Frage geschrieben am 14.01.2009 14:26:40
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Transportschaden
Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4604Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Am selben Tag ruft Kunde B uns an und teilte mit, dass zwei der drei Kartons beschädigt waren und der Inhalt ebenfalls beschädigt wurde. Der Badeofen ist unbrauchbar.
Kunde A ruft uns später an und sagt uns, dass die Kartons gar nicht beschädigt sind, dies muss ein Missverständnis zwischen Kunde B und uns gewesen sein. Er verlangt eine neue Lieferung.
Hintergrund ist, dass wir jeden Kunden, auch Kunde A, in einer Email darauf aufmerksam machen, dass er den Karton auf offensichtliche Beschädigungen prüfen soll. Ist der Karton offensichtlich beschädigt soll er diesen öffnen und die Ware kontrollieren. Wenn der Paketdienstfahrer dies ablehnt, soll der Kunde die Annahme verweigern.
Kunde A gibt zu diese Belehrung in der Email gelesen zu haben und auch Kunde B darüber informiert zu haben.
Der Paketdienst lehnt die Regulierung ab, da er vom Kunden B die Unterschrift hat.
Nun ist unsere Frage, wer kommt für den Schaden auf und ist eine die Regelung zu unserer Belehrung rechtens und kann man diese auch in den AGB aufnehmen?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 14.1.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 14.01.2009 15:46:17 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Lars Liedtke
Groner Landstr. 59, 37081 Göttingen, Tel: 05513097470, Fax: 05519997938
Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Strafrecht
Bewertungen: 304
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vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
1.) Fraglich ist im vorliegenden Fall, ob der Käufer (also derjenige, der Ihr Vertragspartner geworden ist), kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche, primär als erst einmal Nacherfüllungsansprüche, gegen Sie geltend machen kann. Das setzt voraus, dass die Kaufsache im maßgeblichen Zeitpunkt des sog. Gefahrübergangs mangelhaft war. Der Gefahrübergang erfolgt grds. mit Übergabe der Kaufsache an den Käufer. Bei einem Versendungskauf gilt jedoch gem. § 447 BGB, dass der Gefahrübergang mit Übergabe der Sache an das Versendungsunternehmen erfolgt. Für den Zeitraum des Transports trägt dann bereits der Käufer das Risiko des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache.
Das heißt also, dass keine Gewährleistungsansprüche bestehen würden, wenn der Schaden während des Transports eingetreten wäre (vorausgesetzt die Sache war ordnungsgemäß und sicher verpackt, jemand der z.B. eine Glasvase verschickt, ohne sie zu schützen, kann sich hierauf nicht stützen, da er bereits vor Versendung eine vertragliche Schutzpflicht verletzt hat und dann zwar nicht auf Nacherfüllung aber auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann). Nacherfüllungsansprüche wären also nur gegeben, wenn der Mangel an der Sache bereits vor Übergabe an das Versendungsunternehmen vorgelegen hätte.
Fraglich ist in solchen Fällen vor allem die Beweislast. Grundsätzlich gilt, dass der Käufer den Mangel im maßgeblichen Zeitpunkt beweisen muss. Beim Verbauchsgüterkauf (Verkäufer ist Unternehmer, Käufer ist Verbraucher) gilt nach § 476 BGB jedoch eine Beweislast, wonach innerhalb der ersten 6 Monate vermutet wird, dass ein Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs gegeben war.
Demnach müssten Sie als Verkäufer also beweisen, dass es sich um einen erst auf dem Transport eingetretenen Schaden handelt bzw. dass die Sache bei Übergabe an das Transportunternehmen in Ordnung war. Als Indiz für einen Transportschaden ist hier die Aussage zu bewerten, dass bereits der Karton beschädigt war. Das nämlich spricht für einen unsachgemäßen Umgang von Seiten des Transporteurs mit der Sache. Hilfreich wäre also zudem, wenn ein Mitarbeiter bezeugen könnte, dass der Ofen bei Übergabe intakt war.
Im Ergebnis kann Ihre Frage daher nicht abschließend beantwortet werden. Können Sie den entsprechenden Beweis erbringen, hat der Käufer den Schaden selbst zu tragen. Gelingt Ihnen der Beweis nicht, werden Sie hierfür aufkommen müssen.
