16.04.2008 | 19:11
Antwort
von
Rechtsanwalt Martin P. Freisler
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Sehr geehrte Fragestellerin,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung soll grundsätzlich einen endgültigen Schlussstrich unter den Lebenssachverhalt ziehen, der Gegenstand der rechtlichen Auseinandersetzung war. Daher ist eine weitere Überprüfung – nach Eintritt der Rechtskraft – nur unter ganz besonderen Ausnahmesituationen und unter besonderen Voraussetzungen möglich. Diese sind im Einzelnen in den
§§ 578 ff ZPO geregelt (zu finden unter: http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/). Danach ist eine Wiederaufnahme z.B. dann möglich, wenn sich der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat, oder wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat, wenn (!) wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann.
Für eine strafrechtliche Überprüfung eines Meineides ist die Staatsanwaltschaft zuständig. Vor einer solchen Anzeige rate ich Ihnen allerdings, Ihre Beweismittel für den Nachweis des Meineides zu prüfen, da auch eine falsche Verdächtigung strafrechtlich relevant werden kann.
Sollte daraufhin eine rechtskräftige Verurteilung erfolgen, kann unter den oben angesprochenen Voraussetzungen eine Wiederaufnahme des Verfahrens in Betracht kommen, wie auch eine Schadensersatzklage gegen die Tierärztin. Ein Privatgutachten kann dabei den eigenen Vortrag der Parteien stärken, ggf. wird das Gericht allerdings einen gerichtlich bestellten Sachverständigen mit der Prüfung des tiermedizinischen Sachverhaltes beauftragen; eine „Bindungswirkung“ an das Ergebnis eines Privatgutachtens besteht daher nicht.
Die soeben genannten Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme eines zivilgerichtlichen Verfahrens gelten für den Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens insgesamt. Der Streitgegenstand ergibt sich aus den Anträgen und dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt. Ihrer Schilderung entnehme ich, dass auch bereits die Behandlungsfehlervorwürfe Gegenstand dieses Verfahrens waren. Wenn dies der Fall ist, wäre eine erneute gerichtliche Geltendmachung auch dieser Ansprüche aufgrund eines Behandlungsfehlers ebenfalls nur unter den o.g. Umständen möglich, da ansonsten die Rechtskraft entgegenstünde.
Nach Abschluss eines Verfahrens ist auch das Verhalten eines Richters nur eingeschränkt überprüfbar, wobei dies auch bereits während des Verfahrens gilt. Dies hat den Hintergrund, dass ein Richter unabhängig entscheidet und damit auch nur eingeschränkt einer Überprüfung unterliegen kann. Diese ist somit ebenfalls auf Ausnahmesituationen beschränkt.
So besteht während des Verfahrens die Möglichkeit einer Befangenheit. Diese kann ich Ihrer Schilderung aber nicht entnehmen.
In der Beweiswürdigung selbst ist das Gericht frei. Dabei hat es alle Beweise zu würdigen, die für die Entscheidungsfindung erheblich sind. In der Zivilprozessordnung sind allerdings auch sog. Beschleunigungsgrundsätze integriert. D.h unter gewissen Voraussetzungen kann verspäteter Vortrag zurückgewiesen werden; dieser kann dann bei der Entscheidungsfindung keine Berücksichtigung mehr finden.
Liegt dagegen ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör vor, so besteht das Mittel der Gehörsrüge nach
§ 321 a ZPO. Dies gilt insbesondere, wenn ein Rechtsmittel nicht mehr gegeben ist; es ist allerdings innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen zu erheben. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen darf ich Sie ebenfalls auf den
§ 321 a ZPO verweisen.
Sollte die Gehörsrüge erfolglos sein, besteht die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde.
Ob diese vorgenannten Möglichkeiten für Sie unter Kosten- oder Nutzenaspekten in Betracht kommen, kann erst nach Einsicht in den tatsächlichen Ablauf der Behandlung und insbesondere in die des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgen. Soweit Sie die damit verbundenen Kosten und Mühen nicht scheuen, sollten Sie sich mit einem Rechtsanwalt vor Ort zur näheren Prüfung in Verbindung setzen.
Das von Ihnen zudem angesprochene Recht zur Dienstaufsichtsbeschwerde gegen ein Gericht ergibt sich für jeden Bürger aus dem Grundgesetz. Auch dabei ist aber zu beachten, dass nicht die Bearbeitung des Verfahrens durch den Richter an sich, sondern nur bestimmte äußere Umstände der Überprüfung unterliegen. Mittels Dienstaufsichtsbeschwerde erreichen Sie keine Wiederaufnahme des Verfahrens.
