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Testamentsvollstrecker hat Informationspflicht?


| 15.04.2012 10:59 |
Preis: ***,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg


| in unter 1 Stunde

Hallo,

wegen dem Tod meines Großonkels (Bruder meines Opas)habe ich vor 5 Wochen einen Brief vom Nachlassgericht bekommen. Mein Opa und auch mein Vater sind bereits verstorben. Somit trete ich an Ihre Stelle? Der Testamentsvollstrecker ist jemand aus der Familie meines verstorbenen Großonkels Frau. Er hat den weitaus größten Teil geerbt (wenn man der Verwandschaft Glauben schenken darf)jedoch absolut kein Interesse und wohl auch nicht das Wissen diesen Job als Testamentsvollstrecker auszüben. Macht es aber wohl notgedrungen.

In den Anlagen (ca. 25 Seiten) geht es um erbvertragliche Verfügungen, demnach haben wir Miteigentumsanteile an zwei kleinen Eigentumswohnungen. Mein Anteil an diesen Wohnungen beläuft sich auf ca. 1000 - 2000 Euro, so wie die Verwanden erzählen. Im Erbvertrag ist das alles nur sehr ungenau beschrieben. Meine Name taucht dort überhaupt nicht auf. Auch nicht der von meinem Opa oder Vater. Nur eben unser Familienname. Weiter heisst es in den Anlagen ...

"... Die Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist es die angeordneten Vermächtnisse zu erfüllen und den übrigen Nachlass unter den erben entsprechend ihren Erbquoten zu verteilen."

Meine Frage: Woher weiß ich was der ÜBRIGE NACHLASS beinhaltet. Zum Beispiel ist in den Anlagen nicht aufgeführt welche Sparkonten evtl. hinterlassen wurden usw. Müsste ich darüber nicht informiert werden. Können Sie mir sagen ob da noch ein genaueres Schreiben folgen wird. Woher weiss ich denn sonst was mir überhaupt zusteht?

Mit freundlichen Grüßen
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 6 weitere Antworten zum Thema:
Testamentsvollstrecker
15.04.2012 | 11:21

Antwort

von

Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
308 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Sie haben ja einen durchsetzbaren Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses, und zwar durch die Vorlage eines Verzeichnisses des Bestandes.

Diese Auskunftsverpflichtung trifft den Testamentsvollstrecker schon zu Beginn seiner Tätigkeit mit der Verpflichtung, dem erben das Nachlassverzeichnis nach § 2215 BGB als Grundlage ordnungsgemäßer Verwaltung vorzulegen.

Sie sollten dann den Testamentsvollstrecker unter angemessener Fristsetzung dazu auffordern, wenn das von Ihnen erhaltene Schreiben keine vollständige Bestandsaufnahme beinhaltet.

Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen

Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid

Köthener Straße 44
10963 Berlin

info@kanzlei-potsdamerplatz.de
Tel.: 030 2318 5608
Fax.: 030 577 057 759


Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern

Nachfrage vom Fragesteller 15.04.2012 | 14:02

Sehr geehrter Herr Grueneberg,

vielen Dank für die schnelle Antwort. Die Erbengemeinschaft besteht zur Zeit aus ca. 12 Erben. Wie verhält es sich wenn ich als einziger die Forderung nach dem "Verzeichnisses des Bestandes" stelle. Steht mir diese auch als Einzelperson, ohne Zusatzkosten zu?

MfG

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 15.04.2012 | 14:37

Sie als Teil der Gemeinschaft haben Anrecht auf Auskunft auch ohne Mitwirkung der anderen Erben

Bewertung des Fragestellers 2012-04-17 | 22:57


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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-04-17
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Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Berlin

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Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht