Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 6 weitere Antworten zum Thema Transportschaden.
Es geht um die Lieferung einer Metallbearbeitungsmaschine (Drehmaschine). Diese wiegt ca. 300kg und kann bedingt durch Ihre Bauart umkippen - der Schwerpunkt der Maschine liegt weit oben.
Ich habe eine Spedition angefragt, der Auftrag wurde von mir erteilt, das Transportgut war versichert. Die Maschine wurde von einem Privatmann auf Palette ordentlich verzurrt und mit Folie umwickelt.
Beim aufladen mit dem Hubwagen ist dem Mitarbeiter der Spedition die Maschine natürlich umgefallen.
Ich habe die Maschine dann angenommen und die Ware bei Annahme als beschädigt reklamiert. Dann habe ich mich mit der Spedition in Verbindung gesetzt, die haben aber meine Schadensforderung mehrfach abgelehnt.
Begründung: Die Maschine sei nicht ordentlich verpackt gewesen, die Ware müsse immer so sicher verpackt werden, dass eben nichts zu Schaden kommen kann. Außerdem sei der Speditionsmitarbeiter nicht für die Verladung zuständig und daher die Spedition nicht haftbar zu machen.
Die Spedition sagte, ich solle mich mit meinen Ansprüchen an der Verkäufer wenden. Dieser hätte den Schaden wegen unzureichender Verpackung zu tragen.
Bleibe ich nun auf meinem Schaden sitzen?
Muss ich die Spedition verklagen?
Soll ich den Verkäufer belangen?
Meiner Meinung nach redet sich die Versicherung raus, wie ist hier die Rechtslage?
Antwort geschrieben am 24.02.2011 22:35:31 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3, 60385 Frankfurt am Main, Tel: 069-4691701, Fax: 069-4691701
Vertragsrecht, Kaufrecht, Wirtschaftsrecht, Urheberrecht, Medienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Internationales Recht
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Auf Ihrem Schaden bleiben Sie sicherlich nicht sitzen. Die Argumentation des Spediteurs ist nicht nachvollziehbar.
Grundsätzlich ist der Spediteur für Schäden an Gütern die sich in seiner Obhut befinden gemäß § 461 HGB verantwortlich.
Da der Mitarbeiter des Spediteurs die Beladung vorgenommen hat, haftet der Spediteur selbstverständlich auch für dessen Handlungen.
Der Mitarbeiter des Spediteurs hat die Maschine beim Beladevorgang umfallen lassen, und daher die Beschädigung verursacht.
Selbst wenn der Spediteur für die Beladung nicht verantwortlich gewesen wäre ändert dies nicht an der Tatsache, daß er bzw. sein Mitarbeiter die Maschine in seiner Obhut hatte.
Demnach haftet der Spediteur nach der o.g. Vorschrift für die Beschädigung.
Eine Haftung des Spediteurs ist nur gemäß §§ 461, 426 HGB ausgeschlossen wenn der Schaden auch bei Anwendung größter Sorgfalt zu vermeiden war.
Davon kann man wohl nicht ausgehen, wenn der Mitarbeiter eine Maschine umfallen läßt.
Ein weiterer Ausschlußgrund wäre, wenn gemäß §§ 461, 427 Nr. 2 HGB die Beschädigung auf ungenügende Verpackung zurück zu führen ist.
Darauf beruft sich offensichtlich der Spediteur. Diese Argumentation halte ich allerdings in diesem Fall nur für begrenzt anwendbar.
Zunächst ist die Beschädigung durch das Umfallen hervorgerufen worden.
Auch eine perfekte Verpackung wird nie vollständig eine Beschädigung bei Umfallen verhindern können.
Im Übrigen wäre der Spediteur dafür beweispflichtig, daß die Beschädigung bei einer ordnungsgemäßen anderen Verpackung ausgeblieben wäre.
Ich empfehle Ihnen daher den Spediteur in Anspruch zu nehmen und von Ihm Wertersatz zu verlangen, da er für Speditionsgut in seiner Obhut haftet.
Verweigert der Spediteur die Haftung sollten Sie einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung Ihrer Ansprüche beauftragen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen auch über die Direktanfrage gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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