Frage geschrieben am 10.01.2010 14:07:04Betreff: Tippfehler in der Preisangabe / Rücktritt vom Kaufvertrag als Verkäufer
Rechtsgebiet: Internetauktionen
Einsatz: € 60,00
Status: Beantwortet
Aufrufe: 829
"Lieber Badboy, Da ich erst seit 2 Wochen mich Selbstständig gemacht habe und das Shopsystem von Ebay auch für mich noch völlig Neuland ist, kann auch mir ein Tippfehler passieren (was natürlich nicht passieren darf). Der Fehler entstand auch dadurch, daß ich für alle Angebote immer die selbe Vorlage verwendet habe (Für Laptop wie für Kamera). Richtig wäre der Preis für die Nikon Brutto 379,- Euro. Ich gewähre Ihnen als entgegenkommen aber einen Rabatt auf das Angebot von 20 Euro. Danit würde die Nikon als Kit mit Objektiv genau 359,- Euro kosten. Vorausgesetzt Sie wollen es überhaupt fr diesen Preis kaufen. Mehr entgegenkommen kann ich Ihnen nicht mehr. Ich hoffe Sie haben Verständnis für meine Kuriose Situation und ich habe Dank ihnen gelernt viel Aufmerksamer auf meine Gebote zu achten. Dazu gebe ich Ihnen noch zusätzlich einen Gutschein im Wert von 20 Euro bei einem Kauf aus meinem Produktsortiment. Nächste Woche werde ich neue Proukte einstellen. Vielleicht finden Sie ja etwas für sich und verrechnen es dann mit dem Einkauf. Ich hoffe auf Ihr Verständnis und geben einem Neuling im Bereich der Selbstständigkeit eine Chance. Viele freundliche Grüße,
Pol Belik
P.S. Das Geld das Sie mir gesendet haben, werde ich selbstverständlich an Sie zurücksenden.
"
Doch leider haben auch die erklärungen nicht wirklich weitergeholfen. nun weiß ich nicht was ich machen soll. bei 10 kameras die ich für 4,99,- verkaufen muss, bedeutet das meinen ruin und ich kann mich aus der selbstständigkeit verabschieden. was raten sie mir?
Antwort geschrieben am 10.01.2010 15:03:34
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Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 745
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hier sollten Sie sofort wegen Irrtums anfechten. Mit dieser Anfechtung wäre der vertrag nichtig und nicht mehr existent. Selbstverständlich müssten Sie dann erhaltene Gelder zurückzahlen.
Diese Anfechtungserklärung wegen Irrtums sollten Sie schriftlich per Einschreiben/Rückschein versenden. Damit können Sie dann die Zugang nachweisen.
Nun kommt das ABER.
Da der Vertrag zunächst abgeschlossen worden ist, Sie nur mit Anfechung diese lösen können, sind die Käufer nicht ganz rechtlos:
Bei einer solchen Anfechtung nach § 119 BGB kommt es dann nach § 122 BGB zu einer Schadensersatzpflicht Ihrerseits.
Der Käufer, der also auf die Gültigkeit des Vertrages vertraut hat, kann den Schaden ersetzt verlangen, der ihm daraufhin entstanden ist. Daher ist grundsätzlich möglich, dass ein Käufer solche Ersatzansprüche anmeldet.
Dann wird die Frage sein, ob dieser Käufer tatsächlich auch darauf vertrauen durfte, eine solche Kamera zum Schnäppchenpreis zu erlangen.
Dieses kann gerade bei Internetverkaufsplattformen nicht generell ausgeschlossen werden.
Allerdings liegt hier ein solches krasses Missverhältnis vor, dass man das wohl verneinen kann. Allerdings wird es dabei auf die Auktion und deren genauen Text ankommen.
Zudem haben Sie nach Ihren Angaben auch schon nach 15 Minuten reagiert, so dass auch dann das Vertrauen der Käufer nicht vorliegen dürfte. Gleichwohl kann es natürlich nicht komplett ausgeschlossen werden, dass eventuell ein Verkäufer dieses Vertrauen nachweisen kann. Allerdings dürfte die Wahrscheinlichkeit gering sein.
Auch werden Sie keine andere Möglichkeit mehr haben, so dass Sie mögliche Schadensersatzansprüche also als "kleineres Übel" hinnehmen müssen.
Daher sollten Sie mit der Anfechtung - wie oben beschrieben - arbeiten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 16.01.2010 17:36:14
Offenbar gibt es mit dem Gebühreneinzug Probleme. Bitte beseitigen Sie unverzüglich diese Schwierigkeiten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Offenbar gibt es mit dem Gebühreneinzug Probleme. Bitte beseitigen Sie unverzüglich diese Schwierigkeiten.
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Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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