03.11.2010 | 14:51
Antwort
von
Rechtsanwalt Lars Liedtke
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Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Soweit nicht in einem konkreten Fall im Vertrag ausdrücklich geregelt ist, dass dieser durch einen Todesfall beendet wird, laufen bestehende Vertragsverhältnisse auch nach dem Tod weiter. Die
erben treten dann an Stelle des Verstorbenen in die Rechte und Pflichten des laufenden Vertrags ein, können bei Dauerschuldverhältnissen aber in der Regel eine außerordentliche fristlose
Kündigung veranlassen, wenn der Todesfall unverzüglich angezeigt wird.
Letzteres ist hier nicht geschehen, sondern der Vertrag lief jahrelang weiter, so dass ein außerordentliches Kündigungsrecht als verwirkt angesehen werden muss. Es ist daher davon auszugehen, dass der Vertrag nicht fristlos gekündigt werden kann.
Da Ihre Frage jedoch allein auf die Voraussetzungen einer fristgemäßen, also ordentlichen
Kündigung abzielt, ist mitzuteilen, dass eine solche unproblematisch erfolgen kann. Eine orsentliche Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist ist stets und ohne Angabe von Gründen zulässig. Daher hat der Vertragspartner keine Möglichkeiten, das Vertragsverhältnis nach dem Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen, wenn die Kündigung rechtzeitig innerhalb der Frist zugegangen ist.
Wenn auch ein Kündigungsgrund nicht erforderlich ist, wird es aber erforderlich sein, dem Vertragspartner nachzuweisen, dass der Todesfall eingetreten und die Witwe Erbin ist, da ja ansonsten nur der inzwischen Verstorbene berechtigt wäre, den Vertrag zu kündigen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.