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Frage geschrieben am 23.02.2010 22:44:55

Tochter wird 18- Unterhaltsfrage

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1092
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
der Sachverhalt ist folgender:
- meine Tochter aus Ex-Ehe ist 17 und hat mit Hauptschulabschluß eine Berufsvorbereitung (Realschulabschluß+Ausbildung) angefangen und zimmlich gleich abgebrochen (keine Lust, war angemeldet aber nicht zur Schule gegangen).
Jetzt macht sie gar nichts (weder Ausbildung noch Arbeit). Ich habe kein Kontakt weder zu ihr noch zu ihrer Mutter. Mutter hat mir Umgangsrecht verweigert und wollte nur Geld haben.
Ich bezahle Kindesunterhalt (gerichtlich festgesetzt) und würde gerne wissen ob ich jetzt und weiterhin Kindesunterhalt bezahlen muß.
Wie ändert sich das wenn sie 18 ist?
Wie ist es in dem Fall wenn sie sich zur Ausbildung anmeldet in Wirklichkeit aber diese nicht macht- muß ich jedes mal vor Gericht gehen und Nachweise erbringen dass sie in Wirklichkeit keine Ausbildung macht um Unterhalt zu stornieren?
MfG


Antwort geschrieben am 23.02.2010 23:46:03
Sehr geehrter Fragesteller,

für die Zeit in der Ihre Tochter weder einer Schulausbildung noch einer Berufsausbildung nachgeht steht die Rechtsprechung in der Tat auf dem Standpunkt, dass auch ein minderjähriges Kind einer Erwerbstätigkeit nachzugehen hat, andernfalls ihm ein fiktives Einkommen zugerechnet werden kann. Der Umfang der zu ergreifenden Tätigkeit ist allerdings umstritten. Das OLG Rostock geht davon aus, dass von einem 16-jährigen eine Tätigkeit von wenigstens 10 Stunden pro Woche erwartet werden kann. Danach können Sie im Moment durch Abänderungsklage erreichen, dass der Unterhalt, den Sie an Ihre Tochter zahlen, neu berechnet wird. Geht das Gericht dann davon aus, dass Ihrer Tochter ein fiktives Einkommen zuzurechnen ist, so mindert sich Ihre Unterhaltslast in Höhe der Hälfte dieses Anrechnungsbetrages, solange Ihre Tochter minderjährig ist. Letzlich würde sich, wenn Sie den Rechtsweg beschreiten, Ihre Unterhaltslast jedenfalls verringern.

Mit Volljährigkeit Ihrer Tochter ändert sich, dass dann nicht nur Sie sondern auch die Kindsmutter barunterhaltspflichtig wäre. Gleichwohl entfiele bei der Tochter aber der unterhaltsrechtliche "Minderjährigenbonus" bei der Frage des Umfangs der Erwerbsobliegenheit, so dass, wenn sich Ihre Tochter nicht in Ausbildung befindet, diese selbst für ihren Bedarf aufzukommen hätte, der Unterhaltsanspruch damit entfiele. Ändert sich also nach Eintritt der Volljährigkeit nichts an der Situation der Tochter, so werden Sie im Wege der Abänderungsklage den Unterhaltsanspruch der Tochter auf Null reduzieren können.

Im Unterhaltsprozess hätten Sie nachzuweisen, dass Ihre Tochter tatsächlich keiner Ausbildung nachgeht, um zu erreichen, dass ihr ein fiktives Einkommen angerechnet wird, dass sie durch Einsatz der freien Zeit erzielen könnte.

Die Eltern schulden grundsätzlich Unterhalt während der Zeit einer Berufsausbildung. Bricht das Kind aus Gründen, die es zu vertreten hat, jedenfalls zum zweiten Mal ab, so entfällt im Regelfall der (Ausbildungs-)Unterhaltsanspruch völlig. Von daher dürfen Sie jedenfalls nach dem zweiten abschlusslosen Ausbildungsversuch der Tochter damit rechnen, dass Sie bei entsprechendem Nachweis bereits erfolgloser Ausbildungsversuche nicht mehr zu Unterhaltszahlungen verurteilt werden.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie nach.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 25.02.2010 11:51:58

Sehr geehrter Herr Scholz,

vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Zu dem Tema habe ich noch eine Nachfrage:
Sie schreiben: "Das OLG Rostock geht davon aus, dass von einem 16-jährigen eine Tätigkeit von wenigstens 10 Stunden pro Woche erwartet werden kann."
- wie hoch kann eine Stunde fiktiv bewertet werden?
Und habe ich es richtig verstanden: ich zahle Kindesunterhalt an die Ex-Frau bis die Tochter 18 wird. Danach kann die Tochter selbst an mich Unterhaltsforderungen stellen und nachweisen das sie eine Ausbildung o.ä. macht? Und wenn sie dann Ausbildung abbrechen sollte- werde ich es nachweisen müssen?

Mit freundlichen Grüßen
A.K.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 25.02.2010 12:34:52

Sehr geehrter Fragesteller,

das Gericht würde bewerten, wieviel Ihre Tochter bei einer Tätigkeit von 10 oder mehr Stunden in der Woche verdienen könnte. Es würde hier weniger von einem festen Stundensatz ausgehen als vielmehr davon, welche Tätigkeit ihrer Tochter möglich wäre und wieviel sie dort verdienen könnte.

auch bislang zahlen Sie Unterhalt an die Tochter, der Anspruch wird nur von der Mutter geltend gemacht, solange die Tochter minderjährig ist.

Mit Eintritt der Volljährigkeit richtet sich der Barunterhaltsanspruch nicht nur gegen Sie sondern auch gegen die Kindsmutter. Grundsätzlich ist es auch so, wie sie sagen: Wenn Ihre Tochter einen Unterhaltsanspruch gegen Sie geltend macht und zum Zeitpunkt der Anspruchsstellung auch eine Ausbildung macht, so hätten Sie nachzuweisen, dass Ihre Tochter die Ausbildung abgebrochen hat, um dem Unterhaltsanspruch zu entgehen.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Tochter wird 18- Unterhaltsfrage | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-02-25
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