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Frage geschrieben am 28.12.2011 02:37:43

Todesfall / Bankvollmacht

Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 946
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Ich habe monatelang eine Freundin beim "Sterben begleitet". Während dieser Zeit besaß ich eine Generalvollmacht für ihre persönlichen Angelegenheiten (Bank, Versicherung, Behörden etc.). Dafür habe ich einen kleineren Geldbetrag bekommen, ich gehöre aber nicht zu den erben oder Begünstigten, muß mich allerdings um ihr "Vermächtnis" kümmern.

Als ich nun zur Klärung der Vermögensverhältnisse sämtliche Konten, Sparbücher etc. bei der hiesigen Sparkasse zum Abgleich vorlegte, ist ein Konto "aufgetaucht", das ihrem Ex-Mann gehört, für das sie jedoch seit Jahrzehnten eine Bankvollmacht besaß. Der Gatte hatte es einst mit 1.900 Euro (in DM) angelegt, nun hat es immerhin einen Wert von ca. 12.000 Euro. Der Gatte war/ist Musiker und hatte wohl einmal einen "Hit", aus dessen Verwertung immer noch kleinere Beträge auf dieses Konto eingehen.

Allerdings ist der Ex-Ehemann nicht auffindbar. Er ist kanadischer Staatsbürger und wohnt seit langer Zeit nicht mehr in Deutschland, sondern dem Vernehmen nach in den USA. Im Internet ist er nicht "google-bar". Aktuelle Veröffentlichungen als Musiker, Autor oder Komponist gibt es unter seinem Namen nicht. Auch meine verstorbene Freundin hatte keinerlei Kontakt.

Meine Freundin hätte natürlich gewünscht, daß ich auch dieses Konto, über das sie quasi zeitlebens verfügte, in ihrem Sinne nun weiter verwenden würde. So sieht es auch die mir persönlich bekannte Dame bei der Sparkasse. Aber ihr und mir sind die Hände gebunden.

Was tun?



Antwort geschrieben am 28.12.2011 04:26:43
Rechtsanwalt Thomas Joerss
Rilkestraße 78, 53225 Bonn, Tel: 0228/96160249, Fax: 0228/96160248
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten darf.

Durch die Bevollmächtigung wird in der Regel eine Auftragsverhältnis gem. der §§ 662 ff. BGB begründet, nach dem sich der Beauftragte gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet, für diesen unentgeltlich ein oder mehrere Geschäfte zu besorgen.

Bei einer Bankvollmacht handelt es sich um eine von einem Kontoinhaber gegenüber dem kontoführenden Kreditinstitut erteilte Vollmacht zugunsten eines Dritten, nach der dieser über ein bestimmtes Bankkonto im Umfang der Vollmacht verfügen darf. Das Erlöschen der Vollmacht richtet sich in der Regel gem. § 168 Abs. 1 BGB nach dem ihr zugrunde liegenden Rechtsverhältnis.

Ihre Generalvollmacht stellt eine weitere Vollmacht dar, die Sie in dem von Ihnen geschilderten Fall berechtigt, die Rechte und Pflichten Ihrer Freundin als Beauftragter wahrzunehmen.

Bei den Bankvollmachten wird danach unterschieden, ob der Tod des Kontoinhabers für die Wirksamkeit der Vollmacht eine Rolle spielt. Eine gesetzliche Regelung gibt es für die Bankvollmacht hinsichtlich des Todes des Vollmachtgebers (in Ihrem Fall der Ex-Mann) nicht, so dass auch bei dessen Tod die Vollmacht weiterhin bestehen bleibt, wenn sich nicht aus der Vollmacht selbst etwas anderes ergibt.

Unterschieden werden in diesem Zusammenhang die transmortale, prämortale und postmortale Vollmacht. Bei der transmortalen Vollmacht sind nahe Angehörige auch nach dem Tod des Kontoinhabers weiterhin verfügungsberechtigt, wobei das Risiko des Vollmachtswiderrufs durch die erben besteht. Bei der prämortalen Vollmacht erlischt die Vollmacht gem. § 185 Abs. 2 BGB mit dem Tod des Kontoinhabers. Bei der postmortale Vollmacht tritt die Vollmacht erst mit dem Tod des Kontoinhabers in Kraft. Der Kontoinhaber erteilt diese Bankvollmacht gem. § 185 Abs. 1 BGB zu seinen Lebzeiten als aufschiebend bedingte Vollmacht, bei welcher der Tod des Kontoinhabers die sofortige Wirksamkeit der Bankvollmacht herbeiführt.

