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Frage geschrieben am 10.02.2010 01:01:00

Textergänzung durch >20 Verweise(Paragraphen, Kommentar- u. Urteilsverweise)

Rechtsgebiet: Schadensersatz | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 946
Aus Zeitgründen bitte ich um Unterstützung. Die nachstehende Beurteilung(1Seite DIN A 4), soll durch >20 Verweise auf Paragraphen, Kommentar- u. Urteilsverweise aufgewertet werden.

Betreff:
Beurteilung eines Arbeitgeberschadens gem. §88 AktGes. und./oder §14 d. GF-Vertrages

Nach Prüfung der bisher vorliegenden Unterlagen ergibt sich folgende Einschätzung hinsichtlich des Sachverhaltes:
Inwieweit aufgrund der gezeichneten Mietverträge in Verbindung mit den Konzernrichtlinien evtl. eine AR Genehmigung vorliegt, kann von hier aus nicht beurteilt werden, für eine Schadensprüfung ist dies auch nicht relevant. Gesichert scheint der Sachverhalt der vorerst noch im HR eingetragenen Geschäftsführertätigkeit bei der Firma Halux AG zu sein. Daraus ergibt sich der Nachweisbedarf auf Anforderung, dass hier keine Konkurrenzaktivitäten stattgefunden haben. Dies wird wohl aktuell per Gutachten ermittelt, die hierfür entstehenden Kosten gehen nach dem Kausalitätsprinzip zu Lasten des Verursachers, sofern kein Nachweis einer formellen AR Genehmigung geführt werden kann.
Unabhängig vom Ausgang des Gutachtens, ergeben sich aufgrund der Beteiligungsverhältnisse folgende grundsätzlichen Betrachtungsperspektiven:
I.) Möglichkeiten der Schadensursachen
a) Einbuße von Teilen der Arbeitskraft durch Fremdtätigkeit.
b) Rufschädigung durch Fremdtätigkeit und durch Auftragskündigungen, bzw. weniger
Abschlüsse.
c) Schaden durch Kundenabwerbung
Für die vorstehenden Punkte I.) a), b), und c) konnten keine Anhalts- und Kritikpunkte in den zur Verfügung stehenden Unterlagen gefunden werden.
II.) Möglichkeiten des Schadensersatzanspruches
a) Aus Geschäftsführertätigkeiten
Hier käme der §88 Absatz 2 in Betracht, wobei man den Ausgang der aktuellen Begutachtung abwarten muss.
b) Aus Beteiligungsverhältnissen gem. § 14 des GF Vertrages.
Hierbei ist das tatsächliche Marktangebot als Beurteilungsmaßstab anzuwenden. Der Schaden ist im Einzelfall nachzuweisen. Erschwert wird der Nachweis durch das Duldungs- und Mitverschuldungsprinzip, das durch die Genehmigung in den nachstehenden Punkten III.)
und IV.) deutlich wird.
III.) Dreimonatige Verjährung gem. §88 Absatz 3 AktGes.
Durch kongruentes Handeln, durch Schriftverkehr, durch Besuche und Gespräche in der Konzernfiliale und die ständige Aufrechterhaltung von mehreren exklusiven Vertragsbeziehungen, dürfte der Kenntniserhalt der Zusammenhänge nicht strittig sein. Auch die vorliegenden AR Vorlagen machen die Kenntnis der Sachverhalte deutlich. Von daher wäre ein Schadensersatz gem. § 88 Absatz 2 AktGes. auf drei Monate begrenzt.
IV.) Konkurrenzaktivitäten
Hier musste festgestellt werden, dass zwischen der Geschäftstätigkeit der Halux AG und der Tätigkeit des Arbeitgebers keinerlei Übereinstimmung vorhanden ist. Ein Konkurrenzverhältnis besteht nicht.
V.) Zusammenfassung
a) Ohne Konkurrenz kein Schaden
b) Kenntnis aller Vorgänge durch die Konzernleitung
c) Exklusives Vertragsverhältnisse über lange Zeiträume und erhebliche Umsätze
d) Mehrfache Vorlage direkter und indirekter Genehmigungen



Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 10.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 10.02.2010 02:36:49
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!

