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Frage geschrieben am 23.05.2009 19:01:12

Tonband- und Transcriptverwertung bei Gericht, als Beweis

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3890
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Der Sachverhalt lautet,
daß eine Person Anfang März dieses Jahres an ihre Tochter ein von ihr selbstbesprochenes Tonband ( also n i c h t heimlich aufgenommen) geschickt hat, in einem einfachen Umschlag, ohne Absender. und irgendwelchen Vertraulichkeitshinweisen zum Abspielen des Tonbandes. Meine Ehefrau und ich sind auf dieser Tonbandaufnahme schwerstens verleumdet worden. Durch Zufall, bei einem Besuch bei dieser Tochter, die dieses Tonband gerade abhörte, haben wir von den Verleumdungen uns gegenüber Kenntnis erlangt. Diese Person beschuldigt uns, Mittäter an einer Einbruchs- geschichte zu sein. Das Verfahren gegen die beschuldigte Person wurde bereits im Januar 2009 eingestellt. Zum Zwecke der Beweis-
führung und aus unserer Notwehrsituation heraus, weil diese Ton-
bandaufnahme fast unser einziges Beweismittel ist, haben wir einen Tonbandausschnitt (von diesen Verleumdungen) und davon ein Transkript angefertigt. Diese Tochter und auch ihr Bruder, der gerade zu Besuch war, haben durch ihre Unterterschrift auf dem Transkript die Identität der Sprecherin und den verleumderischen Inhalt auf dem Tonband bezeugt. Wir haben diese Person angezeigt und eine gerichtliche einstweilige Verfügung gegen sie beantragt. In der mündlichen Verhandlung hat sich der Richter den Tonbandband-ausschnitt angehört und auch das Transkript dazu gelesen. Die besagte Person, deren Stimmidentität und deren Verleumdungen uns gegeüber nach dem Anhören offenkundig war, schwieg dazu, obwohl sie anfangs die Frage des Riichters, ob sie uns auf dem Tonband verleumdet hat, verneinte. Der Rechtsanwalt dieser besagten Person hat nun den Antrag gestellt, das Tonband wegen Verfälschungsgefahr nicht als Beweismittel zu zulassen. Wir haben deswegen eine eidesstattliche Erklärung abgegeben, daß der Ton- bandauschnitt und das Transkript identisch sind und gegebenfalls das Originaltonband noch als Beweismittel dienen kann. Außerdem haben wir eine eidesstattliche Erklärung abgegeben, daß wir mit dieser sog. Einbruchsgeschichte, die nie bewiesen wurde und die vor einem Jahr im Frühjahr 2008 stattgefunden haben soll, absolut nichts zu tun haben und auch niemals hatten.
Die Frage lautet:
Ist die vom Richter in Gegenwart dieser besagten Person und ihres Anwaltes abgehörte Tonbandaufnahme und das Transkript im Hinblick auf unsere Notwehrsituation und die Schwere dieser Verleumdung als Beweis vom Richter zu zulassen und für die anstehende Urteilsverkündung zu verwerten ? ( Der Anwallt dieser Person hat keinen Einspruch bei der mündlichen Verhandlung be- züglich des Anhörens des Tonbandes eingelegt.)
Die weitere Frage lautet:
Sind Transkripte im Gerichtsverfahren generell zulässig, insbe-sondere von einer ni c h t heimlich aufgenommenen Tonband-aufnahme bei schwerer Verlleumdung etc. und Beweisnot?
Die letzte Frage lautet:
Gibt es entsprechende Gerichtsurteile zur Verwertung n i c h t heimlicher Tonbandaufnahmen und Transkripte als zugelassene Beweisführung bei schweren Verleumdungen etc. und einer entsprechenden Notwehrsituation der geschädigten Person?
Unsere Anfrage müßte bis Sonntagabend beanwortet werden! (Fristablauf)


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 23.5.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 23.05.2009 20:39:27
Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
Austr. 9 1/2, 89407 Dillingen a. d. Donau, Tel: 09071/2658, Fax: 09071/5036061
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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

vielen Dank für Ihre online Anfragen.

Zunächst mache ich darauf aufmerksam, dass dieses Forum eine persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Das Forum ist dafür angedacht, eine erste rechtliche Orientierung zu ermöglichen. Dies voraus geschickt antworte ich auf die Fragen weiter wie folgt.

(1) Ist die vom Richter in Gegenwart dieser besagten Person und ihres Anwaltes abgehörte Tonbandaufnahme und das Transkript im Hinblick auf unsere Notwehrsituation und die Schwere dieser Verleumdung als Beweis vom Richter zuzulassen und für die anstehende Urteilsverkündung zu verwerten ?

§ 286 ZPO statuiert als einen ganz wesentlichen Verfahrensgrundsatz der Zivilprozessordnung die Freiheit des Gerichts bei der Beweiswürdigung.

Grundlage der Beweiswürdigung ist hierbei das gesamte Ergebnis der Beweisaufnahme. Das Gericht würde gegen § 286 ZPO verstoßen, wenn es angebotene Beweise willkürlich überginge oder Beweise unvollständig würdigt (BGH NJW-RR 92,1392/93; BGHReport 2004, 185).

Wenn die wesentlichen Grundlagen der Beweiswürdigung in dem Urteil nicht dargelegt werden, so liegt ein Verfahrensmangel vor. Gegebenenfalls könnte gemäß § 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO i. V. m. §§ 511 ff. ZPO Berufung eingelegt werden.

