Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340723
zufriedene Nutzer
Sie sind hier:  www.frag-einen-anwalt.de » Erbrecht » Testament
Frage geschrieben am 18.04.2011 19:30:07

Testament

Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 970
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 294 weitere Antworten zum Thema Testament.
Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Vater hat in seinem Testament folgendes festgelegt: Ich und meine zwei Kinder erhalten nach dem Tode meines Vaters je einen 1/3-Anteil seines gesamten Vermögens. Das Vermögen beläuft sich auf ein väterlichseits, eigengenutztes Einfamileinhaus meines Vaters, ein Mietshaus,, an dem mein Vater und ich je 50 % Anteil halten und Barvermögen. Wie verhält sich das mit meinen Kindern nach dem Erbfall, wenn meine beiden Kinder zum Zeitpunkt des Todes emines Vaters ncoh minderjährig sind? Wer tritt als Verfügungsberechtigter über den jeweiligen Erbteil für meine Kinder ein? Wird das Jugendamt oder das Sozialamt mit einem Betreuer für die Kinder eingeschaltet oder muss ich als Vater die Verfügungsberechtigung erhalten? Ich möchte nicht, dass irgendein Betreuer von einem Amt die Verfügungsgewalt über das Vermögen meiner Kinder hat.
Kann ich als Sohn das Testament anfechten und auf meines Pflichterbteil von 50% bestehen oder ist das Testament verpflichtend?
Kann ich die Häuser, die nach dem Todesfall meines Vaters für uns nicht interessant sind, als evtl.Verfügungsberechtigter verkaufen und den jeweiligen Erbteilerlös für meine beiden Kinder anderweitig anlegen, da die Weiterführung des Häuser derzeit wegen viel zu geringer Mieteinnahmenein großes Verlustgeschäft ist? Können die Kinder nach dem 18. Lebensjahr über ihr jeweiliges Erbteilvermnögen frei verfügen?
Danke für Ihre Bemühungen.


Antwort geschrieben am 18.04.2011 20:29:07
Rechtsanwältin Nele Trenner
Fehrbelliner Str. 50, 10119 Berlin, Tel: 030/81893843, Fax: 030/89648121
Vertragsrecht, allgemein, Internet und Computerrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 93
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben sowie des ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

1. Wie verhält sich das mit meinen Kindern nach dem Erbfall, wenn meine beiden Kinder zum Zeitpunkt des Todes emines Vaters ncoh minderjährig sind? Wer tritt als Verfügungsberechtigter über den jeweiligen Erbteil für meine Kinder ein? Wird das Jugendamt oder das Sozialamt mit einem Betreuer für die Kinder eingeschaltet oder muss ich als Vater die Verfügungsberechtigung erhalten?

Die Eltern haben grundsätzlich neben der Personen- auch die Vermögenssorge für ihre Kinder. Die Vermögenssorge erstreckt sich regelmäßig auch auf von Todes wegen erworbenes Vermögen, § 1638 BGB. Solange Ihr Vater nicht testamentarisch verfügt hat, dass Sie das Vermögen für Ihre Kinder nicht verwalten sollen, haben Sie (sowie die Mutter) somit die Vermögenssorge inne.
Die Vermögenssorge umfasst hierbei alle tatsächlichen und rechtlichen Maßnahmen, die auf Erhaltung, Mehrung und Verwertung des Kindesvermögens gerichtet sind. Hierzu gehört regelmäßig auch die Vermeidung von Schulden. (Hierzu siehe 3.)

Zum Schutz des Vermögens wird allerdings in § 1640 BGB gesetzlich angeordnet, dass ein Vermögensverzeichnis anzulegen und beim Familiengericht einzureichen ist, es sei denn der Wert des Vermögenserwerbs übersteigt nicht 15.000,00 € oder die Pflicht wurde testamentarisch ausgeschlossen.

