da wir nun aber zu zweit zum spiel fahren wollten , habe ich neue tickets bestellt wo wir nebeneinander sitzen können , und das eine ticket bei eBay per sofort kauf angeboten . das ticket hat original 53€ gekostet ich habe es für 54€ sofort kauf ohne auktion angeboten ( +1€ für die angebotsgebühren wobei die bei 4,65€ liegen ich also noch verlust an der karte mache ) daher hätte ich auf keinen fall einen höhren preis erziehlt .es wurde auch nicht verkauft ich habe es sofort bei ebay herausgenommen als die mail kam das ich eine Abmahnung erhalte.
habe ich so gegen die agb´s verstoßen ? und muss ich nun eine strafe zahlen ? ich habe nämliche eine email bekommen wo drinne stand "Um Zahlung der Vertragsstrafe und Einreichung der unterzeichneten Unterlassungserkärung wird umgehend gebeten."
ich bin doch einfach nur eine privatperson die das ticket zum gleichen preis verkaufen wollte.
kleiner auszug der agb´s
6.1. Zur Vermeidung von Gewalttätigkeiten und Straftaten im Zusammenhang mit dem Besuch der Veranstaltung, zur Durchsetzung von Stadionverboten, zur Unterbindung des Weiterverkaufs von Tickets zu überhöhten Preisen und zur Trennung von Anhängern der aufeinander treffenden Mannschaften während eines Fußballspiels liegt es im Interesse des Veranstalters, die Weitergabe von Tickets einzuschränken. Dem jeweiligen Ticketinhaber ist es daher nicht gestattet:
a) Tickets zu einem höheren als dem Verkaufspreis des Veranstalters zu veräußern,
b) die Tickets über Internetauktionen (z.B. eBay) oder sonstige Internetmarktplätze sowie in Rundfunk, Presse oder anderen Medien sowie in sonstiger Weise öffentlich anzubieten, sofern die Möglichkeit besteht, dass dadurch ein Preis erzielt wird, der den Verkaufspreis des Veranstalters übersteigt,
c) Tickets für Fußballveranstaltungen entgeltlich oder unentgeltlich an Anhänger von Gastvereinen weiterzugeben,
d) Tickets ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung durch den Veranstalter gewerblich oder kommerziell zu veräußern oder im Rahmen von Gewinnspielen, Reise- oder Hospitalityangeboten oder öffentlich zu Werbe- oder Marketingzwecken zu verwenden, und
e) Tickets für Fußballveranstaltungen entgeltlich oder unentgeltlich an Personen weiterzugeben, die mit einem bundesweiten oder auf die VELTINS-Arena beschränkten Stadionverbot belegt sind.
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 19.10.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 19.10.2008 13:28:08 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Lars Steinfelder
Friedrichring 37, 79098 Freiburg, Tel: 0761/6116495, Fax: 0761/6116496
Familienrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 11
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Ihre Frage möchte ich im Rahmen einer Erstberatung anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten.
Bzgl. der Frage, ob der Weiterverkauf von Stadion-Tickets zulässig ist, bestehen diverse Rechtsunsicherheiten, welche von der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht abschliessend geklärt wurden. Zu einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.09.2008 (Az. I ZR 74/06), welches die Thematik zumindest aus Sicht des gewerblichen Weiterverkäufers behandelt, liegen die Urteilsgründe für die Öffentlichkeit noch nicht vor. Man wird abwarten müssen, ob der BGH sich in diesem Urteil auch zu der Problematik von privaten Weiterverkäufen geäußert hat.
Grundsätzlich kann in den AGB der Weiterverkauf der Tickets untersagt werden. Dies setzt allerdings voraus, daß die Geltung der AGB in den Vertrag miteinbezogen wurden und die entsprechende Klausel in den AGB nicht unwirksam ist.
Da Sie das Ticket offensichtlich über einen Online-Shop bestellt haben, dürften Sie vor Vertragsschluß auf die AGB mit der Möglichkeit der Einsichtnahme hingewiesen worden sein. Falls das nicht der Fall ist, so wäre die Abmahnung schon aus diesem Grund unberechtigt, da die AGB dann nicht Vertragsbestandteil geworden wären.
Soweit die AGB allerdings Vertragsbestandteil sind, ist noch zu prüfen, ob die von Ihnen zitierte Klausel wirksam ist bzw. nach dem Vertragszweck überhaupt ein Verstoß vorliegt.
