Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 21 weitere Antworten zum Thema Schufa.
Sehr geehrte Damen und Herren,
vor kurzem habe ich eine Eigenauskunft bei der Schufa eingeholt und folgendes erhalten.
1. xxxxx
KtNr xxxxx
Saldo xxxxx
Forderung: xxxx
ausgeglichen am: xxxxx
2. xxxxx
KtNr xxxxx
Saldo xxxxx
Forderung xxxxx
ausgeglichen am: xxxxx
Basisscore: xxxxx
Ist es möglich diese Einträge vorzeitig löschen zu lassen?
Wenn ja, wie funktioniert das.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 11.09.2010 19:56:39 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Marion Deinzer
Wieseneckstraße 26, 90571 Schwaig b. Nbg., Tel: 091195338567, Fax: 091195338568
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Verkehrszivilrecht, Familienrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht
Bewertungen: 253
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Leider ist es nicht so einfach, bei der SCHUFA gespeicherte Daten löschen zu lassen, da bei der SCHUFA eingetragene Zahlungsverpflichtungen grundsätzlich bis zum Ablauf der Löschungsfrist gespeichert bleiben, auch wenn die Verpflichtungen sich erledigt haben und die Forderungen bezahlt wurden. Die Frist zur Löschung beträgt 3 Jahre seit Erledigung der Forderung. Danach erfolgt eine automatische Löschung.
Einen Anspruch gemäß § 35 BDSG auf vorzeitige Löschung vor Ablauf der 3-Jahres-Frist haben Sie nur dann, wenn die gespeicherten Daten falsch sind oder zu Unrecht gespeichert wurden.
Sie können aber folgendes versuchen: Schreiben Sie die Gläubiger an und teilen Sie diesen mit, dass sämtliche Forderungen vollständig bezahlt wurden und sich demnach erledigt haben. Bitten Sie die Gläubiger gleichzeitig darum, den Eintrag bei der SCHUFA löschen zu lassen. Erfolgt keine Löschung, besteht die Möglichkeit, die SCHUFA anzuschreiben und um Löschung bitten. Hierzu sollten Sie aber die Zahlungen anhand von Belegen nachweisen können und diese mitschicken. Zudem sollten Sie argumentieren, dass Ihr Interesse an der Löschung der Daten dem Interesse der Wirtschaft an der Einschätzung des wirtschaftlichen Risikos wesentlich überwiegt, da die Forderungen recht gering sind. Die SCHUFA ist allerdings auch dann nicht verpflichtet, die Daten zu löschen, die Erledigung wird aber vermerkt, soweit dies nicht bereits jetzt geschehen ist.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste rechtliche Einschätzung geben konnte.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
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Bitte nutzen Sie bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion. Wenn Sie eine weitere Vertretung über die hier erteilte Erstberatung hinaus wünschen, bitte ich Sie, mich zunächst per E-Mail zu kontaktieren.
Ich weise Sie darauf hin, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine abweichende rechtliche Bewertung ergeben.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
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Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 13.09.2010 09:25:01
Sehr geehrter Fragesteller,
nach nochmaliger Durchsicht meiner Antwort darf ich diese wie folgt ergänzen:
Eine vorzeitige Löschung ist möglich, wenn
- die Forderung der SCHUFA erstmals nach dem 1. Januar 2007 mitgeteilt wurde
- der Betrag der Forderung unter 1000 € oder bei 1000 € liegt (hierzu verweise ich auf meine obigen Ausführungen auf Ihr überwiegendes Interesse an der Löschung der Daten, da davon ausgegangen wird, dass bei relativ geringen Forderungen das Interesse an der Löschung des Eintrags höher ist als das Interesse der Wirtschaft an der Auskunft und Einschätzung des Risikos. Dies hatte ich oben nicht eindeutig klargestellt)
- die Forderung wurde innerhalb eines Monats beglichen sowie vom Gläubiger der SCHUFA als beglichen mitgeteilt
- die Forderung darf nicht tituliert worden sein
Wenn auch nur einer dieser Punkte nicht zutrifft, bleiben die Daten weiterhin gespeichert.
Ich hoffe, meine Ergänzung hilft Ihnen ein wenig weiter.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
Sehr geehrter Fragesteller,
nach nochmaliger Durchsicht meiner Antwort darf ich diese wie folgt ergänzen:
Eine vorzeitige Löschung ist möglich, wenn
- die Forderung der SCHUFA erstmals nach dem 1. Januar 2007 mitgeteilt wurde
- der Betrag der Forderung unter 1000 € oder bei 1000 € liegt (hierzu verweise ich auf meine obigen Ausführungen auf Ihr überwiegendes Interesse an der Löschung der Daten, da davon ausgegangen wird, dass bei relativ geringen Forderungen das Interesse an der Löschung des Eintrags höher ist als das Interesse der Wirtschaft an der Auskunft und Einschätzung des Risikos. Dies hatte ich oben nicht eindeutig klargestellt)
- die Forderung wurde innerhalb eines Monats beglichen sowie vom Gläubiger der SCHUFA als beglichen mitgeteilt
- die Forderung darf nicht tituliert worden sein
Wenn auch nur einer dieser Punkte nicht zutrifft, bleiben die Daten weiterhin gespeichert.
Ich hoffe, meine Ergänzung hilft Ihnen ein wenig weiter.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
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