Nachfolgend habe ich Ihnen den Text mit den von mir eingefügten Verweisen beigefügt
(Ich habe an einigen Stellen auch Sätze eingefügt, an denen es mir sinnvoll erschien. Bitte prüfen Sie den Gesamttext daher noch einmal auf Stimmigkeit, da mir bis auf die Textvorlage leider keine weiteren Hintergrundinformationen zur Verfügung gestanden haben):

Nach Prüfung der bisher vorliegenden Unterlagen ergibt sich folgende Einschätzung hinsichtlich des Sachverhaltes:

Inwieweit aufgrund der gezeichneten Mietverträge in Verbindung mit den Konzernrichtlinien evtl. eine AR Genehmigung vorliegt, kann von hier aus nicht beurteilt werden, für eine Schadensprüfung ist dies auch nicht relevant. Gesichert scheint der Sachverhalt der vorerst noch im HR eingetragenen Geschäftsführertätigkeit bei der Firma Halux AG zu sein. Daraus ergibt sich der Nachweisbedarf auf Anforderung, dass hier keine Konkurrenzaktivitäten stattgefunden haben (Dies könnte meines Erachtens missverstanden werden. Die Beweislast für einen Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot/Konkurrenzverbot trägt grundsätzlich der Arbeitgeber und nicht derjenige, der sich hierzu verpflichtet hat, der Arbeitgeber muss also das Vorliegen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot darlegen und beweisen und nicht der Verpflichtete, auch nicht auf Anfordern des Arbeitgebers). Dies wird wohl aktuell per Gutachten ermittelt, die hierfür entstehenden Kosten gehen nach dem Kausalitätsprinzip gem. §§ 249 ff. BGB zu Lasten des Verursachers, sofern kein Nachweis einer formellen AR Genehmigung geführt werden kann. Vom Schadensersatzanspruch sind insoweit nämlich nach lange gefestigter Rechtsprechung gem. §§ 249 ff. BGB grundsätzlich auch die Erstattung der Kosten der Schadensermittlung als sog. erforderliche Kosten der Rechtsverfolgung umfasst, sofern der Geschädigte nicht selber zur Schadensermittlung bzw. Schadensbezifferung in der Lage ist.( vgl. zur Erstattungsfähigkeit vorprozessual entstandener Gutachterkosten : OLG Frankfurt, Beschluss v. 01.06.1992 - 18 W 125/92, OLGR 1992, 132; OLG Frankfurt, Beschluss v. 22.07.1992 - 15 W 45/92, OLGR 1992, 147, OLG Stuttgart, Beschluss v. 12.03.1998 - 1 U 92/97; OLGR 1998, 198; vergleichbar: BGH, Beschluss vom 18. November 2008 - VI ZB 24/08; BGH Beschluss vom 23. Mai 2006, Az. VI ZB 7/05= BGH NJW 2006, 2415 f. = VersR 2006, 1236 ff. ; BGHZ 153, 235).

Unabhängig vom Ausgang des Gutachtens, ergeben sich aufgrund der Beteiligungsverhältnisse folgende grundsätzlichen Betrachtungsperspektiven:
I.) Möglichkeiten der Schadensursachen (alle resultierend aus der Verletzung vertraglicher Hauptpflichten oder zumindest von Nebenpflichten i.S.v. § 241 BGB).
a) Einbuße von Teilen der Arbeitskraft durch Fremdtätigkeit.
b) Rufschädigung durch Fremdtätigkeit und durch Auftragskündigungen, bzw. weniger
Abschlüsse.
c) Schaden durch Kundenabwerbung
Für die vorstehenden Punkte I.) a), b), und c) konnten keine Anhalts- und Kritikpunkte in den zur Verfügung stehenden Unterlagen gefunden werden.
II.) Möglichkeiten des Schadensersatzanspruches
a) Aus Geschäftsführertätigkeiten
Hier käme der §88 Absatz 2 AktGes in Betracht, wobei man den Ausgang der aktuellen Begutachtung abwarten muss.
b) Aus Beteiligungsverhältnissen gem. § 14 des GF Vertrages.
Hierbei ist das tatsächliche Marktangebot als Beurteilungsmaßstab anzuwenden. Der Schaden ist im Einzelfall nachzuweisen. Erschwert wird der Nachweis durch das Duldungs- und Mitverschuldungsprinzip i.S.v. § 254 BGB, das durch die Genehmigung in den nachstehenden Punkten III.)und IV.) deutlich wird.
c) Aus Pflichtverletzung des Anstellungsvertrages gem. §§280,249 BGB.
III.) Dreimonatige Verjährung gem. §88 Absatz 3 AktGes.
Durch kongruentes (meinten Sie an dieser Stelle vielleicht „konkludentes" also schlüssiges Verhalten?!) Handeln, durch Schriftverkehr, durch Besuche und Gespräche in der Konzernfiliale und die ständige Aufrechterhaltung von mehreren exklusiven Vertragsbeziehungen, dürfte der Kenntniserhalt der Zusammenhänge nicht strittig sein. Auch die vorliegenden AR Vorlagen machen die Kenntnis der Sachverhalte deutlich. Von daher wäre ein Schadensersatz gem. § 88 Absatz 2 AktGes. auf drei Monate begrenzt.
IV.) Konkurrenzaktivitäten
Hier musste festgestellt werden, dass zwischen der Geschäftstätigkeit der Halux AG und der Tätigkeit des Arbeitgebers keinerlei Übereinstimmung vorhanden ist. Ein Konkurrenzverhältnis besteht nicht.
V.) Zusammenfassung
a) Ohne Konkurrenz kein Schaden
b) Kenntnis aller Vorgänge durch die Konzernleitung
c) Exklusives Vertragsverhältnisse über lange Zeiträume und erhebliche Umsätze
d) Mehrfache Vorlage direkter und indirekter Genehmigungen