Eine AGB-Klausel darf den Vertragspartner nicht überraschen oder unangemessen benachteiligen. Meines Erachtens darf ein Ticket-Erwerber davon ausgehen, daß er ein Ticket weiterverkaufen kann, wenn dies aus privaten Gründen geschieht und damit kein Gewinn erzielt werden soll. Eine dem entgegenstehende Klausel kann also überraschend sein. Außerdem dürfte sie den Erwerber auch unangemessen benachteiligen.
In Ihrem Fall dürfte die Abmahnung nur auf 6.1 a) der AGB beruhen, da Sie das Ticket teurer verkaufen wollten, als Sie es erworben haben. Im ersten Satz von 6.1 ist aber auch geregelt, daß das Weiterverkaufsverbot der Verhinderung von überhöhten Preisen dient. Nun dürfte man eine Preisdifferenz von einem Euro wohl kaum als "überhöht" betrachten. Daher dürfte auch keine Verletzung der AGB gegeben sein, zumal Sie tatsächlich sogar einen Verlust erlitten haben. Auch können Sie mit den neuen Tickets nachweisen, daß es ein rein privater Verkauf war, um andere Plätze zu erhalten.
Sofern doch ein Verstoß gegen die AGB vorliegen sollte, wäre noch zu überprüfen, ob eine Vertragsstrafe der Höhe nach angemessen ist. Meiner Kenntnis nach ist in der entsprechenden Klausel von einer Strafe von "bis zu 2.500 Euro" die Rede. Diese Höhe wäre in Ihrem Fall wohl deutlich zu senken, da -wenn überhaupt- nur ein Verstoß von geringem Ausmaß vorliegt.
Sie sollten sich unverzüglich mit der Gegenseite in Verbindung setzen, den Sachverhalt richtig stellen und ggf. um Fristverlängerung bitten. Sollte man danach weiterhin auf die Abgabe einer Unterlassungserklärung bestehen, so sollten Sie unverzüglich anwaltliche Hilfe vor Ort in Anspruch nehmen. Zur Senkung des Kostenrisikos in einem möglichen Prozess kann es sich empfehlen, die Unterlassungserklärung ohne Anerkenntis einer Rechtspflicht abzugeben und eine Bezahlung der Vertragsstrafe bzw. der übrigen Kosten zu verweigern. Dies sollte allerdings nicht ohne anwaltlichen Hilfe geschehen. Auch sollten Sie keine von der Gegenseite gesetzten Fristen ohne Reaktion verstreichen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Steinfelder
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 21.10.2008 18:27:13
so habe heute eine email bekommen .
Sehr geehrter Herr..
Gerne erbringen wir den Nachweis, dass unter folgendem Wortlaut: „FC Schalke 04 Paris Saint-Germain Uefa Cup Orig. Preis" unter der Angebotsnummer: 290268395304 Ihre am 09.10.2008 per Internet erworbene Eintrittskarte bei eBay angeboten worden ist.
Diesbezüglich teilen wir Ihnen mit, dass Sie mit den eBay-Angeboten gegen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, s. Ziff. 6.1 verstoßen haben.
Ferner befindet sich ab sofort auf jeder Eintrittskarte ein zusätzlicher sichtbarer Hinweis mit folgendem Wortlaut:
„Ein Verkauf dieser Karte über nicht autorisierte Internet-Auktionshäuser oder nicht autorisierte Internet-Tauschbörsen oder nicht autorisierte gewerbliche Verkäufer ist untersagt. Die Karte verliert bei einem solchen Verkauf Ihre Gültigkeit und berechtigt den Inhaber nicht mehr zum Besuch der Veranstaltung".
Wir verweisen hier auf §§ 807, 796 BGB.
Sollten Sie mitteilen, die Ticket-AGB nicht anzuerkennen, so weisen wir Sie vorsorglich schon jetzt darauf hin, dass unsere Ticket-AGB nicht nur für Vereinsmitglieder sondern für alle Kunden Gültigkeit besitzen. Im übrigen sind die AGB so verfasst, dass nicht nur von der FC Schalke 04-Stadion-Betriebsgesellschaft mbH direkt bezogene Tickets einem Weiterveräußerungsverbot insbesondere bei eBay unterliegen sondern auch Tickets, die Sie durch Dritte erhalten haben.
