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Frage geschrieben am 04.07.2005 13:20:00

Transport einer Person im Laderaum eines Kleintransporters?

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3748
Guten Tag,
Normalerweise fahren 3 Personen in einem Fiat Ducato Kleintransporter im Fahrgastraum. Und eine Person kommt mit dem Zug/Bus nach.
Jetzt sind wir zur Zur in einer etwas abgelegeneren Gegend tätig. Dort ist die Verbindung so schlecht, dass der vierte lieber im Gepäckabteil des Transporters mitfährt.
Ich weiß, dass dies nich ganz unproblematisch ist.
Googeln brachte mir folgendes:
quote:

Weder die StVO noch die StVZO enthalten ausdrückliche Bestimmungen darüber, welche Gesamtzahl von Personen in einem PKW befördert werden darf. § 21 StVO befasst sich zwar mit der Personenbeförderung in Kfz, enthält jedoch keine Regelung über die Pkw. § 21 a StVO ( in Verbindung mit § 35a StVZO) schreibt lediglich Sicherheitsgurte für jeden Sitz, nicht aber für jeden Fahrzeuginsassen vor.
Die Anführung der Sitzplatzanzahl im Fahrzeugschein ist nur eines von mehreren Merkmalen, nach denen das zugelassene Fahrzeug in diesem Schein bezeichnet ist. Die bloße Überschreitung der im Fahrzeugschein angegebenen Sitzplätze durch die Anzahl der im PKW beförderten Personen stellt keine Ordnungswidrigkeit nach § 23 StVO dar. Eine Beschränkung der Mitnahmezulässigkeit von Personen ergibt sich nur unter den Gesichtspunkten der Verkehrssicherheit. Nach § 23 StVO hat der Fahrzeugführer u.a. dafür zu sorgen, dass durch die Besetzung seine Sicht und Gehör sowie die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt werden.
Dieser Verstoß muss aber konkret vorliegen. Weiterhin muss der Fahrzeugführer auch bei der Mitnahme von Personen die Vorschriften über die zulässige Achslast und das zulässige Gesamtgewicht im Sinne des § 34 StVZO beachten.
Das bedeutet: Die Zahl der im Fahrzeugschein von „PKW“ angegebenen Sitzplätze legt nicht bindend die Höchstzahl der zu befördernden Personen fest.
( OLG Karlsruhe – 3 Ss 96/80 - ; BayObLG – 1 St 346 / 83 - )


Das hätte ich gern genau gewusst. Was passiert im Falle einer Verkehrskontrolle? (Der Mann sitzt auf weichen Säcken, rückwärts zur Trennwand angelehnt)
Ist nur übergangsweise bis Mitte August.
Dankeschön


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 4.7.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 04.07.2005 13:36:18
Sehr geehrter Ratsuchender,

die von Ihnen zitierten Ausführungen sind für die Personenbeförderung auf der Ladefläche nicht zutreffend. Diese Frage richtet sich vielmehr nach § 21 Abs. 2 StVO, der wie folgt lautet:

(2) Auf der Ladefläche von Lastkraftwagen dürfen nur bis zu 8 Personen mitgenommen werden, wenn sie die Ladung begleiten müssen, auf der Ladefläche zu arbeiten haben oder wenn sie mit dem für ihren Arbeitgeber eingesetzten Fahrzeug zu oder von ihrer Arbeitsstelle befördert werden. Auf der Ladefläche von Anhängern darf niemand mitgenommen werden. Jedoch dürfen auf Anhängern, wenn diese für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, Personen auf geeigneten Sitzgelegenheiten mitgenommen werden. Das Stehen während der Fahrt ist verboten, soweit es nicht zur Begleitung der Ladung oder zur Arbeit auf der Ladefläche erforderlich ist.

Die Mitnahme der Person auf der Ladefläche ist daher gestattet, wenn eine der Voraussetzungen des ersten Satzes der Vorschrift zutrifft. Bei Ihnen dürfte wohl nur die 3. Alternative überhaupt in Betracht kommen. Andernfalls liegt gem. § 49 Abs. 1 Nr. 20 StVO eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit Bußgeld geahndet wird.

Weiter müssen Sie die Konsequenzen bedenken, die bei einem Verstoß aufkommen können, wenn die genannten Voraussetzungen nicht vorliegen und der Mann z.B. bei einem Unfall zu schaden kommt. Es kann dann zu zivil- und strafrechtlichen Haftungen kommen. Sie sollten daher genau prüfen, ob die Voraussetzungen für die Zulässigkeit gegeben sind.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt


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