Frage geschrieben am 10.02.2009 10:51:03
Toxisch belastete Kabinendruckluft am Arbeitsplatz
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1449ich arbeite als Flugbegleiter bei einer großen deutschen Airline.
Letzte Woche gab es eine Reportage im ARD, die aufgezeigt hat, dass die Kabinendruckluft offensichtlich seit Jahrzehnten mit giftigen Öladitiven (z.B. TCP-Trikresylphosphat) kontaminiert werden kann und dieser Fakt seit Jahren der Luftfahrtindustrie bekannt ist. Dies betrifft auch Flugzeuge meines Arbeitgebers. So wurden exemplarische Proben zu TCP an zwei Flugzeugen gezogen, die leider auch positiv waren.
http://www.ardmediathek.de/ard/servlet/content/1499674
(7min Reportage des ARD)
http://www.aerotoxic.org/categories/20081127
(Link-Sammlung von div. Reportagen und Zeitungsartikeln auf engl.)
Sollten diese und andere Reportagen und Zeitungsberichte auch nur annähernd der Wahrheit entsprechen, so bedeutet dies eine massive Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, der dazu gehalten ist, Arbeitsbedingungen zu schaffen, die jede/n Beschäftigte/n vor Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit schützen.
Nun gibt es noch kein direktes Nachweisverfahren (daran wird zur Zeit gearbeitet), das Nervengift (TCP) ist nur ca. 4 Stunden nach dem Vorfall im Blut nachweisbar und die Luftfahrtindustrie streitet den Zusammenhang ab, um ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen zu beschützen.
Ich war selber schon einmal für ein Jahr schwer krank und kenne viele der beschriebenen Krankheitssymptome und die ratlosen Blicke der Ärzte.
Zu meinen Fragen:
- Muß ich unter diesen gesundheitlichen Voraussetzungen, weiterhin meinen Arbeitsvertrag erfüllen?
- Wie kann ich meinen AG zwingen für meine gesundheitliche Sicherheit zu sorgen?
- Kann ich meinen Arbeitgeber auf Schadenersatz verklagen?
- Gibt es eine Möglichkeit gesammelt mit Hilfe der Fachgewerkschaft oder im Privatverbund rechtlich gegen den Arbeitgeber vorzugehen?
- Was kann das rechtlich für Konsequenzen haben, wenn ich eine Gesichtsmaske mit Aktivkohlefilter bei der Arbeit (d.h. an Bord) trage?
Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen.
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 10.2.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 10.02.2009 11:41:28
gerne beantworte ich Ihnen ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:
Nach § 618 Abs. 1 BGB hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, daß der Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt wird. Der Arbeitgeber muss somit gewährleisten, dass Sie an ihrem Arbeitsplatz keinen gesundheitsgefährdeten Stoffen ausgesetzt sind.
Verletzt der Arbeitgeber diese Pflicht, steht Ihnen ein Anspruch auf "Tun" zu, d.h. konkret auf Beseitigung der gesundheitsgefährdeten Stoffe. Hierfür können Sie sich an den Betriebsrat wenden, § 89 BetrvG.
Weiterhin können Sie grundsätzlich hier Arbeitspflicht verweigern, § 273 BGB. Das sog. Zurückbehaltsrecht führt zum Annahmeverzug und beläßt Ihnen ihrer Vergütungsansprürche, § 615 BGB.
Ergreifen Sie eigene Schutzmaßnahmen kann dies als ein "weniger" zu dem zustehenden Recht der Leistungsverweigerung gesehen werden.
Schadensersatzansprüche/ Schnmerzensgeldansprüche sind grundsätzlich möglich, Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">§ 280 ff BGB. Entsprechende Nachweise müssen hier natürlich geführt werden.
Im Ergebnis würde Ihnen der Arbeitgeber bei einer Leistungsverweigerung oder Schutzmaßnahmen (Gesichtsmaske)
das Arbeitsverhältnis voraussichtlich kündigen. Im Arbeitsgerichtsprozess ist dann zu klären, ob die Leistungsverweigerung zurecht erfolgt ist, d.h. aufgrund der Gesundheitsgefährdung ein Zurückbehaltsrecht bestand.
Die Möglichkeit einer Sammelklage besteht nicht. Jeder Kläger muss seine individuelle Betroffenheit nachweisen.
Sinnvoll kann es aber natürlich sein, sich mit mehreren Betroffenen zusammenzuschließen, evtl. eine gemeinsame rechtliche Beratung / Vertetung in Anspruch zu nehmen und gemeinsam das weitere Vorgehen abzustimmen.
Es ist vorliegend in jedem Fall unabdingbar, sich anwaltlich vertreten zu lassen und die weiteren Schritte anhand einer Prüfung der Gesamtumstände abzustimmen.
Gerne stehen wir Ihnen hierfür zu Verfügung oder empfehlen Ihnen auch einen Kollegen vor Ort.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt
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