Ihren Schilderungen nach wird es sich nicht um eine postmortale Vollmacht handeln, da Sie nach Erteilung der Generalvollmacht auch zu Lebzeiten Ihrer Freundin verfügungsberechtigt waren und das unabhängig vom Tod deren Ex-Mann.

Unabhängig davon, ob nun eine transmortale oder eine prämortale Vollmacht vorliegt (Ihnen ist der Zustand des Ex-Mannes Ihrer Freundin ja nicht bekannt), erlischt gem. § 673 BGB die Vollmacht mit dem Tod des Vollmachtnehmers (Ihrer Freundin). Mit dem Tod Ihrer Freundin haben Sie als Generalbevollmächtigter Ihrer Freundin - der Beauftragten - daher keine Rechte mehr hinsichtlich des Girokontos des Vollmachtgebers (Ex-Mann). Wenn dies auch ein Ergebnis sein mag, dass ggf. Ihren Erwartungen nicht entsprich, so hoffe ich doch, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte.

Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des gesamten Sachverhaltes wünschen, empfehle ich Ihnen, einen Rechtsanwalt in Ihrer Nähe zu kontaktieren und mit ihm die Sachlage nach seinem Einblick in sämtliche, bei Ihnen vorhandene Unterlagen und einer darauf aufbauenden Prüfung der Rechtslage konkret noch einmal zu besprechen.

Für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung, wobei ich anmerken muss, dass sich meine Kanzlei in Bonn befindet und von Hannover ein wenig weit entfernt ist, so dass es ggf. praktischer wäre, einen örtlichen Rechtsanwalt in Ihrer Nähe zu beauftragen, der mit Ihnen Ihren konkreten Fall und sämtliche vorhandene Unterlagen in Ruhe bespricht. Ggf. führt eine Einsichtnahme der vorhandenen Unterlagen zu einem von meiner vorläufigen Bewertung abweichenden Ergebnis.


Mit freundlichem Gruß

Thomas Joerss

(Rechtsanwalt)

Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 28.12.2011 04:35:48

P.S.: Gem. § 673 Abs. 2 BGB haben die erben des Beauftragten (Ihrer Freundin) den Tod dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen (dem Ex-Mann) und ggf. die Geschäfte des Auftraggebers fortzusetzen. In Ihrem Fall sollten Sie sich mich den Erben in Kontakt setzen und die Existenz des Bankkontos mitteilen, damit sich diese dann umgehend um die Ermittlung des Ex-Manns kümmern können.. Anschließend dürften Sie alles Erforderliche getan haben.

Mit freundlichem Gruß

Thomas Joerss

(Rechtsanwalt)
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 28.12.2011 16:40:05

Vielen Dank, Herr Rechtsanwalt. Erlauben Sie eine Nachfrage: was geschieht mit dem Konto, wenn der Inhaber nicht auffindbar ist?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 28.12.2011 17:24:28

Sehr geehrter Fragensteller,

sollte der Ex-Mann ihrer verstorbenen Freundin tatsächlich unauffindbar sein, so kann gem. § 16 Abs. 2 lit. c Verschollenheitsgesetz (VerschG)jeder, der ein rechtliches Interesse an dessen Todeserklärung hat (z.B. dessen Bruder als gesetzlicher Erbe) bei dem Amtsgericht des letzten Wohnorts des Ex-Mannes (hilfweise beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin (§ 15 b VerschG)) gem. § 16 VerschG die Einleitung eines Aufgebotsverfahren beantragen, mit dem Ziel, dass der Unauffindbare gem. §§ 3 ff. VerschG für tot erklärt wird. Aus der Todeserklärung ergeben sich dann die üblichen Rechtsfolgen des Todes eines Menschen, wie z.B. Erlöschen der Ehe, der Unterhaltspflichten, Übergang des Vermögens auf die erben usw.

Ich hoffe Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantwortet zu haben.

Mit freundlichem Gruß

Thomas Joerss

(Rechtsanwalt)

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Todesfall / Bankvollmacht | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2012-01-03
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