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Testamentsvollstrecker verzögert Auszahlung des Erbes wegen Auflage


24.05.2012 16:56 |
Preis: ***,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Karlheinz Roth




Mein Vater hat in seinem Testament sein kleines Barvermögen (weitere Erbmasse ist nicht da) zu 50% an eine Schule vermacht mit der Auflage, dass diese das Geld für die Renovierung eines Klassenzimmers verwendet wird. Ein Zeitraum hierfür wurde nicht genannt. Die anderen 50% sollen die beiden Kinder bekommen. Der Testamentsvollstrecker verweigert die Auszahlung der beiden 25%igen Anteile an die Kinder mit der Begründung, die Schule sei ihren Auflagen (Renovierung) noch nicht nachgekommen. Wann dies geschehen wird, steht in den Sternen.
Verweigert der Testamentsvollstrecker die Auszahlung an die Kinder zu Recht (und wie lange kann er das verzögern) oder muss er den Kindern deren vollen Erbteil nach Abzug der anteiligen Kosten(für Testamentsvollstreckung etc.) vorzeitig auszahlen?

Gruß
B.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 59 weitere Antworten zum Thema:
Auszahlung Erbes Testamentsvollstrecker Auflage
24.05.2012 | 21:51

Antwort

von

Rechtsanwalt Karlheinz Roth
643 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:


Die Auszahlung an die Kinder könnte der Testamentsvollstrecker nur dann verweigern, wenn der Erblasser im Testament die Verfügungen bedingungsgemäß verknüpft hat.

Wenn also die Auszahlung an die Kinder ohne eine Auflage oder Bedingung nach dem Willen des Erblassers erfolgen soll, wäre eine Weigerung der Auszahlung durch den Testamentsvollstrecker rechtswidrig.


Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.




ANTWORT VON
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Hamburg

643 Bewertungen
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