Der Wert des getöteten Hundes beträgt ca. Euro 500.
Ist der Tierhaftpflichtversicherer verpflichtet die volle Höhe der entstandenen Tierarztkosten zu übernehmen oder kann er sich darauf berufen, dass die Behandlungskosten den Wert des Tieres übersteigen? Es war nicht von Anfang an klar, dass der Hund seinen schweren Verletzungen erliegen wird. Es hätte durchaus sein können, dass das Tier nach dem operativen Eingriff gerettetet worden wäre.
Antwort geschrieben am 15.04.2011 16:35:06 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael J. Zuern
Seestraße 32, 83257 Gstadt, Tel: 08054 - 9233, Fax: 08054 - 9234
Zivilrecht, Erbrecht, Familienrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 303
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gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Gemäß § 251 Abs. 2 Satz zwei BGB sind die Behandlungskosten für ein verletztes Tier auch dann nicht unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.
Die Rechtsprechung hat im Falle eines Hundemischlings oder einer Katze ohne Marktwert festgestellt, dass durch Aufwendungen von 1500 Euro noch keine Unverhältnismäßigkeit eingetreten sei. Auch 2800 Euro können noch verhältnismäßig sein (z.B. LG Baden-Baden NJW RR 99, 609,1629).
Zu berücksichtigen sind dabei aber auch das Alter und der Gesundheitszustand des Tieres, aber auch die Intensität der gefühlsmäßigen Bindungen, die bei einem Hund ungleich stärker sein können als bei reinen Nutztieren.
Der Schädiger trägt auch das Prognoserisiko, d.h., er muss alle Kosten ersetzen, wenn sich die Unverhältnismäßigkeit ohne Verschulden des Geschädigten erst nachträglich herausstellt.
Ich denke daher, dass Sie gute Chancen haben, den eingetretenen Schaden ersetzt zu bekommen.
Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen.
Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
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