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Guten Tag,
ich habe im September 2011 eine Gartenbox (ca. 1,40m breit, 2m och, 60cm tief) auf meiner angemieteten Terrasse aufgestellt. Das Objekt unterliegt dem Denkmalschutz (NRW).
Bei einer Objektbesichtigung Anfang 2012 wurde dies festgestellt und ich wurde vom Verwalter aufgefordert, sie zu entfernen. Als Gründe wurden Denkmalschutz, Hausordnung und Beeinträchtigung des Gesamtbildes des Objektes genannt.
Ich habe den Verwalter dann aufgefordert, mir die genauen Grundlagen zu benennen, da die Hausordnung m.E. nichts in dieser Richtung hergibt. Außerdem habe ich den Vorschlag gemacht, die Gartenbox von der Fassage weg in die gegenüberlienede Ecke der Terrasse zu stellen.
In der mir mit Mietvertrag ausgehändigten (und unterzeichneten) Hausordnung heisst es:
"Bauliche Veränderungen jeglicher Art sowie das Anbringen von Markisen und Antennen bedürfen der Genehmigung des Eigentümers (oder dessen Bevollmächtigten)"
Im Antwortschreiben des Verwalters wurde mir dann eine Hausordnung in Auszügen ausgehändigt, die wohl Gegenstand der Teilungserklärung der Eigentümergemeinschaft aus dem Jahr 1988 ist.
Auf diese wird sich nun anscheinend berufen.
Darin heisst es:
"Mit Rücksicht auf das architektonische Gesamtbild dürfen in oder an einzelnen Sondereigentumseinheiten keine Veränderungen vorgenommen werden, die das äußere Bild beeinträchtigen. Hierzu gehören insbesondere das Anbringen oder das Ändern von Markisen, Roll- oder Fensterläden, soweit nicht von Anfang an eingebaut, das Anbringen von Wäscheleinen, Außenantennen und Außenfenstern sowie das Verändern von Wohnungsabschlusstüren."
Auf meinen Vorschlag zur Umsetzung der Gartenbox wurde nicht eingegangen. Ich möchte an diese ausstehende Entscheidung jedoch noch erinnern.
Nun meine konkreten Fragen:
1. Ist die im Schreiben des Verwalters angeführte Hausordnung von 1988 für mich bindend?
2. Bedurfte die Aufstellung der Gartenbox seinerzeit der Zustimmung des Verwalters?
3. Kann ich mich aufgrund der Formulierung in der von mir unterzeichneten Hausordnung darauf berufen, dass ich nicht von einer Zustimmungspflicht ausgehen musste?
4. Welche Massnahmen wird der Verwalter ergreifen, wenn es nicht zu einer Einigung kommt?
Gern nehme ich auch Vorschläge für die Formulierung eines Antwortschreibens an den Verwalter entgegen.
Vielen Dank.
P.S. Bei Bedarf kann ich eine Skizze der Terrasse zur Verfügung stellen.
Antwort geschrieben am 08.02.2012 17:16:57 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Johannisbollwerk 20, 20459 Hamburg, Tel: 040/31797380, Fax: 040/312784
Vertragsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Immobiliensteuern, Wettbewerbsrecht
Bewertungen: 575
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Die Hausordnung 1988 wäre für Sie nur dann bindend, wenn diese mit in Ihren Mietvertrag einbezogen worden wäre. Nach Ihrem Sachvortrag ist das aber gerade nicht der Fall, so dass die HO 1988 nur die Wohnungseigentümer untereinander bindet.
Der Verwalter muss der Aufstellung der Gartenbox nicht zustimmen. Dies hätten Sie dem an Sie vermietenden Wohnungseigentümer mitteilen müssen. Eine Zustimmungspflicht entfällt nach meiner Auffassung, da keine bauliche Veränderung gegeben ist.
Da Sie mit dem Verwalter keine schuldrechtliche Beziehung haben, kann der Verwalter nur gegen Ihren Vermieter als Wohnungseigentümer vorgehen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 08.02.2012 17:50:09
Habe ich Sie also richtig verstanden, dass die Zustimmung des Verwalters (als Bevollmächtigter des Eigentümers) nicht notwendig war?
Der Mietvertrag wurde mit der Verwaltungsgesellschaft als Vermieter geschlossen, nicht mit einer Privatperson (so steht es jedenfalls im Mietvertrag).
Die von mir unterzeichnete Hausordnung stammt aus 2009 (mit Unterzeichnung des Mietvertrages).
Habe ich Sie also richtig verstanden, dass die Zustimmung des Verwalters (als Bevollmächtigter des Eigentümers) nicht notwendig war?
Der Mietvertrag wurde mit der Verwaltungsgesellschaft als Vermieter geschlossen, nicht mit einer Privatperson (so steht es jedenfalls im Mietvertrag).
Die von mir unterzeichnete Hausordnung stammt aus 2009 (mit Unterzeichnung des Mietvertrages).
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 08.02.2012 19:36:22
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Ja, das ist richtig, da in dem Aufstellen der Gartenbox keine bauliche Veränderung zu sehen ist.
Gern können Sie nochmals - ohne weitere Kosten - auf mich zukommen.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Ja, das ist richtig, da in dem Aufstellen der Gartenbox keine bauliche Veränderung zu sehen ist.
Gern können Sie nochmals - ohne weitere Kosten - auf mich zukommen.
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