Frage geschrieben am 20.04.2009 19:16:05
Tilgung Strafregister
Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1684Eine frühere Verurteilung von mir wurde jetzt am 15.03.2009 tilgungsreif und darf nun meines wissens für ein evtl. weiteres Verfahren vor einem Gericht nicht mehr als Vorstrafe herangezogen werden.
Holt sich nun das Gericht einen Auszug aus meinem Vorstrafenregister, was passiert?
- die Strafe wird dem Gericht bzw. der Staatsanwaltschaft noch bekannt gemacht, darf aber nicht mehr verwendet werden
oder
- die Strafe taucht überhaupt nicht mehr als Vorstrafe auf und der Richter bzw. die Staatsanwaltschaft weis von nichts?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 20.4.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 20.04.2009 21:03:00
eine zu tilgende Eintragung wird grundsätzlich erst ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife aus dem Register entfernt. Der Verurteilte darf sich aber bereits als unbestraft bezeichnen und braucht den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung zu tilgen ist; dies gilt nicht gegenüber Gerichten und Behörden, die ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben, wenn sie den Verurteilten hierüber belehren.
Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register zu tilgen (sie muss noch nicht aus dem Register entfernt sein), dürfen die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden. Die Vorstrafe ist also noch bekannt, darf aber bei der Strafzumessung eigentlich nicht mehr berücksichtigt werden.
Hiervon gibt es wiederum Ausnahmen: So darf die frühere Tat unter besonderen Voraussetzungen berücksichtigt werden, wenn dies zum Beispiel die Sicherheit der Bundesrepublik gebietet, in einem erneuten Strafverfahren ein Gutachten über den Geisteszustand des Betroffenen zu erstatten ist, die Wiederaufnahme des früheren Verfahrens beantragt wird oder der Betroffene die Zulassung zu einem bestimmten Beruf oder Gewerbe beantragt; sie dürfen auch in bestimmten Verfahren berücksichtigt werden, die die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand haben. Tat und Verurteilung dürfen ferner dann festgestellt werden, wenn sich der Angeklagte zu seiner Entlastung darauf beruft.
Ich habe vorausgesetzt, dass die Eintragung tatsächlich tilgungsreif ist. Die Tilgung kann jedoch gehemmt sein, solange eine Strafe oder Maßregel noch nicht erledigt ist. Auch läuft die Tilgungsfrist für alle Verurteilungen immer nur gleichzeitig ab, wenn also für alle Verurteilungen Tilgungsreife vorliegt.
Letztlich hängt die Beantwortung Ihrer Frage vom Einzelfall ab; ohne nähere Kenntnis Ihres Falls kann ich Ihnen nur diese allgemeine Antwort geben.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Staufer
Rechtsanwalt
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