Sie haben mit einer eBay-Auktion keinen Einfluss darauf, wer Ihre Tickets ersteigert. Für Sie ist es der Höchstbietende. Dies kann aber auch ein gegnerischer Fan sein oder eine Person mit einem bundesweiten Stadionverbot, wodurch bei diesem unkontrollierten Weiterverkauf der Tickets sämtliche Sicherheitsauflagen des Vereins unterlaufen werden.
Wir erklären und damit einverstanden, die Vertragsstrafe auf 100,00 € zu reduzieren. Vorausgesetzt wird hierbei, dass der Betrag fristgerecht entrichtet wird und die unterzeichnete Unterlassungserklärung hier vorliegt.
Ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht nehmen wir in diesem Einzelfall die geltend gemachte weitere Vertragsstrafe in Höhe von 150 € zurück.
Betrachten Sie unsere Abmahnung aber als „gelbe Karte". In einem Wiederholungsfall können Sie mit keinem Entgegenkommen mehr rechnen.
Um Einhaltung unserer vorgegebenen Frist wird gebeten.
Sollten Sie ein Heimspiel nicht besuchen können, wenden Sie sich bitte rechtzeitig an die FC Schalke 04-Stadion-Betriebsgesellschaft mbH.
Gerne werden wir Ihre Tickets für Sie auf Kommissionsbasis weiterverkaufen.
Wie bereits mit E-Mail vom 18.10.2008 mitgeteilt, verbleibt es ansonsten bei der Sperre + Stornierung der Eintrittskarten.
Wie verweisen hierzu auf Ziffer 6.3 unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Mit freundlichen Grüßen ....
wie soll ich jetzt weiterhandeln ? sollte ich jetzt besser zum anwalt ? oder ist das alles rechtens was die mir geschrieben haben ? aber ich will keine 100€ strafe zahlen vorallem weil ich das geld fürs ticket auch nicht wiederkriege.
danke schonmal für die hilfe .
so habe heute eine email bekommen .
Sehr geehrter Herr..
Gerne erbringen wir den Nachweis, dass unter folgendem Wortlaut: „FC Schalke 04 Paris Saint-Germain Uefa Cup Orig. Preis" unter der Angebotsnummer: 290268395304 Ihre am 09.10.2008 per Internet erworbene Eintrittskarte bei eBay angeboten worden ist.
Diesbezüglich teilen wir Ihnen mit, dass Sie mit den eBay-Angeboten gegen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, s. Ziff. 6.1 verstoßen haben.
Ferner befindet sich ab sofort auf jeder Eintrittskarte ein zusätzlicher sichtbarer Hinweis mit folgendem Wortlaut:
„Ein Verkauf dieser Karte über nicht autorisierte Internet-Auktionshäuser oder nicht autorisierte Internet-Tauschbörsen oder nicht autorisierte gewerbliche Verkäufer ist untersagt. Die Karte verliert bei einem solchen Verkauf Ihre Gültigkeit und berechtigt den Inhaber nicht mehr zum Besuch der Veranstaltung".
Wir verweisen hier auf §§ 807, 796 BGB.
Sollten Sie mitteilen, die Ticket-AGB nicht anzuerkennen, so weisen wir Sie vorsorglich schon jetzt darauf hin, dass unsere Ticket-AGB nicht nur für Vereinsmitglieder sondern für alle Kunden Gültigkeit besitzen. Im übrigen sind die AGB so verfasst, dass nicht nur von der FC Schalke 04-Stadion-Betriebsgesellschaft mbH direkt bezogene Tickets einem Weiterveräußerungsverbot insbesondere bei eBay unterliegen sondern auch Tickets, die Sie durch Dritte erhalten haben.
Sie haben mit einer eBay-Auktion keinen Einfluss darauf, wer Ihre Tickets ersteigert. Für Sie ist es der Höchstbietende. Dies kann aber auch ein gegnerischer Fan sein oder eine Person mit einem bundesweiten Stadionverbot, wodurch bei diesem unkontrollierten Weiterverkauf der Tickets sämtliche Sicherheitsauflagen des Vereins unterlaufen werden.
Wir erklären und damit einverstanden, die Vertragsstrafe auf 100,00 € zu reduzieren. Vorausgesetzt wird hierbei, dass der Betrag fristgerecht entrichtet wird und die unterzeichnete Unterlassungserklärung hier vorliegt.
Ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht nehmen wir in diesem Einzelfall die geltend gemachte weitere Vertragsstrafe in Höhe von 150 € zurück.
