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Frage geschrieben am 15.03.2010 13:41:28

Transportkosten im Garantiefall

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 999
Sehr gehrte Damen und Herren,

ich habe im Raum Freiburg zwei elektrische Lattenroste erworben. Nach zwei Monaten bin ich nach Berlin umgezogen. Weitere 3 Monate später sind beide Lattenroste nacheinander ausgefallen. Der Verkäufer verweis auf die Herstellergarantie und bietet mir im Namen des Herstellers drei Möglichkeiten:

1. Ich lasse die zwei Lattenroste auf eigene Rechnung von Berlin nach Freiburg transportieren. Die Reparatur übernimmt der Hersteller.
2. Ich bekomme die Ersatzteile zugeschickt. Den Einbau soll ich selber auf eigene Gefahr übernehmen.
3. Ich kann zwei neue Lattenroste für den Einkaufspreis erwerben und bekomme diese an ein beliebiges Bettengeschäft in Berlin geschickt. Die defekten Lattenroste kann ich entsorgen.

Wenn überhaupt käme nur Möglichkeit Nummer 3 für mich infrage.
Aber muss ich mich überhaupt auf eine der Alternativen einlassen?
Kann ich Nachbesserung, also Materialkosten, Arbeitsleistung und Transport verlangen? Die beiden Lattenroste haben zusammen 1.100 € gekostet.


Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Sie müssen sich hierauf nicht einlassen. Häufig ist es so, dass Verkäufer Käufer bei einer abgeschlossenen Herstellergarantie an den Hersteller verweisen, um selbst nicht in Anspruch genommen zu werden. Es ist jedoch nicht so, dass ein Käufer in diesen Fällen nur ebensolche Ansprüche gegen den Hersteller aus der Garantie hat.

Diese Ansprüche treten vielmehr lediglich zusätzlich neben die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer.

Das bedeutet also, dass Sie im Falle einer mangelhaften Kaufsache gem. §§ 437 Nr. 1, 439 BGB Nacherfüllung verlangen können. Das bedeutet, Sie können grundsätzlich nach Ihrer Wahl entweder Nachlieferung einer anderen mangelfreien Kaufsache verlangen oder Nachbesserung durch Reparatur der mangelhaften Kaufsache. Sollte die von Ihnen verlangte Art der Nacherfüllung fehlschlagen, unmöglich sein oder vom Verkäufer verweigert werden, können Sie den Kaufpreis mindern oder vom Kaufvertrag zurücktreten (das bedeutet, dass eine Rückabwicklung von Kaufpreis und Kaufsache erfolgt) und ggf. Schadensersatz verlangen.

Die Garantie ist lediglich hinsichtlich der Beweislast günstiger. Denn bei den kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüchen gilt, dass der Käufer die Mangelhaftigkeit der Kaufsache beweisen muss. Lediglich dann, wenn ein privater Käufer von einem gewerblichen Käufer eine mangelhafte Sache kauft und sich der Mangel innerhalb der ersten 6 Monate zeigt, was laut Ihrer Sachverhaltsschilderung der Fall ist, gilt eine Beweislastumkehr zu Gunsten des Käufers, so dass dann der Verkäufer die Mangelfreiheit der Sache beweisen muss.

Im Rahmen der Gewährleistungsansprüche normiert § 439 II BGB zudem, dass etwaige Aufwendungen durch die Nacherfüllung, also insbesondere Transport und Materialkosten, vom Verkäufer zu tragen sind.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.

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