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Frage geschrieben am 17.03.2010 20:02:37

Tilgung der Einträge im BZR /Führungszeugnis für Arbeit bei Behörden?

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2719
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin am 25.03.1999 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt worden. Hierbeit handelte es sich um einen Verstoß gegen das BTMG. Einen Teil der Strafe habe ich abgesessen, zum anderen wurde mir meine Drogenlangzeittherapie angerechnet. Danach wurde eine Bewährungszeit von 2 Jahren ausgesprochen.
Am 25.03.2003 erging durch das Amtsgericht der Beschluss, dass die Restfreiheitsstrafe erlassen wird, da die Bewährungszeit abgelaufen war.
Mittlerweilelebe ich drogenfrei, habe ich mein Abitur nachgeholt und studieren Soziale Arbeit im 7ten Semester und werde mich bald auf Jobsuche begeben.
Nun meine Frage:
Bei den meisten Arbeitgebern im sozialen Bereich wird ein Führungszeugnis verlangt.
Steht meine Straftat da noch drin, oder ist sie schon gelöscht? Wenn sie noch nicht gelöscht ist, gibt es eine Möglichkeit für eine vorzeitige Tilgung?
Gibt es einen Unterschied im Führungszeugnis für die Arbeit bei einem freien Träger und für die Arbeit bei einer Behörde? Denn viele Stellen für Sozialarbeiter befinden sich z.B. beim Bezirksamt, Gesundheitsamt, Jugendamt. Können Behörden vielleicht sogar nach der Tilgung noch die Straftat "sehen"?

Im Voraus vielen Dank.

S.M.


Antwort geschrieben am 17.03.2010 22:08:42
Rechtsanwalt Alexander Stephens
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Sehr geehrter Ratsuchender,

ich bedanke mich für Ihre Frage und hoffe Ihnen auf Basis Ihrer Angaben wie folgt weiterhelfen zu können:

Bei der Straftilgung sind zwei Fristen zu unterscheiden: die Tilgung aus dem Führungszeugnis (§ 34 BZRG) und die Tilgung aus dem Bundeszentralregister (§ 46 BZRG).

Für Ihre berufliche Karriere einzig ausschlaggebend ist das Führungszeugnis, denn auf das Bundeszentralregister haben ausschließlich Ermittlungsbehörden zum Zwecke der Durchführung von Ermittlungsverfahren Zugriff.

Unter Zugrundelegung des freiheitsentziehenden Urteils von 3 Jahren, würde die Tilgungsfrist des Führungszeugnisses gem § 34 I Nr 3 fünf Jahre betragen.

Insoweit wäre Ihre verbüßte Freiheitsstrafe auch in Bezug auf das Führungszeugniss bereits getilgt und taucht dort auch nicht mehr auf.

Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Einblick* in die Rechtslage verschafft zu haben und stehe Ihnen jederzeit und ausgesprochen gern für (kostenlose) Rückfragen zur Verfügung!

Mit freundlichen Grüßen und den besten Wünschen,

Ihr
Alexander Stephens

________________________________________________________

*Hinweis:
Bei der obigen Beantwortung Ihrer Frage, die ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Bitte berücksichtigen Sie deshalb, dass dies eine umfassende juristische Begutachtung nicht ersetzen kann und soll.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung unter Umständen sogar völlig anders ausfallen. Nutzen Sie deshalb die kostenlose Rückfragemöglichkeit, sollten noch Fragen offen stehen. Über eine positive Bewertung durch Sie würde ich mich sehr freuen.


Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 17.03.2010 22:42:53

Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Die Antwort und die kurze Tilgungsfrist überrascht mich- ich kann es kaum glauben.
Mir wurde immer wieder etwas von Behördenführungszeugnissen berichtet, für die angeblich längere Fristen gelten.
Habe ich Sie richtig verstanden, dass meine Strafe auch nicht in einem Behördenführungszeugnis auftaucht?

Für Ihre Antwort im Voraus vielen Dank.

S.M.

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 17.03.2010 22:48:44

Ja, Sie haben mich richtig verstanden.

Das Wort Behördenführungszeugnis ist nämlich etwas irreführend. Es bedeutet lediglich, dass das Führungszeugnis nicht an Sie als Privatperson, sondern direkt an eine anfordernde Behörde übermittelt wird. Es handelt sich aber dabei dennoch um das ganz "normale" Führungszeugnis.

Die Tilgungsfrist des Zentralregisters beläuft sich in Ihrem falle allerdings auf 15 Jahre. Das bedeutet, dass die Ermitttlungsbehörden ausschließlich zum Zwecke von Ermittlungen insgesamt 15 Jahre beginnend mit der Urteilsverkündung .

Aber wie gesagt, haben andere als Ermittlungsbhörden keinen Zugriff hierauf!

Ich hoffe Ihnen somit weitergeholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüße aus München,

Ihr

Alexander Stephens

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

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