Sofern Sie noch Vorschläge für einzufügende Verweise haben, so lassen Sie es mich bitte wissen. In Bezug auf die Ausführungen zu § 88 AktG bedarf es meines Erachtens keiner weiteren Verweise, da sich die Rechtsfolgen/Rechtswirkungen, wie etwa die 3- Monatsverjährung unmittelbar aus dem Gesetz ergeben und somit keiner weiteren Erläuterung bedürfen.


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.

So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.


Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochmorgen!

Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax. 0471/57774

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de oder info@kanzlei-newerla.de

Tel. 0471/140240 (Sekretariat) o. 0471/140241 (Durchwahl)
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 10.02.2010 03:03:49

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Newerla,

leider konzentrieren sich nahezu alle Fundstellen auf die Kostenübernahme des Gutachtens, den leider unwichtigsten Sachverhalt. Die Kostenübernahme durch den Vorstand war von vorne herein vereinbart und nie strittig. Es wäre schön, wenn Sie ein paar akternative Punkte einfügen können.

Viele Grüße,
W.v. Hardenberg
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 10.02.2010 14:21:40

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten wollte:

Ich bedauere, dass ich nicht ganz Ihren Geschmack getroffen habe. Die Aufgabenstellung war aber sehr pauschal gehalten, sodass es mir gar nicht möglich war zu beurteilen, ob es sich beispielsweise bei der Frage nach den Gutachterkosten um eine unstrittige Nebensache handelt.

Insbesondere da Sie in diesem Zusammenhang darauf verwiesen hatten, dass die Gutachterkosten einen kausal zu ersetzenden Schaden darstellen, bin ich davon ausgegangen, dass hier noch Vertiefungen erforderlich sind um diese Rechtsauffassung zu belegen.

Im Großen und Ganzen würde ich keine weiteren Einfügungen mehr machen, da ist dieses doch relativ kurze Schreiben meines Erachtens überfrachten würde. Insbesondere bei den stichpunktartigen Angaben (etwa ab der Mitte des Schreibens) sind meines Erachtens keine weiteren Nachweise sinnvoll möglich.

Um einmal Beispiele zu nennen lässt sich eine Aussage wie „ Ohne Konkurrenz kein Schaden“ oder „Kenntnis aller Vorgänge durch die Konzernleitung“, „Exklusives Vertragsverhältnisse über lange Zeiträume“ meines Erachtens nicht weiter sinnvoll belegen.

Gegebenenfalls könnten aber in der Tat noch einige alternative Punkte eingefügt werden, die den Umfang der Pflichtverletzungen besser beschreibt. Sie schrieben insoweit:

„I.) Möglichkeiten der Schadensursachen
a) Einbuße von Teilen der Arbeitskraft durch Fremdtätigkeit.
b) Rufschädigung durch Fremdtätigkeit und durch Auftragskündigungen, bzw. weniger
Abschlüsse.
c) Schaden durch Kundenabwerbung“

Hier könnten gegebenenfalls noch folgende Punkte eingefügt werden:

Nach a): Hierdurch gegebenenfalls die Erfordernis den Arbeitskraftverlust durch Einsatz/Einstellung anderer Mitarbeiter auszugleichen.

Nach b):Zumindest mittelbare Offenbarung von Betriebsgeheimnissen im Rahmen der Fremdtätigkeit.

Nachfolgend habe ich Ihnen zu vertiefenden Informationen einen sehr interessanten Link zum Themenkomplex „ Rechtsfolgen eines Wettbewerbsverstoßes“ beigefügt:

http://www.finanztip.de/recht/arbeitsrecht/arbeitsrecht-wettbewerbsverbot-rechtsfolgen.htm


Sofern sie noch konkrete Punkte haben, die Sie gerne eingefügt hätten oder die Ihres Erachtens noch weiter mit Fundstellen belegt werden sollen (aus meiner Sicht gibt es solche Stellen sinnvollerweise nicht mehr) teilen Sie mir dieses bitte mit.

Bei Interesse würde ich Ihnen auch das komplette Schreiben im Rahmen einer weiteren Beauftragung neu und gegebenenfalls auch umfangreicher ausformulieren. Den in diesem Forum geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen im Falle einer weitergehenden Beauftragung in voller Höhe anrechnen.


Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochnachmittag!

Mit freundlichem Gruß von der verschneiten Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
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Tel. 0471/3088132
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