Weiterhin benötigen Sie für bestimmte Rechtsgeschäfte trotz Vermögenssorge eine Genehmigung des Familiengerichts, welches die Interessen Ihrer Kinder diesbezüglich schützen soll, 1643 BGB.
Dies betrifft zunächst die Ausschlagung der Erbschaft für Ihre Kinder oder den Verzicht auf den Pflichtteil, § 1643 Abs. 2 BGB.
Außerdem benötigen Sie die Genehmigung des Familiengerichts, wenn Sie über Grundstücke Ihrer Kinder (auch bei Miteigentum) verfügen möchten, § 1821 BGB.
Genehmigungen sind auch erforderlich für Rechtsgeschäfte, durch das Ihre Kinder zu einer Verfügung über im Prinzip ihr gesamtes Vermögen verpflichtet werden, § 1822 Nr. 1 BGB, was hier ebenfalls zutreffen könnte.

Trotz des Rechts zur Vermeidung von Schulden hier also durch Verkauf der Häuser müssten Sie entsprechend für einen solchen Vertrag die Genehmigung des Familiengerichts einholen.


2. Kann ich als Sohn das Testament anfechten und auf meines Pflichterbteil von 50% bestehen oder ist das Testament verpflichtend?

Das im Zeitpunkt des Todes noch wirksame (also nicht widerrufene oder anderweitig formungültige) Testament ist grundsätzlich bindend. Das heißt, Sie hätten lediglich das Recht, die Erbschaft auszuschlagen. Ob dann der Nachlass nur unter Ihren Kindern aufgeteilt würde, ist abhängig von den einzelnen Regelungen im Testament.

Daneben gibt es unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit zur Anfechtung des Testaments, wobei Sie gem. § 2080 Abs. 1 BGB wohl Anfechtungsberechtigter wären, da Sie als gesetzlicher Erbe unmittelbar von einer Aufhebung der letztwilligen Verfügung profitieren würden.
Allerdings müsste ein Anfechtungsgrund aus §§ 2078, 2079 BGB vorliegen, was hier nicht ersichtlich ist. Ihr Vater möchte offensichtlich exakt diese Regelung mit drei erben treffen, so dass er sich hierüber nicht geirrt hat. Auch wurde vorliegend kein Pflichtteilsberechtigter übergangen, wobei in diesem Fall wohl nur dieser ein Anfechtungsrecht hätte. Eine Anfechtungsmöglichkeit schließe ich daher nach den bisherigen Angaben aus, so dass das Testament insoweit verbindlich wäre.


3. Kann ich die Häuser, die nach dem Todesfall meines Vaters für uns nicht interessant sind, als evtl.Verfügungsberechtigter verkaufen und den jeweiligen Erbteilerlös für meine beiden Kinder anderweitig anlegen, da die Weiterführung des Häuser derzeit wegen viel zu geringer Mieteinnahmenein großes Verlustgeschäft ist?

Wie unter 1. bereits ausgeführt, haben Sie zwar im Rahmen der Vermögenssorge auch die Pflicht, Schulden für Ihre Kinder zu vermeiden. Für die oben genannten Rechtsgeschäfte benötigen Sie jedoch dennoch eine Genehmigung des Familiengerichts.


4. Können die Kinder nach dem 18. Lebensjahr über ihr jeweiliges Erbteilvermnögen frei verfügen?

Mit Erreichen der Volljährigkeit steht Ihren Kindern die Vermögenssorge selbst zu. Über die jeweiligen Miteigentumsanteile kann im Rahmen der §§ 1008 ff, 2033 BGB auch frei verfügt werden. Lediglich über einzelne Vermögensgegenstände kann bis zur Auseinandersetzung nicht ohne die Miterben verfügt werden - das bedeutet, dass Ihre Kinder nicht jeweils Ihre rechnerischen Anteile an einem konkreten Grundstück veräußern können, sondern lediglich ihren gesamten Miteigentumsanteil am Nachlass.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit den obigen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben. Bitte beachten Sie jedoch, dass dieses Forum keine persönliche Rechtsberatung ersetzen kann und dass durch Hinzufügen oder Weglassen wichtiger Informationen die rechtliche Bewertung anders ausfallen kann.

Bei Nachfragen nutzen Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion.


Ich wünsche Ihnen eine schöne Woche!

Mit freundlichen Grüßen

Nele Trenner
Rechtsanwältin

Fehrbelliner Str. 50, 10119 Berlin
Telefon: 030 / 81893843

kontakt@nele-trenner.de
www.nele-trenner.de

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Erbrecht letzten Monat:

53
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340723
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97909
beantwortete Fragen
15
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Testament