von meiner Firmenwebseite wurde der Text der Startseite kopiert und in eine Kleinanzeige auf ebay-Kleinanzeigen kopiert. Dies geschah ohne meine Wiossen und natürlich auch ohne mein Einverständnis. Der Inserent wirbt nun mit meinem Text für seine Leistung.
Ich befürchte nun, dass meine Interessenten und Kunden ihn und mich verwechseln.
Nachdem ich den Inserenten telefonisch kontaktierte, sagte er mir zwar zu, das Inserat zu löschen, tat dies aber nicht. Auf wiederholte Anrufe reagierte er dann nicht mehr.
Ich möchte wissen, wie ich den Inserenten dazu bringen /zwingen kann, meinen Text aus seinem Inserat zu löschen und ob dieser Text-Klau strafrechtlich für ihn eine Relevanz hat.
Welches Vorgehen würden Sie empfehlen? Ich vermute, dass der Inserent seine Leistungen "schwarz" anbietet (falls relevant).
Ebenso interessiert mich, ob ich von ihm die entstandenen RA-Kosten fordern kann.
Der Inserent ist lediglich über eine Handynummer (aus dem Inserat) erreichbar. Zusätzlich gibt es noch einen Kontakt-Button, sodass ein Text via ebay-Kleinanzeigen als email bei ihm eingehen würde.
Ebay-Kleinanzeigen würde die IP-Adresse des Inserenten lediglich an die Polizei herausgeben.
Antwort geschrieben am 18.07.2011 12:04:52
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Die von Ihnen geschilderte unerlaubte Verwendung Ihres Textwerkes von Ihrer Webseite stellt grundsätzlich einen Verstoß gegen das Urheberrecht dar, vorausgesetzt das abkopierte Textwerk besitzt die erforderliche Schöpfungshöhe, so dass es gemäß § 2 Abs.1 Nr.1 UrhG als geschütztes Werk gilt. Ohne Ihre Genehmigung hätte der Text insoweit nicht übernommen werden dürfen. Diese Verletzung von Urheberrechten ist grundsätzlich auch strafbar.
Grundsätzlich stehen Ihnen daher Ansprüche gemäß § 97 Urheberrechtsgesetz auf Beseitigung und Unterlassung zu. Daneben kann außerdem Schadensersatz verlangt werden, welcher regelmäßig nach der so genannten Lizenzanalogie bestimnmt wird, also dem Betrag, welchen Sie fiktiv von einem Lizenznehmer im Falle einer Lizenzerteilung hätten fordern können. Sollte es sich bei dem Inserenten außerdem um einen Mitbewerber handeln, wären ferner noch entsprechende Ansprüche gemäß § 4 UWG einschlägig.
Als weiteres Vorgehen vor einer ggf. gerichtlichen Durchsetzung der aufgezeigten Ansprüche müsste der Inserent nunmehr zunächst einmal außergerichtlich abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert werden. Daneben kann sogleich Schadensersatz mit eingefordert werden, wobei der Gegner auch zur Erstattung der Ihnen entstandenen Anwaltskosten verpflichtet wäre.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sollten Sie hier nicht selbst tätig werden wollen oder dabei nicht erfolgreich sein, vertrete ich Sie auch gerne anwaltlich, wenn Sie dies wünschen, wobei die Kommunikation auch via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen kann und einer Beauftragung nicht entgegensteht.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
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