(2) Sind Transkripte im Gerichtsverfahren generell zulässig, insbesondere von einer nicht heimlich aufgenommenen Tonbandaufnahme bei schwerer Verleumdung etc. und Beweisnot ?

Es kommt in Betracht, dass mit der Anfertigung des Transkriptes der objektive Straftatbestand des § 201 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes) verwirklicht wurde. Dies begründe ich wie folgt: Eine Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes im engeren Sinne wird bei besagter Vorschrift nicht vorausgesetzt. Entscheiden ist nicht die Zahl der Mithörer sondern die Abgeschlossenheit des Zuhörerkreises; Kommentar zum StGB – Tröndle/Fischer zu § 201 RdNr.: 4. Die/der Beklagte hat das in Rede stehende Tonband an ihre/seine Tochter gesendet, sodass jedenfalls der objektive Straftatbestand der Norm erfüllt sein könnte.

Anfertigung und Gebrauch des Transkriptes könnten jedoch auf Grund von Notwehr (§ 32 StGB) bzw. eines rechtfertigenden Notstandes (§ 34 StGB) gerechtfertigt sein. Eine nähere strafrechtliche Würdigung des Sachverhaltes ist aus folgendem Grund nicht erforderlich:

Selbst wenn das Originaltonband/Transkript rechtswidrig erlangt/angefertigt wurde, so wäre im Wege einer Abwägung der wiederstreitenden Interessen letztlich entscheidend, wessen Interessen überwiegen. Das Recht des Prozessgegners am vertraulichen Wort oder Ihr Persönlichkeitsrecht, gegenüber Dritten nicht verleumdet zu werden.


(3) Gibt es entsprechende Gerichtsurteile zur Verwertung nicht heimlicher Tonbandaufnahmen und Transkripte als zugelassene Beweisführung bei schweren Verleumdungen etc. und einer entsprechenden Notwehrsituation der geschädigten Person?

Ich nehme zunächst Bezug auf meine Antwort zu Frage Nr. 2.

Das Ergebnis einer vom Gericht an Hand sämtlicher Umstände des Einzelfalles vorzunehmenden Interessensabwägung kann ohne Akteneinsicht nur schwer prognostiziert werden. Danke für Ihr Verständnis.

Ich hoffe, dass Ihnen ähnliche Fallgestaltungen und Erwägungen der Gerichte für das weitere Verfahren und Ihre Argumentation eine Hilfestellung zur Hand geben:


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+ Eine heimliche Tonbandaufnahme darf wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts grundsätzlich nicht abgespielt werden (BVerfGE 34, 245 = NJW 73, 891). Eine Interessensabwägung kann aber, solange nicht der Kernbereich privater Lebensgestaltung (Intimsphäre) betroffen ist, zu anderen Ergebnissen führen (BGH NJW 82, 277 = MDR 82, 397).

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Die Ihnen vorliegende Tonbandaufnahme wurde nicht heimlich aufgenommen!

Der Prozessgegner hat diese vielmehr selbst aufgenommen und an Dritte (Tochter) weiter gegeben, um Sie wider besseren Wissens gegenüber der Tochter zu Unrecht einer Straftat (Diebstahl) zu bezichtigen. Ein solches Vorgehen fällt meines Erachtens nicht unter den Inhalt einer geschützten privaten Lebensführung, auch wenn das Tonband an die eigene Tochter übergeben wurde.

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+ Schriftliche Aufzeichnungen über ein vertrauliches Gespräch, die ein Gesprächsteilnehmer gefertigt hat, dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verwertet werden; BGHZ 80, 25. Allein der Diebstahl von Unterlagen soll nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ebenso wenig zu einem Beweisverwertungsverbot führen; BAG NJW 2003, 1204/6.

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+ Persönliche Aufzeichnungen (Tagebücher, intime Briefe), deren Besitz rechtswidrig erlangt wurde, dürfen jedoch wegen des vorrangigen Persönlichkeitsrechts nicht verwertet werden; vgl.: BGHSt 19, 325 = NJW 64, 1139.

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Alles in allem erwarte ich, dass das Gericht das vorgelegte Transkript frei würdigen wird. Wenn noch nicht geschehen, so empfehle ich, Beweisantrag zu stellen, dass das Gericht das Originaltonband in Augenschein nimmt.

Andernfalls laufen Sie Gefahr, dass dieses Beweismittel (Originaltonband) in der Berufungsinstanz als präkludiert (verspätet) zurück gewiesen wird.

Ich weise darauf hin, dass meine Antwort eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann, zumal durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung folgen könnte und mir die Prozessakte nicht vorliegt.

Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten können Sie selbstverständlich über die kostenfreie Nachfragefunktion bei mir nachfragen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Kohberger
Rechtsanwalt


Kanzlei Kohberger
Austraße 9 1/2
D-89407 Dillingen a.d. Donau

Tel. 09071-2658
Fax: 09071-5036061

Mail: anwalt@rechthilfreich.de
Web: www.rechthilfreich.de
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Tonband- und Transcriptverwertung bei Gericht, als Beweis | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2009-05-28
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Die anwaltliche Auskunft war präzise, umfassend und sehr gut, verständlich und schnell. Die Antworten waren sehr gut gegliedert und auch für Laien sehr gut zu lesen und zu verstehen. Wir empfehlen Herrn Kohberger als einen sehr guten , kompetenten und netten Anwalt weiter. Er hat uns sehr weitergeholfen mit seiner ausführlichen Auskunft.


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