Antwort vom
29.07.2009 | 20:21
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihnen aufgrund Ihrer Schilderungen und Ihres Einsatzes Ihre Fragen wie folgt:
Es gilt zu unterscheiden die Vertragsverhältnisse zw. Ihnen und der Mietwagenfirma aufgrund der Anmietung des Fahrzeugs sowie - auf der anderen Seite - das Vertragsverhältnis zw. der Mietwagenfirma und der Versicherung.
Die Mietwagenfirma kann von Ihnen den entstandenen Schaden verlangen, wenn Sie gem.
§ 823 Abs. 1 BGB deren Eigentum beschädigt haben. Dies lässt sich angesichts Ihrer doch recht knappen Schilderung und ohne Einblick in die Ermittlungsakte bzw. ohne Kenntnis der genauen Zeugenaussagen nicht eindeutig beantworten.
Aufgrund der Neuregelung des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) ab 01.01.2008 wurde auch das sog. "Alles-oder-Nichts"-Prinzip abgeschafft. Früher galt in der Tat das Einschlafen am Steuer in der Regel als grobe Fahrlässigkeit, wonach die Kasko-Versicherung den Versicherungsschutz komplett versagen konnte. Nach der neuen Regelung muss ggf. anteilig geleistet werden, je nach "Schweregrad" der Fahrlässigkeit. Allerdings gilt dies, wie ausgeführt, erst mal nur im Verhältnis zw. Mietwagenfirma und Versicherung.
Des Weiteren müsste unter Sichtung der zur Verfügung stehenden Unterlagen und Ermittlungsakten überprüft werden, ob tatsächlich ein Einschlafen nachweisbar wäre, unter welchen Umständen es ggf. zustande kam und ob es tatsächlich (grob) fahrlässig war. Hier könnte natürlich das Strafverfahren gegen Sie durchaus eine Rolle spielen.
Nachdem die Mietwagenfirma sich durchaus auch "gleich" an Sie halten kann, konnte diese auch einen Mahnbescheid gegen Sie veranlassen. Allerdings wäre es angesichts Ihrer Schilderung auf jeden Fall angebracht, Widerspruch (Sie finden mit dem Mahnbescheid auch eine entsprechende Belehrung sowie ein Formblatt zur Einlegung des Widerspruchs; bitte achten Sie darauf, diesen nachweislich einzulegen) gegen den Mahnbescheid einzulegen und spätestens mit Eingang einer Forderungsbegründung durch die Gegenseite einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt (Verkehrsrecht, Versicherungsrecht) zu kontaktieren. Im Hinblick auf den im Raum stehenden Schadensbetrag sollten Sie unter Würdigung aller Umstände Ihre Situation rechtlich umfassend prüfen lassen.
Durch Ihren Widerspruch muss die Mietwagenfirma ihre Forderung gerichtlich begründen, wenn sie ihren angeblichen Anspruch weiter verfolgen will. Mit der Entscheidung der Kaskoversicherung bzw. der Klärung dieses Problems hat dies zunächst nichts zu tun, durch den Widerspruch wird also eine diesbzgl. Fragestellung nicht gehemmt.
Nachfrage vom Fragesteller
29.07.2009 | 21:19
Sehr geehrter Herr Anwalt,
vielen Dank für die hilfreiche Auskunft.
Eine Frage hätte ich noch:
Ist es nicht so dass die Mietwagenfirma mir gegenüber genau wie eine Versischung ist?
Im Mietwagenvertrag steht ja auch in den Leistungen Vollkasko drin. In der AGB steht auch drin. Sinngemäß: Bei Zahlung einer Gebühr stellt der Vermieter den Mieter nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung frei.
So müsste doch die Neuregelung des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) ab 01.01.2008 auch zwischen mir und der Mitwagenfirma zutreffen.
Gruss
Adorno
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
29.07.2009 | 21:29
Sehr geehrter Fragesteller,
letztlich zählt für das Vertragsverhältnis zw. Ihnen und der Mietwagenfirma der vereinbarte Vertrag. Es müsste also das konkrete Vertragswerk überprüft werden.
Wenn die Grundsätze der Vollkaskoversicherung zw. Ihnen vereinbart wurden, kommt genau der Umstand zum tragen, den ich bereits ausgeführt habe: war es wirklich ein Einschlafen und ggf. grob fahrlässig (nach altem VVG wäre dann evtl. Leistungsfreiheit gegeben) oder nunmehr nach dem neuen VVG evtl. nur noch "leicht" fahrlässig mit der Folge einer zumindest nur noch anteiligen Haftung Ihrerseits. Allerdings lässt sich auch genau diese Frage nur in Kenntnis der genauen Umstände und vor allem der Zeugenaussagen und Fakten beantworten.