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Frage geschrieben am 28.08.2010 16:56:28

Tilgung von Einträgen im Erweiterten Fürungszeugnis

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2018
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin im Juli 2008 zu 40 Tagessätzen nach $ 184 b StGB verurteilt worden (keine vorherigen oder späteren Straftaten bzw. Strafverfahren). Das Verfahren lief zuerst gegen meine Lebenspartnerin, wurde dann auf mich übertragen und gegen sie eingestellt.

Jetzt muss meine Lebenspartnerin zwecks Anstellung in einer Kindertagestätte das seit Mai 2010 eingeführte "erweiterte Führungszeugnis" beantragen, in dem, wie es heißt, bezüglich § 184 b StGB auch geringfügige Verurteilungen und eingestellte Verfahren vermerkt werden.

Frage 1: Besteht die Möglichkeit, dass jenes oben erwähnte, gegen sie eingestellte Verfahren dort vermerkt ist und wenn ja, was kann man dagegen unternehmen?

Frage 2: Wie lange wird nach den ab Mai 2010 eingeführten Gesetzesänderungen die oben erwähnte Verurteilung gegen mich in einem solchen erweiterten Führungszeugnis aufgeführt und kann ich irgendetwas tun, um eine fristgemäße Tilgung sicherzustellen?

Mit freundlichen Grüßen


Antwort geschrieben am 28.08.2010 18:58:43
Rechtsanwältin Sandra Himmelberg
Auf der Böck 3a, 40221 Düsseldorf, Tel: 0211/ 54 43 130, Fax: 0211/ 54 43 129
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Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne möchte ich Ihre Anfrage anhand der von Ihnen gemachten Angaben nachfolgend
beantworten:

Hinsichtlich des erweiterten Führungszeugnisses Ihrer Lebenspartnerin wird das von Ihnen geschilderte eingestellte Verfahren nicht aufgenommen werden.
Den Inhalt eines Führungszeugnisses regelt § 32 BZRG. Hiernach werden die in den §§ 4- 16 BZRG bezeichneten Eintragungen aufgenommen. Dies beinhaltet u.a. strafrechtliche Verurteilungen. Hierunter fällt jedoch nicht das gegen Ihre Lebenspartnerin eingestellte Verfahren.

Bei der Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses wird bei Ihre Verurteilung gem. § 32 Abs. 5 BZRG aufgenommen.
Gem. § 34 Abs. 1 Nr. 1b BZRG beträgt die Frist für diese Eintragung in das Führungszeugnis 3 Jahre, wenn Sie bislang nicht vorbestraft waren und sich nach der bereits erfolgten Verurteilung straffrei führen.
Gem. § 36 BZRG beginnt die Frist mit dem Tag des Urteils. Die Eintragung gem. § 34 II BZRG für 10 Jahre setzt eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe voraus, welche in Ihrem Fall nicht erfolgt ist.
Nach diesem Fristablauf können Sie ein Führungszeugnis beantragen, welches keine Eintragungen mehr aufweist, falls keine neuen Verurteilungen hinzu gekommen sind, die gegebenenfalls eine Löschung im Führungszeugnis verhindern könnten.

Hinsichtlich Ihrer Eintragung im Bundeszentralregister können Sie sicherheitshalber nach Ablauf der Tilgungsfrist auch einen Rechtsanwalt /Rechtsanwältin damit beauftragen, die Entfernung der Eintragung zu beantragen.



Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst weiterhelfen konnte.
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort lediglich eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes anhand der von Ihnen gemachten Angaben darstellt und die persönliche Beratung durch einen Anwalt vor Ort nicht ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann sich eine völlig andere Bewertung der Rechtslage ergeben.

Sollten Sie noch Rückfragen haben, stehe ich Ihnen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Sandra Himmelberg
Rechtsanwältin



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