläutert – den Beweis des Gespräches führen können.
Selbstverständlich stehen Ihnen - unabhängig von den Schäden - noch die Rechte aus §439 BGB, also auf Nachbesserung, hinsichtlich der nicht durch den Transport verursachten Schäden zu (z.B. durch Transport Schäden an der Festplatte, bei Ihnen Probleme mit der Umschalttaste).
Inwieweit das jedoch nun noch auseinandergehalten werden kann, welche Schäden genau Garantie sind und welche Transportschäden, ist schwer von Ferne zu beurteilen.
Prüfen Sie daher bitte zunächst all Ihre Papiere, die Sie unterschrieben haben, ob die Bedingungen des Transporteurs abgedruckt sind. Wenn nicht, machen Sie den Schaden beim Transporteur geltend.
Wenn ja, machen Sie den Schaden gegenüber Siemens aufgrund des Verschuldens geltend, setzen eine Frist zur Regulierung, bezeichnen Sie konkret, woraus sich das Verschulden (unterlassene Aufklärung, falsche Angaben) herleitet.
Sollte eine Regulierung nicht funktionieren, stehe ich Ihnen gerne im Rahmen einer weiteren Beauftragung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwältin Seiter direkt

