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Frage geschrieben am 07.08.2010 09:39:13

Transportschäden bei Privatverkäufen über das Internet

Rechtsgebiet: Schadensersatz | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2321
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Bei privaten Verkäufen über das Internet geht nach § 447 der Gefahrenübergang zum Käufer sobald der Verkäufer die Ware dem Spediteur oder Frachtführer übergeben hat.
D.h. ein Transportschaden ist vorerst immer das Problem des Käufers. Er muss diesen innerhalb einer bestimmten Frist beim Frachtführer melden. Der Spediteur wird diesen natürlich als „unzureichend verpackt" zurückweisen und der Käufer bleibt auf der beschädigten Ware sitzen.

Wie kann man als Käufer dem Verkäufer nachweisen dass dieser die Ware nicht ordnungsgemäß verpackt hat?

Bei Hermes z.B. gibt es eine Verpackungsverordnung – gelten diese Richtlinien als rechtlicher Maßstab sofern das Paket über Hermes versendet wurde?

Darf eine Verpackung mit Styroporschalen öfters verwendet werden oder ist diese nur für einen einmaligen Transport ausgelegt, darf also auch nur einmal verwendet werden?



Mit freundlichen Grüssen
Hans Heigl


Antwort geschrieben am 07.08.2010 09:52:49
Rechtsanwalt Reinhard Otto
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Guten Tag,

ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Grundsätzlich besteht eine Pflicht des Verkäufers, die Ware so zu verpacken, dass sie bei gewöhnlichem Lauf der Dinge den Transport schadlos übersteht. Diese Pflicht resultiert aus Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">§ 280 BGB.

Wenn Sie Ansprüche wegen dieser Pflichtverletzung geltend machen, sind Sie auch in der Darlegunngs- und Beweispflicht.

Versandvorschriften der Transporteure, wie z.B. die Verpackungsrichtlinie von Hermes wirken zunächst einmal nur im Verhältnis des Verkäufers zum Transporteur. Daraus resuliert aber keine Rechtspflicht zur Einhaltung im Verhältnis zu Ihnen.

Die Richtlinien geben natürlich einen Anhalt für die Frage, ob eine sichere Verpackung der Ware vorgelegen hat, was an Hand des eingetretenen Schadens zu bewerten ist. Sind sie nicht eingehalten, könnte sich die Beweislast umkehren, und der Verkäufer müsste beweisen, dass seine Art der Verpackung abweichend von den Richtlinien ebenfalls ordnungsgemäß war und dass der Schaden auch bei Einhaltung der Richtlinien entstanden wäre.
Das ist im Einzelfall zu entscheiden, weil es abhängig ist vom Versandgut und von der Art des eingetretenen Schadens.

Ob eine Styroporschale nur einmal oder auch mehrfach verwendet werden darf, kann so allgemein nicht beantwortet werden. Konnte sie von der Ware so entfernt werden, dass sie nicht beschädigt wurde, spricht nichts gegen die nochmalige Verwendung.

Sie sollten erwägen, eine anwaltliche Beratung unter Angabe der konkreten Fakten (Art der Ware, Art der Verpackung, Art des Schadens) in Auftrag zu geben, um genauere Auskünfte erhalten zu können.


Mit freundlichen Grüßen




Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 10.08.2010 12:32:44

Ich bin Käufer eines 20 kg schweren Planetenmixers. Die Styroporschalten waren bei der Anlieferung gebrochen, das Gerät hat einen kapitalen Schaden.
Der Paketdienst (Hermes) weist die Schuld von sich, da „nur" original Hersteller-Verpackung, der Verkäufer sagt die Verpackung ist ausreichend. Außerdem war vor dem Versand noch alles unbeschädigt, kann oder will dies aber mir gegenüber nicht nachweisen.

Wie soll ich als Käufer einer Darlegungs- und Beweispflicht nachkommen?


Vielen Dank und freundliche Grüsse
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 10.08.2010 12:36:10

Nun, der eingetretene Schaden, insbesondere die zerbrochenen Styroporschalen lassen den Schluss zu, dass die Verpackung nicht ausreichend sicher war.

Wenn jetzt die äussere Verpackung keinerlei Hinweis auf eine mechanische Einwirkung von aussen erkennen lässt, spricht alles dafür, dass das Gerät für die bei einem Transport üblicherweise auftretenden Belastungen nicht ausreichend geschützt war.

Damit haben Sie Ihrer Darlegungspflicht Genüge getan.


Mit freundlichen Grüßen


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

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