wir haben von einer Tierschutz-Organisation einen Hund zur Pflege und sind der neue Tierhalter. Das Tier ist weiterhin Eigentum der Organisation.
Vertraglich ist geregelt, dass wir alle notwendigen tierärztlichen Untersuchungen machen lassen müssen und nur bei einer unheilbaren Krankheit das Tier durch einen Tierarzt (mit einer entsprechenden Bescheinigung durch diesen) töten lassen dürfen.
Der Hund ist nun unheilbar erkrankt und nur mit starken Schmerzmitteln in der Lage, sich überhaupt zu bewegen. Unserer Auffassung nach sollten wir, sofern innerhalb der nächsten Zeit nach einer tierärztlichen Behandlung keine Besserung eintritt, den Hund einschläfern lassen, um ihn zu erlösen.
Diese Absicht haben wir der Organisation mitgeteilt. Diese verlangt nun, dass wir den Hund nicht töten und an diese zurück geben, damit dort eine weitergehende Behandlung stattfinden kann.
Wir sind jedoch dagegen, weil wir darin eine unnötige Quälerei für das Tier sehen.
Können wir die Rückgabe verweigern und das Tier einschläfern lassen, wenn ein Tierarzt bescheinigt, dass das notwenig ist?
Viele Grüße,
Antwort geschrieben am 28.01.2012 11:58:53 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Marksen Ouahes
Olivaer Platz 17, 10707 Berlin, Tel: 030 88 71 63 620 5, Fax: 030 88 71 63 612
Medizinrecht, Vertragsrecht, allgemein, Mietrecht, Kaufrecht, Baurecht, Strafrecht, Gesellschaftsrecht
Bewertungen: 41
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten möchte:
Gem. § 985 kann zwar der Eigentümer von dem Besitzer, der in diesem Fall Sie sind, die Herausgabe der Sache (hier: Hund) verlangen. Sie können aber in diesem konkrten Fall die Herausgabe des Hundes gegenüber dem Eigentümer unter Bezugnahme auf das Ihnen vertraglich eingeräumte Recht zum Besitz gemäß § 986 BGB verweigern.
Gem. § 986 BGB kann der Besitzer, der in diesem Fall Sie sind, die Herausgabe des Hundes, der gem. § 90 a BGB als Sache qualifiziert wird, verweigern, wenn Sie dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist.
In Ihrem Fall sind Sie aufgrund der vertraglichen Überlassung des Hundes gem. § 986 BGB gegenüber dem Eigentümer zum Besitz berechtigt.
Der zwischen Ihnen und dem Eigentümer abgeschlossene Vertrag vermittelt Ihnen ein Recht zu Besitz, dass solange diese vertragliche Beziehung zwischen Ihnen und dem Eigentümer besteht auch stärker ist als der dem Eigentümer zustehenden Herausgabeanspruch aus § 985 BGB, aus dem heraus generell ein dem Eigentümer ausschließlich zustehendes Recht gegen Jedermann erwächst.
Sie könne also, wie es ja auch vertraglich geregelt wurde, alle notwendigen tierärztlichen Untersuchungen veranlassen und sofern hierbei eine unheilbare Krankheit durch Tierarzt diagnostiziert wird durch diesen mittels eines entsprechenden Attestes einschläfern lassen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen und wünsche Ihnen in dieser Angelegenheit noch alles Gute
Mit freundlichen Grüßen
Marksen Ouahes
(Rechtsanwalt)
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