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Frage geschrieben am 16.11.2011 16:16:26

Torschaden an Produktionshalle

Rechtsgebiet: Schadensersatz | Einsatz: € 60,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 751
Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihre Mitarbeiterin eines Paketdienstes stellte ihr Auslieferungsfahrzeug ca. 150 m von unserer Halle entfernt ohne Sicherung durch die Handbremse ab. Da das gesamte Gelände abschüssig ist, rollte das Auto scheinbar allein los, überquerte rückwärts die Straßenkreuzung und knallte dann rückwärts in unsere Halle.

Gott sei Dank waren alle unsere Mitarbeiter gerade beim Mittagessen

Insofern ist außer Sachschaden nichts passiert.

Der Reparaturschaden wird alleine für Metallarbeiten ca. 22.000 € betragen. Die Kosten für die Schnellreparatur und Sicherungsmaßnahmen belaufen sich auf ca. 1.800 €. alles zzgl MWSt.


Die Versicherung des Paketdienstes hat den Schaden anerkannt und bereits 18.000 € vorab überwiesen.

Da wir die Halle insgesamt umbauen wollen, ist es für uns nicht unbedingt notwendig den Originalzustand wieder herzustellen.

Können wir deshalb auf Gutachtenbasis abrechnen?



Antwort geschrieben am 16.11.2011 17:07:03
Rechtsanwältin Anna Göbel
Schlossplatz 4, 74564 Crailsheim, Tel: 07951 949719, Fax: 07951 949729
Vertragsrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Kaufrecht, Reiserecht
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Sehr geehrte Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt:

Gemäß § 249 Abs.2 BGB haben Sie das Recht auch auf Gutachterbasis abrechnen, anstatt die Halle in den Zustand vor Schadenseintritt setzen zu lassen.

Allerdings ist hierbei zu beachten, dass Sie dann die Umsatzsteuer nur von der Gegenseite verlangen können, wenn sie tatsächlich anfällt.



Ich hoffe Ihnen hiermit einen Überblick über die rechtliche Situation verschafft zu haben. Für die weitere Durchsetzung Ihrer Ansprüche steht Ihnen meine Kanzlei gerne zur Verfügung.


Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung, die eine vollumfängliche Begutachtung nicht ersetzen kann und will. So kann durch das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Mit freundlichen Grüßen
A. Göbel
(Rechtsanwältin)

Rechtsanwaltskanzlei Göbel
Bahnhofstraße 7
72379 Hechingen

Telefon: 07471/7020941
Telefax: 07471/7020942

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