ich hatte in der Vergangenheit eine Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen das Textilkennzeichnungsgesetz erhalten. Daraufhin wurde, nach Rücksprache mit einem Rechtsanwalt, eine modifizierte Unterlassungserklärung unterzeichnet. Nun folgendes:
In einigen Angeboten wurde in der Materialangabe die nordamerikanische Bezeichnung "Spandex" verwendet. Das Meterial wird auch "Elastan" bezeichnet. Die Kennzeichnung der Textilien wurden von der jeweiligen Verpackung, bzw. vom Etikett des Artikels übernommen. Nun werden Ansprüche gegen mich geltend gemacht, da "Spandex" nicht im §3 Absatz 1 Anlage 1 aufgeführt ist. "Elastan" ist aufgeführt.
Wie soll ich mich nun verhalten?
mit freundlichen Grüßen
C. Loth
Antwort geschrieben am 26.10.2011 21:44:39 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Moritz Kerkmann
Obernstraße 91, 28832 Achim, Tel: 042025232180, Fax: 042025232181
Internetrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Inkasso, Strafrecht, Verkehrsrecht
Bewertungen: 47
Obernstraße 91, 28832 Achim, Tel: 042025232180, Fax: 042025232181
Internetrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Inkasso, Strafrecht, Verkehrsrecht
Bewertungen: 47
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
Ein Verstoß gegen das Textilkennzeichnungsgesetz kann zu einer entsprechenden wettbewerbsrechtlichen Abmahnung führen, wie ja bei Ihnen geschehen.
Diese Art der Abmahnungen hat in den letzten Jahren auch verstärkt zugenommen.
Der "Aufhänger" ist häufig, so wie bei Ihnen auch, dass nicht die Angaben aus der Anlage 1 zum Textilkennzeichnungsgesetz ( http://www.gesetze-im-internet.de/textilkennzg/anlage_1_19.html ) verwendet werden.
Es ist nämlich erforderlich die exakten Angaben aus dieser Anlage zu verwenden. Die Bezeichung von Markenbezeichungen ( z. B. Lycra oder Spandex )für bestimmte Kunftstofffasern reicht nicht aus.
In einem Urteil des OLG Celle vom 08.04.2004, Az.: 13 U 184/03 entschied dieses, dass die Materialangabe "Lycra" nicht ausreichend ist, da es sich dabei um einen Herstellernamen für den Rohstoff Elasthan handelt.
Genau so verhält es sich bei Spandax, welches die amerikanische Markenbezeichung für Elasthan darstellt.
Folgt man daher diesem Urteil, so ist eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung begründet.
Dennoch sollten Sie die Abmahnung auf Fehler überprüfen lassen, da an eine Abmahnung auch formelle Anforderungen gestellt werden.
Weiter gehe ich davon aus, dass der Abmahnung auch eine Unterlassungserklärung beiliegt. Auch diese sollte überprüft werden. Wenn Sie eine solche Erklärung unterschreiben kann aus der Unterlassungserklärung gegen Sie bei weiteren Verstößen die Vertragsstrafe von meist mehreren tausend Euro verlangt werden.
Auch die Höhe der gegen Sie geltend gemachten Anwaltsgebühren sollte überprüft werden.
Ziel muss natürlich sein, dass Sie möglichst wenig zahlen müssen ohne weitere Erklärungen abzugeben.
Das weitere Vorgehen orientiert sich aber auch an Ihrer persönlichen Risikobereitschaft. Nur weil das OLG Celle hier ein für einen Abmahner positiv urteilt gefällt hat, bedeutet dies nicht, dass in Ihrem Fall nicht auch ein für Sie günstiges Urteil gefällt werden könnte.
Sie sollten sich daher rechtsanwaltlich beraten lassen. Gerne können Sie sich diesbezüglich auch an mich wenden. Dank E-Mail, Fax und Telefon stellt auch die Vertretung über eine größere Entfernung kein Problem dar.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen und Ihnen einen ersten Überblick über die rechtliche Situation gegebene.
Mit freundlichen Grüßen aus Achim,
Moritz Kerkmann
Rechtsanwalt
Gärtner und Kerkmann Rechtsanwälte (GbR)
Obernstraße 91
28832 Achim
Telefon: 04202/523 218 0
Fax: 04202/ 523 218 1
E-Mail: info@gaertner-kerkmann.de
Homepage: www.gaertner-kerkmann.de
Bewertung der Antwort vom Fragesteller |
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Kerkmann direkt

