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Traineestelle im Krankenhaus


29.11.2008 17:39 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von




Ich habe am 18. August 2008 eine Traineestelle als Diplom-Psychologin in einem Krankenhaus angetreten (Arbeits- und Organisationspsychologie). Der Vertrag ist auf 2 Jahre bis 31.08.2010 befristet. Die gGmbH ist an den Landkreis angebunden, die Bezahlung erfolgt nach TVöD. Im ersten Absatz des Vertrages heißt es "die Mitarbeiterin wird mit Wirkung vom 18.08.2008 befristet bis 31.08.2010 als Trainee in der Gesellschaft eingestellt". Mir wurde gesagt das ich nach 6 Monaten (ab Feb 09) nicht übernommen werde. Gilt auch bei einem befristeten Traineevertrag die 6-Monats-Probezeit? Auch für mich ist klar, dass ich dort nicht bleiben möchte. Was raten Sie mir? Soll ich kündigen oder nicht? Welches Vorgehen ist arbeitsrechtlich günstig für mich? Mit herzlichem Dank und freundlichen Grüßen
Antwort vom
29.11.2008 | 18:19
Sehr geehrter Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzten kann, sondern ausschließlich den Zweck hat, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Nun zu Ihren Fragen, welche ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Zunächst ist hier entscheidend, ob eine Probezeit vereinbart worden ist. Hier wird wohl bei Ihnen auf § 2 Absatz 4 Satz 1 des Tarifvertrages zu verweisen sein. Danach gelten die ersten sechs Monate als Probezeit.
Insofern werden Sie wohl eine Probezeit vereinbart haben.

Des Weiteren ist auch bei einem befristeten Arbeitsverhältnis, die Vereinbarung einer Probezeit zulässig, vgl. LAG Hamm, Urt. v. 31.10.2006 - 19 Sa 1119/06; LAG Köln, 3 Sa 411/04.
Insoweit wird auch bei Ihnen die sechsmonatige Probezeit gelten, da sie wirksam vereinbart worden ist.

Mein Rat an Sie, Sie sollten nicht kündigen. Sollten Sie nämlich kündigen, droht Ihnen eine Sperrung bezüglich des Arbeitslosengeldes. Nach § 144 Absatz 1 Nr. 1 SGB III wird eine Sperrzeit angeordnet, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst hat. Gelöst hat ein Arbeitsloser sein Beschäftigungsverhältnis dann, wenn er es selbst gekündigt hat.
Insoweit würde ich Ihnen raten, bereits jetzt gegebenenfalls Ihrem Arbeitsamt zu melden, dass Sie ab Februar 2009 arbeitslos sein werden.

Bezüglich des arbeitsrechtlichen Aspekts könnte ein Aufhebungsvertrag vereinbart werden. (Jedoch droht auch hier unter Umständen eine Sperre).

Mein Tipp: Lassen Sie sich in der Kündigung bestätigen, dass Sie aus wirtschaftlichen Gründen nicht übernommen werden.

Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und stehe Ihnen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Dipl. Jur. André Neumann