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Frage geschrieben am 03.02.2012 15:49:51

Tesch Inkasso

Rechtsgebiet: Inkasso, Mahnungen | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 720
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 73 weitere Antworten zum Thema Inkasso.
hi!
Ich habe bei der Telekom im Jahre 1996 Schulden in Höhe von 465,58€ gemacht. Laut Vollstreckungsbescheid vom 30.05.1996.
Diese Summe konnte ich zum damaligen Zeitpunkt nicht zahlen.
Habe aber in den letzten Jahren immer wieder mal grössere und kleinere Teilzahlungen getätigt.
Insgesamt habe ich in den Jahren 1060€ an das Inkassounternehmen gezahlt. Also mehr als das doppelte der eigentlichen Forderung.
Habe gestern das erste mal eine Forderungsaufstellung bekommen und festgestellt das nach Zinsen, Mahngebühren, GV-Kosten, Pfändungsgebühren, festgesetzte Kosten und Teilzahlungsvergleichs kosten usw. immer noch ein Forderungsstand von 801,67€ besteht.
Ist das rechtens?
Dann hätte ich ja mit dem bereits gezahlten Geld und der noch offenen Forderung mehr als 1800€ bezahlt.
Ich kann mir beim besten willen nicht vorstellen, daß das so richtig ist und suche deshalb hier hilfe.
MfG


Antwort geschrieben am 03.02.2012 16:40:52
Rechtsanwalt Michael J. Zuern
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:

Sie haben Recht, die von Ihnen genannte Gesamtzahlung erscheint auf den ersten Blick relativ hoch.

Grundsätzlich ist die Höhe der Forderung bei der langen Laufzeit seit 1196 aber maßgeblich von der Höhe des festgesetzten Zinssatzes beeinflusst.

Hinzu kommen die Vollstreckungskosten in den Jahren, die ich ebenfalls nicht kenne.

Deshalb kann ich ohne dessen Kenntnis die derzeit offene Forderung so nicht beurteilen.

Anhand der Forderungsaufstellung ließe sich das aber feststellen.

Sie sollten daher insbesondere Ihre eigenen Zahlungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit in der Forderungsaufstellung überprüfen und dann den gesamten Vorgang durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl prüfen lassen.

Selbstverständlich stehe ich Ihnen dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.

Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen.

Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.

Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt


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ra.zuern@gmail.com
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 03.02.2012 17:20:31

Gerne würde ich ihre Beratung weiter in anspruch nehmen.
Können sie mir bitte vorab sagen wie hoch sich die Gebühren belaufen werden?

Anbei eine Kostenaufstellung:
- Gerichtsvollzieher 127,68€ von 2001
- vorgerichtliche Kosten 83,60€ von 1997
- Adressermittlung jeweils 10€ insgesamt 30€
- festgesetzte Kosten (von Teschinkasso denke ich) 97,30€ von 1998
diese werden mit 4% verzinst
- Hauptforderung 8,35% zinsen auf die Hauptvorderung
- Bearbeitungsgebühr 117€ von 2010
- Teilzahlungsvergleich (hab ich nie unterschrieben) 147€ von 2010
- Kontoführungsgebühren von 03/2010 - 01/2012 110,50€
- VA DeTe Mobil ( weiss nicht was das ist) 22,96€ von 1998
- Eidesstattliche Versicherung wurde wohl beantragt im Jahre 2000
45,92€
- Pfändungsüberweisungsbeschluss 26,13€ von 2001

die zinsen mit 4% belaufen sich auf 8,55€
die zinsen der hauptforderung 8,35% belaufen sich auf 576,37

was mich verwundert die zinsen der hauptforderung wurden letztmalig 2001 erhoben. dann war 10 jahre ruhe.
habe in der zeit weiter gezahlt. und 12/2011 kamen plötzlich wieder zinsen dazu in höhe von 391,91€

Der momentane Forderungstand von 801,67€ setzt sich aus der Hauptforderung 430,05€ und 366,82€ zinsen.

Meine Frage. Mein Einkommen liegt bei 1000€ netto. Ich habe ein Unterhaltpflichtiges Kind.
Ich zahle jetzt seit 2010 monatlich 25€ ab.
Lohnt es sich überhaupt weiter zu zahlen mit dieser geringen Rate?
Insgesamt habe ich bis jetzt 1061€ gezahlt.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 03.02.2012 21:19:36

Sehr geehrter Fragesteller,

besten Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:

Leider handelt es sich nicht um eine Nachfrage, sondern einen neue Frage. Sie müssten mir einen scan per mail zukommen lassen, damit ich das beurteilen kann.

Ich hoffe, ich habe damit Ihre Nachfrage beantworten können und würde mich über eine gute Bewertung freuen, andernfalls müssten Sie sich einfach nochmals melden.

Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt

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