Die Möglichkeit, gegen einen Richter nach Erhalt einer rechtskräftigen Entscheidung vorzugehen, ergibt sich zivilrechtlich nach
§ 839 BGB i.V.m.
Art 34 GG und strafrechtlich bei einer Rechtsbeugung nach
§ 339 StGB. D.h. insgesamt, dass das Verhalten des Gerichtes einen Straftatbestand erfüllen müsste, was ich Ihrer Schilderung ebenfalls nicht entnehmen kann. Daher halte ich ein derartiges Vorgehen überwiegend für nicht Erfolg versprechend.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
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Nachfrage vom Fragesteller
16.04.2008 | 21:18
Sehr geehrter Herr Freisler,
vielen Dank für Ihre schnelle, rechtliche Einschätzung.
Zu Ihrer Information:
Ich wurde zur Bezahlung der tierärztlichen Behandlungskosten verurteilt. Mein Einwand, der Hund sei wegen eklatanter Behandlungsfehler (nicht Durchführung der Überprüfung des Quickwerts, keine stationäre Aufnahme, Nichtbeachtung des angefertigten Röntgenbildes-> auffällig gut dargestellte, vergrößerte Milz!->Die Milz baut die roten Blutkörperchen ab. ) zu Tode gekommen (Lt. Studien der FU Berlin besteht eine 85% ige Überlebenschance bei richtiger Behandlung) wurde nicht beachtet.
Obwohl in einem der drei Universitätsgutachten (Toxikologische Analyse von Organproben) ganz klar das Gift -> Cumarinderivat "Racumin" festgestellt wurde.
Die Richterin würdigte diesen Beweis nicht!
Ich kam im Prozeß nicht zu Wort, durfte nur Fragen an die Zeugin (Tierärztin) stellen, die log und die ich daraufhin vereidigen ließ. Da dieser Prozeß sehr einseitig ablief stellte ich einen Befangenheitsantrag beim zuständigen Gericht. Dieser wurde abgelehnt... Der Ablehnungsantrag ist gemäß §§45 Abs.2 Satz 1, 46,43 ZPO als unzulässig zurückzuweisen, da nach Stellung der Anträge der Richter nicht mehr wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden kann...Zum Zeitpunkt der Antragsstellung wußte ich noch nicht wie mir geschehen würde.
Die Frist für eine Gehörsrüge ist leider schon verstrichen.
Jetzt nochmal meine Frage. Da es sich bei dem Verfahren um ein gerichtliches Mahnverfahren handelte, bei dem ich zur Zahlung der Tierarztkosten verurteilt wurde, ist es mir juristisch möglich, die Tierklinik wegen Fehlbehandlung anzuzeigen um somit nochmal die Chance auf rechtliches Gehör zu bekommen?
Wenn es eine reelle Chance gäbe, wäre ich gern bereit Kosten und Mühen auf mich zu nehmen.
Vielen Dank!
Freundlich grüßt Sie
Y.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
17.04.2008 | 09:49
Vielen Dank für die Konkretisierung.
Leider muss ich Sie aber im Ergebnis auf meine obigen Ausführungen verweisen. Eine nähere Einschätzung dahingehend, ob einer erneuten Klage die Rechtskraft der ersten entgegensteht oder wenn ja in welchem Umfang, erfordert die Prüfung sowohl des Vortrages als auch der Entscheidung des Gerichtes. Eine anwaltliche Begleitung sollten Sie auch nicht zuletzt deswegen in Betracht ziehen, um prozessuale Rechte oder Besonderheiten in einem Folgeprozess rechtszeitig zu erkennen, bzw. vorbeugend zu verhindern.
Ich kann Ihnen hier allerdings die Grundsätze hinsichtlich der Frage einer Rechtskraft aufzeigen: Eine entgegenstehende Rechtskraft liegt unstreitig vor, wenn Sie gegen die Zahlungsforderung (TA-Rechnung) die Aufrechnung mit einer Gegenforderung (Schadensersatz) geltend gemacht haben und der Klage sodann mit der Begründung stattgegeben wurde, dass die Gegenforderung nicht bestehen würden, § 322 II ZPO. Dies gilt bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht wurde. Dagegen nehmen Einwendungen, Einreden oder Gegenrechte in der Regel nicht an der Rechtskraft teil (vgl. Zöller, ZPO-Kommentar, vor § 322 Rz. 34ff). Sachverhalte, die dazwischen liegen sind nicht eindeutig und können daher nur nach der oben genannten näheren Prüfung überhaupt auch näher eingeschätzt werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit eine erste Hilfestellung für den weiteren Weg aufzeigen.
Mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
Rechtsanwalt