Betrachten Sie unsere Abmahnung aber als „gelbe Karte". In einem Wiederholungsfall können Sie mit keinem Entgegenkommen mehr rechnen.
Um Einhaltung unserer vorgegebenen Frist wird gebeten.
Sollten Sie ein Heimspiel nicht besuchen können, wenden Sie sich bitte rechtzeitig an die FC Schalke 04-Stadion-Betriebsgesellschaft mbH.
Gerne werden wir Ihre Tickets für Sie auf Kommissionsbasis weiterverkaufen.
Wie bereits mit E-Mail vom 18.10.2008 mitgeteilt, verbleibt es ansonsten bei der Sperre + Stornierung der Eintrittskarten.
Wie verweisen hierzu auf Ziffer 6.3 unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Mit freundlichen Grüßen ....
wie soll ich jetzt weiterhandeln ? sollte ich jetzt besser zum anwalt ? oder ist das alles rechtens was die mir geschrieben haben ? aber ich will keine 100€ strafe zahlen vorallem weil ich das geld fürs ticket auch nicht wiederkriege.
danke schonmal für die hilfe .
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 21.10.2008 20:47:50
Wie oben bereits ausgeführt, besteht eine gewisse Rechtsunsicherheit bzgl. der Problematik des Weiterverkaufs von Tickets. Daher sind die Erfolgschancen eines Prozesses nur schwer abzuschätzen.
Ich halte die vorgetragenen Argumente des Vereins nicht für stichhaltig. Der Hinweis auf den Tickets selbst kann meines Erachtens nicht Vertragsbestandteil werden, da der Kunde diesen ja erst lesen kann, wenn das Ticket bereits erworben wurde. Es kommt also allein auf die AGB und deren Wirksamkeit an.
Selbst wenn die AGB-Klausel 6.1 von einem Gericht für wirksam erklärt werden sollte, so wäre ernsthaft daran zu zweifeln, ob die Vertragsstrafe in Ihrem Fall tatsächlich angefallen ist.
Denn in 6.1 c) ist klar geregelt, daß nur die tatsächlich erfolgte Weitergabe an Fans von Gastvereinen untersagt ist. Sie haben jedoch das Ticket lediglich angeboten. Ein Verkauf fand nicht statt. Das reine Anbieten ist jedoch nicht untersagt. Sofern Zweifel darüber bestehen, wie die Klausel letztlich gemeint ist, so gehen diese zu Lasten des Vereins.
Wie Sie vielleicht merken, kann man hierüber vor Gericht trefflich streiten. Sie sollten es sich daher überlegen, ob Sie es wirklich auf einen Rechtsstreit ankommen lassen wollen. Allein die außergerichtlichen Kosten für einen Anwalt vor Ort dürften 100 Euro überschreiten.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Steinfelder
Rechtsanwalt
Wie oben bereits ausgeführt, besteht eine gewisse Rechtsunsicherheit bzgl. der Problematik des Weiterverkaufs von Tickets. Daher sind die Erfolgschancen eines Prozesses nur schwer abzuschätzen.
Ich halte die vorgetragenen Argumente des Vereins nicht für stichhaltig. Der Hinweis auf den Tickets selbst kann meines Erachtens nicht Vertragsbestandteil werden, da der Kunde diesen ja erst lesen kann, wenn das Ticket bereits erworben wurde. Es kommt also allein auf die AGB und deren Wirksamkeit an.
Selbst wenn die AGB-Klausel 6.1 von einem Gericht für wirksam erklärt werden sollte, so wäre ernsthaft daran zu zweifeln, ob die Vertragsstrafe in Ihrem Fall tatsächlich angefallen ist.
Denn in 6.1 c) ist klar geregelt, daß nur die tatsächlich erfolgte Weitergabe an Fans von Gastvereinen untersagt ist. Sie haben jedoch das Ticket lediglich angeboten. Ein Verkauf fand nicht statt. Das reine Anbieten ist jedoch nicht untersagt. Sofern Zweifel darüber bestehen, wie die Klausel letztlich gemeint ist, so gehen diese zu Lasten des Vereins.
Wie Sie vielleicht merken, kann man hierüber vor Gericht trefflich streiten. Sie sollten es sich daher überlegen, ob Sie es wirklich auf einen Rechtsstreit ankommen lassen wollen. Allein die außergerichtlichen Kosten für einen Anwalt vor Ort dürften 100 Euro überschreiten.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Steinfelder
Rechtsanwalt
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