Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 2 weitere Antworten zum Thema Pakete.
Guten abend,mein Unternehmen konnte aufgrund schlechter Auftragslage die letzte Transportrechnung von DPD nicht begleichen.Daraufhin behielt der Versender drei Pakete ein, die jedoch von meinen Kunden bereits bezahlt und somit deren Eigentum sind.Ich weiß nicht,ob ich bis zum festgesetzten Termin,8.12.,die volle Summe an DPD zahlen kann,damit er die Pakete frei gibt.Eine andere Einigung gibt es laut DPD nicht.Ist es rechtlich richtig,daß er Ware,die mir nicht mehr gehört,behalten und veräußern darf? Vielen dank für Ihre Antwort.-- Einsatz geändert am 26.11.2008 20:16:35
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 27.11.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 27.11.2008 02:17:38
für ihre Anfrage möchte ich Ihnen danken und diese unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt beantworten:
Gem. § 441 Abs. 1 HGB gilt folgendes:
„Der Frachtführer hat wegen aller durch den Frachtvertrag begründeten Forderungen sowie wegen unbestrittener Forderungen aus anderen mit dem Absender abgeschlossenen Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen ein Pfandrecht an dem Gut. Das Pfandrecht erstreckt sich auf die Begleitpapiere.“
Folglich ist die Vorgehensweise von DPD rechtmäßig, wenn ich richtigerweise davon ausgehen darf, dass die Transportrechnung für die nunmehr einbehaltenden Güter von Ihnen nicht bezahlt wurde. Sollte es sich um eine Altforderung aus einem vorherigen Frachtvertrag handeln, so dürfte DPD nur in der geschilderten Weise vorgehen, wenn die Forderung von Ihnen nicht bestritten wird. Auf den Umstand, wem das Frachtgut gehört, kommt es hierbei nicht an.
Des Weiteren ist DPD grundsätzlich berechtigt, das Frachtgut nach Ablauf der Ihnen gegenüber gesetzten Wartefrist (08.12.) zu verwerten. Jedoch muss DPD das Frachtgut gem. § 1235 BGB öffentlich versteigern.
Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung der Frage weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen für die Klärung der Angelegenheit viel Glück.
Gern können Sie die Nachfragefunktion nutzen.
Abschließend weise ich daraufhin, dass das Weglassen oder Hinzufügen von Details die rechtliche Beurteilung der Angelegenheit verändern kann.
Mit freundlichen Grüßen
Christoph Lattreuter
- Rechtsanwalt -
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