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Frage geschrieben am 05.01.2012 23:04:35

Titulierte Forderung inklusive Sicherungseintrag im Grundbuch, unschluessig

Rechtsgebiet: Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 973
Bitte zuerst zu ende Lesen und nur die eine Frage beantworten.

Mein Mann hatte gebürgt für Leasingverträge einer GmbH. Sittenwidrigkeit der Bürgschaft ist nicht anzunehmen.
Er bürgte für Vertrag A, B, und C.


Die GmbH ging in die Insolvenz.

Der Gläubiger erwirkte einen Mahnbescheid über 10k€ , text: Bürgschaft Forderung A, und andere. Widerspruch legten wir nicht ein, genausowenig gegen den Sicherungseintrag im Grundbuch. Wir waren dafür einfach zu blöd. Sämtliche denkbaren Einsprachen sind hiermit prekludiert, sinnlos.

Der Gläubiger erstellte eine Gesamtforderungsaufstellung für Forderung A, B, und C. In dieser Forderungsaufstellung hat der den titulierten Mahnbescheid ausgebucht und einem neuen Forderungskonto XYZ zugeordnet. Auf dieses Konto wurde nie gezahlt

Später denn hat denn der Gläubeiger eine Klage wegen Bürgschaft für Forderung B eingereicht. Das Gericht folgte der Einrede der Verjährung. Bei dieser Klageschrift behauptete der Gläubiger, dass Forderung aus dem Mahnbescheid eine Teiltitulierung der Forderungen A, B, und C sein. Und dass sich der Mahnbescheid auf die Restforderung von A, B, C bezieht. (die wegen oben beschrieben eigentlich ja schon ausgebucht ist).

Wenn man dieser logic folgt, dann hat sich die Forderung des Mahnbescheides mittlerweile erheblich reduziert(unter anderen durch die Zahlungen des Insolvenzverwalters).

Nun meldet sich der Gläubiger erneut, und nun behauptet er, die Forderung beziehe sich nur auf
frühzeitig im KOnto des Gläubigers ausgebuchte Forderung.

Frage:
Wenn der Gläubiger schriftlich fuer eine titulierten Forderung, mit Sicherungshypothek im Grundbuch den bezug dieser Forderungen ändert, so dass zumindest theoretisch dem Gläubiger nicht die Möglichkeit gegeben war, befreiend zu zahlen, wird dann ggf. die ganze Forderung unschlüssig, und hinfällig ? (wenngleich insgesamt immer noch Forderungen offen wären)

Bitte die Antwort nicht verwechseln mit unschüssig beschriebenen Betreffzeilen in Mahnbescheiden, die noch nicht tituliert /vollstreckt sind, davon ist das internet voll mit Infos.


Antwort geschrieben am 10.01.2012 23:17:42
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.

Bitte beachten Sie vorab, dass meine nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können. Der Umfang meiner Beratung ist dabei durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt.

Wenn die Forderung B verjährt ist und dies rechtskräftig festgestellt wurde, kann der Gläubiger diese nicht mehr geltend machen.

Die Sicherungshypothek kann sich nur auf bereits titulierte Forderungen beziehen - Forderung B gehört nach Ihrer Schilderung nicht dazu.

Welche Forderungen nun im Einzelnen noch bestehen und worauf sich konkret die Sicherungshypothek bezieht, kann ohne genaue Einsichtnahme in die Unterlagen und das Grundbuch an dieser Stelle nicht festgestellt werden.

Eine titulierte Forderung wird aber nicht dadurch unschlüssig, dass der Gläubiger Zahlungen falsch verrechnet.

Angesichts des Umfangs der Angelegenheit sollten Sie den Schriftverkehr einem Anwalt vorlegen - für eine verbindliche Prüfung ist dies unerlässlich. Die Kollegen hatten Sie bereits darauf hingewiesen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen stehe ich zur Verfügung.

Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.



Mit freundlichen Grüßen

Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt

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