Frage geschrieben am 20.08.2010 15:20:24
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Tilgungsfrist einer Bewährungsstrafe
Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1277Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Antwort geschrieben am 20.08.2010 16:14:07 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Felix M. Safadi
Schloßstr. 41a, 12165 Berlin, Tel: 030 555 760-321, Fax: -329
Strafrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht
Bewertungen: 145
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gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:
Wurden Sie „im Sommer 2004" zu über einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt (Fristbeginn ist die Verkündung des Urteils, § 36 BZRG, nicht dessen Rechtskraft), beträgt die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird, gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 BZRG
5 Jahre + Dauer der Freiheitsstrafe = 6 Jahre + „etwas mehr".
Demensprechend würde der Eintrag frühestens ab diesem Spätsommer/Herbst 2010 nicht mehr in ein Führungszeugnis übernommen werden.
Die bei einer Verurteilung von über einem Jahr Freiheitsstrafe geltende 5-Jahres-Frist wird also um die Dauer der Freiheitsstrafe gemäß § 34 Abs. 3 BZRG verlängert.
„Dauer der Freiheitstrafe" meint hierbei die tatsächlich ausgeurteilte Freiheitsstrafe, in Ihrem Fall also etwas mehr als 1 Jahr. Ob die Strafe (zum Teil) zur Bewährung ausgesetzt oder erlassen wurde, spielt hierbei keine Rolle.
Eine Frist von 3 Jahren (die auch nicht um die Dauer der Freiheitsstrafe zu verlängern wäre) würde nur bei Verurteilungen BIS ZU EINEM Jahr Freiheitsstrafe gelten, in Ihrem Fall also nicht.
Wenn Sie mir noch das genaue Datum der Verkündung des Urteils und die genaue Dauer der Freiheitsstrafe im Wege der kostenlosen Nachfragefunktion nennen (oder gerne auch per E-Mail an die genannte Adresse), kann ich Ihnen auch das genaue Datum nennen, ab wann die Verurteilung nicht mehr im Führungszeugnis erscheinen würde.
Ansonsten können Sie die Frist auch anhand der oben erläuterten Formel selbst berechnen. Sie müssen vom Tag der Verurteilung an einfach 5 Jahre und die Dauer der Freiheitsstrafe hinzurechnen und haben dann das gewünschte Datum.
Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Felix M. Safadi
Rechtsanwalt
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Allgemeine Hinweise:
Sollten noch Unklarheiten bestehen, bin ich gerne für Sie da, um das zu ändern! Verwenden Sie entweder die Nachfrageoption auf diesem Portal oder treten Sie direkt mit mir in Verbindung. Bitte seien Sie so fair und geben erst nach meiner abschließenden Antwort eine Bewertung für mich ab.
Bitte erlauben Sie mir noch den obligatorischen Hinweis, dass es sich bei dieser Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des allein auf Ihren Angaben basierenden Sachverhalts handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Angaben kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
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