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Testamentarische Erbeinsetzung / verstorbener Erbe


03.04.2009 08:59 |
Preis: ***,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Böhler


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Dame,
sehr geehrter Herr,

Sachverhalt :

Mit Testament von 1990 hat die Erblasserin (E) die 4 Kinder Ihres Vetters (V) als Alleinerben eingesetzt. Kind 1 war jedoch zum Zeitpunkt des Erbanfalls bereits selbst verstorben. Das verstorbene Kind 1 hat selbst noch eine lebende Mutter und eigene Abkömmlinge.

Frage :

Wer erbt jetzt mit welcher Quote ?

Vielen Dank und Gruß aus München.
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Erbe
03.04.2009 | 09:39

Antwort

von

Rechtsanwalt Michael Böhler
345 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Wenn E im Testament den Fall des sog. Vorversterbens eines erben nicht z.B. im Wege der Einsetzung von Ersatzerben im Sinne von §§ 2096, 2099 BGB geregelt, erhöht sich der jeweilige Erbteil der drei verbliebenen Erben um den Teil des Verstorbenen im Wege der Anwachsung nach §§ 2094, 2095 BGB. Deren Erbteile betragen dann also jeweils 1/3. Mutter und Abkömmlinge von Kind 1 kommen als Erben nicht in Betracht, da sie von E nicht bedacht worden sind.

Dies gilt dann, wenn E die Anwachsung nicht nach § 2094 Abs. 3 BGB ausgeschlossen hat, was erst nach Prüfung des Testaments abschließend beurteilt werden kann. Wäre die Anwachsung ausgeschlossen, fiele der frei gewordene Erbteil an die gesetzlichen Erben von E.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Michael Böhler
Konstanz

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