2.) Die erfolgte Belehrung kann auch als AGB geregelt werden. Sollten Sie sie jedoch mit einem Haftungsausschluss verbinden wollen, beachten Sie hierbei jedoch, dass Sie Gewährleistungsansprüche im Rahmen eines Verbauchsgüterkaufs über neue Sache nicht ausschließen und über gebrauchte Sachen nur verkürzen können, § 475 BGB.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 14.01.2009 16:06:04
zu1.) Verstehe ich Sie richtig, dass der Kunde, vorausgesetzt ich kann beweisen dass die Ware bei der Übergabe an das Transportunternehmen ok war, keinen Anspruch auf eine neue Lieferung bzw Reparatur hat, weil er eine andere Versandadresse angegeben hat?
Was ist mit dem Kunden der es sich zu seiner eigenen Anschrift schicken lässt?
zu 2.) Gewährleistungsansprüche kann ich nicht ausschließen aber ich kann doch dem Kunden einen Schadensersatz widersprechen, wenn er einen wirklich offensichtlich kaputten Karton ohne Hinweise auf dem Scanner des Transportunternehmens, annimmt!?
Wenn Sie mir diese Fragen noch beantworten könnten, wäre ich sehr zufrieden.
zu1.) Verstehe ich Sie richtig, dass der Kunde, vorausgesetzt ich kann beweisen dass die Ware bei der Übergabe an das Transportunternehmen ok war, keinen Anspruch auf eine neue Lieferung bzw Reparatur hat, weil er eine andere Versandadresse angegeben hat?
Was ist mit dem Kunden der es sich zu seiner eigenen Anschrift schicken lässt?
zu 2.) Gewährleistungsansprüche kann ich nicht ausschließen aber ich kann doch dem Kunden einen Schadensersatz widersprechen, wenn er einen wirklich offensichtlich kaputten Karton ohne Hinweise auf dem Scanner des Transportunternehmens, annimmt!?
Wenn Sie mir diese Fragen noch beantworten könnten, wäre ich sehr zufrieden.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 14.01.2009 16:16:13
Sehr geehrter Fragesteller,
auf Ihre Nachfragen möchte ich wie folgt antworten:
zu 1.) Nein, Sie haben mich missverstanden. Der Versendungskauf hat nichts damit zu tun, ob der Käufer die Sache an seine eigene oder eine fremde Adresse schicken lässt. Vielmehr liegt ein Versendungskauf immer dann vor, wenn der Verkäufer die Sache an den Käufer auf dessen Wunsch versendet, weil dieser sie nicht abholen will. Dann gilt nichts anderes, wenn Sie die Sache an seine eigene Adresse schicken.
(Etwas anderes gilt bei einer sog. Bringschuld, wenn also vereinbart worden ist, dass der Verkäufer die Sache dem Käufer bringen soll. Dann wiederum muss die Sache mangelfrei sein, wenn der Verkäufer sie dem Käufer übergibt.)
zu 2.) Sollten Sie durch Ihre AGB eine Mitwirkungspflicht des Käufers statuieren, wonach er äußerlich erkennbare Ware nicht annehmen darf, tut er dies dann trotzdem und können Sie deshalb Ihre gegen den Transporteur gerichteten Regressansprüche nicht beweisen bzw. durchsetzen, kann die Konsequenz darin bestehen, dass der Käufer seinen Schadensersatzanspruch verliert (genaugenommen durch Aufrechnung: Der Kunde hätte einen Schadensersatzanspruch gegen Sie wegen einer mangelhaften Sache und Sie gegen den Kunden wegen entgangenem Regress).
Sie dürfen jedoch nicht durch AGB regeln, dass dem Kunde in solchen Fällen kein Schadensersatz zusteht. Dies wäre als AGB unwirksam, dann jedoch wäre die Klausel vollständig unwirksam, auch bezüglich der Kontrollpflicht.
Mit freundlichen Grüßen,
Lars Liedtke
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
auf Ihre Nachfragen möchte ich wie folgt antworten:
zu 1.) Nein, Sie haben mich missverstanden. Der Versendungskauf hat nichts damit zu tun, ob der Käufer die Sache an seine eigene oder eine fremde Adresse schicken lässt. Vielmehr liegt ein Versendungskauf immer dann vor, wenn der Verkäufer die Sache an den Käufer auf dessen Wunsch versendet, weil dieser sie nicht abholen will. Dann gilt nichts anderes, wenn Sie die Sache an seine eigene Adresse schicken.
(Etwas anderes gilt bei einer sog. Bringschuld, wenn also vereinbart worden ist, dass der Verkäufer die Sache dem Käufer bringen soll. Dann wiederum muss die Sache mangelfrei sein, wenn der Verkäufer sie dem Käufer übergibt.)
zu 2.) Sollten Sie durch Ihre AGB eine Mitwirkungspflicht des Käufers statuieren, wonach er äußerlich erkennbare Ware nicht annehmen darf, tut er dies dann trotzdem und können Sie deshalb Ihre gegen den Transporteur gerichteten Regressansprüche nicht beweisen bzw. durchsetzen, kann die Konsequenz darin bestehen, dass der Käufer seinen Schadensersatzanspruch verliert (genaugenommen durch Aufrechnung: Der Kunde hätte einen Schadensersatzanspruch gegen Sie wegen einer mangelhaften Sache und Sie gegen den Kunden wegen entgangenem Regress).
Sie dürfen jedoch nicht durch AGB regeln, dass dem Kunde in solchen Fällen kein Schadensersatz zusteht. Dies wäre als AGB unwirksam, dann jedoch wäre die Klausel vollständig unwirksam, auch bezüglich der Kontrollpflicht.
Mit freundlichen Grüßen,
Lars Liedtke
Rechtsanwalt
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 14.01.2009 23:06:54
Sehr geehrter Fragesteller,
da Sie mit meiner Beantwortung offensichtlich sehr unzufrieden waren, da Sie davon ausgehen, dass ein Verbrauchsgüterkauf stets einen Versendungskauf ausschließe, möchte ich Ihnen ergänzend folgendes mitteilen:
Zwar scheint der Gesetzeswortlaut des Verbrauchsgüterkaufs, der in § 474 II BGB die Anwendbarkeit des § 447 BGB ausschließt, eindeutig zu sein, wird jedoch von der Rspr. des BGH differenzierend ausgelegt.
In dem Urteil des BGH vom 16.07. 2003 (VIII ZR 302/02) führt er aus, dass die Reform des Kaufrechts und die damit verbundene Einführung des Verbrauchsgüterkaufs gerade nichts an modernen Vertriebsformen ändern wollte. Beim Versandhandel beschränke sich deshalb mit der Übergabe an die Transportperson die Schuld des Verkäufers im Sinne von § 243 Abs. 2 BGB auf die übergebene Sache. In diesem Fall, in dem eine Kaufsache auf dem Transportweg abhanden kam, musste der Verkäufer des Verbrauchsgüterkaufvertrags keine Nacherfüllung leisten. Da es sich bei Ihrem Online-Shop um einen solchen Versandhandel handeln dürfte, kann dann nichts anderes gelten, wenn die Sache nicht verloren geht sondern beschädigt wird und Sie beweisen können, dass dies nicht Ihr Verschulden sondern das des Transportunternehmens ist.
Ich hoffe, das vorliegende Missverständnis aufgeklärt zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Lars Liedtke
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
da Sie mit meiner Beantwortung offensichtlich sehr unzufrieden waren, da Sie davon ausgehen, dass ein Verbrauchsgüterkauf stets einen Versendungskauf ausschließe, möchte ich Ihnen ergänzend folgendes mitteilen:
Zwar scheint der Gesetzeswortlaut des Verbrauchsgüterkaufs, der in § 474 II BGB die Anwendbarkeit des § 447 BGB ausschließt, eindeutig zu sein, wird jedoch von der Rspr. des BGH differenzierend ausgelegt.
In dem Urteil des BGH vom 16.07. 2003 (VIII ZR 302/02) führt er aus, dass die Reform des Kaufrechts und die damit verbundene Einführung des Verbrauchsgüterkaufs gerade nichts an modernen Vertriebsformen ändern wollte. Beim Versandhandel beschränke sich deshalb mit der Übergabe an die Transportperson die Schuld des Verkäufers im Sinne von § 243 Abs. 2 BGB auf die übergebene Sache. In diesem Fall, in dem eine Kaufsache auf dem Transportweg abhanden kam, musste der Verkäufer des Verbrauchsgüterkaufvertrags keine Nacherfüllung leisten. Da es sich bei Ihrem Online-Shop um einen solchen Versandhandel handeln dürfte, kann dann nichts anderes gelten, wenn die Sache nicht verloren geht sondern beschädigt wird und Sie beweisen können, dass dies nicht Ihr Verschulden sondern das des Transportunternehmens ist.
Ich hoffe, das vorliegende Missverständnis aufgeklärt zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Lars Liedtke
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