Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 405 weitere Antworten zum Thema Arbeitsvertrag.
Guten Tag,
am 15.06.2011 habe ich einen Gerichtstermin beim Amtsgericht Saarbrücken.
Ich selbst lebe in Kaiserslautern.
Der Fall:
Ich wurde am 01.05.2008 bei einem Baumarkt eingestellt.
Am gleichen Tag erhielt ich den "vorläufigen" Arbeitsvertrag, den ich kopiert hatte um ihn beim Arbeitsamt abzugeben. Leider waren die Öffnungszeiten nur bis 13Uhr, sodass ich die Kopie in den Briefkasten einwerfen musste.
Dies kann meine Freundin bezeugen, da Sie mich dort hinfuhr.
Das Arbeitsamt hatte an dem Mittwoch schon ab 13Uhr geschlossen, sonst hätte ich die Kopie auch nicht eingeworfen, sondern abgegeben.
Laut Vorwurf der Hauptzollamtes Saarbrücken, ist die Kopie nie angekommen. (Anscheind hat das Arbeitsamt die Kopie auf einem ihrer vielen Wege "verlegt/verschlampt")
Jetzt wurde ich, meine Freundin als Zeugin und der Zeuge des Arbeitsamtes am 15.06.2011 zum Amtsgericht geladen. Ich hatte ein Schreiben vom Hauptzollamt Saarbrücken, mit einem Bußgeld von ca. 250,- Ende Dezember 2010 bekommen.
Da ich die Kopie meines Arbeitsvertrages damals unverzüglich abgegeben hatte (unter Zeugen), hatte ich daraufhin Widerspruch eingelegt. Die Sachbearbeiterin gab den Fall nun ans Amtsgericht zur Klärung weiter.
Zusätzlich Info:
Mein Arbeitgeber hatte mich damals, ohne mich zu informieren, 14 Tage Rückwirkend eingestellt. Was der Hauptzoll Saarbrücken als Schwarzarbeit ansah. Mittlerweile habe ich mir von unserer Zentrale eine Bestätigung zukommen lassen, dass mein erster Arbeitstag am 01.05.2008 war und nicht 14 Tage vorher. Das Verfahren wurde eingestellt und für mich entschieden.
1. Ich war noch nie vor Gericht. Reicht es wenn ich bei diesem Termin alleine auftrete?
2. Falls ich einen Anwalt bräuchte, was würde das in etwa kosten, bei einem Bussgeldfall von 250,-?
3. Wie sind Chancen, dass das Gericht für mich entscheidet?
4. Da sich die reinen Verfahrensgebühren (ohne die 250€ Bussgeld) auf ca. 541€ belaufen würden (im Falle dass das Gericht gegen mich entscheidet), könnte man jetzt noch das Bussgeld bezahlen um die Gerichtsverhandlung zu stoppen oder müsste man da schon mit weiteren Gebühren rechnen?
Hintergrund:
Meine Freundin macht ihren Friseurmeister und der zusätzliche Stress mit der Verhandlung sind nicht förderlich, ausserdem wäre ich zu diesem Zeitpunkt auf einer für mich beruflich wichtigen Weiterbildung.
Vielen Dank im vorraus,
Skydiver226
Antwort geschrieben am 28.04.2011 17:35:47 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4, 58256 Ennepetal, Tel: 0 23 33 / 83 33 88, Fax: 0 23 33 / 83 33 89
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Reiserecht
Bewertungen: 407
Fuhrstr. 4, 58256 Ennepetal, Tel: 0 23 33 / 83 33 88, Fax: 0 23 33 / 83 33 89
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Reiserecht
Bewertungen: 407
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
1.
Eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist in dem Verfahren nicht zwingend erforderlich.
2.
Ausgehend von den Mittelgebühren ist mit folgende Kosten zu rechnen, wenn Sie einen Rechtsanwalt beauftragen:
Grundgebühr 85,00 €
Verfahrensgebühr Verfahren vor dem Amtsgericht 135,00 €
Terminsgebühr für die Hauptverhandlung 215,00 €
Pauschale für Post/Telekommunikation 20,00
19 % MWSt 86,45 €
Gesamt 541,45 €
Bitte beachten Sie, dass es dabei um eine Prognose handelt und die Rechnung Ihres Anwaltes anders ausfallen kann (vgl. z.B. auch http://www.rechtsanwaltsgebuehren.de/Berechnen/Bussgeld.html )
3.
Die Erfolgsaussichten sind ohne nähere Kenntnis des Sachverhaltes nicht zu beurteilen. Wenn Sie einen Anwalt beauftragen wollen, sollte dieser zunächst für Sie Akteneinsicht nehmen.
4.
Sie können den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid jederzeit zurücknehmen, solange noch kein Urteil gegen Sie ergangen ist. Zusätzliche Gerichtskosten fallen dadurch nicht an.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte
Götz, Matthes & Wallhöfer
Fuhrstr. 4
58256 Ennepetal
Tel: 0 23 33 / 83 33 88
Fax: 0 23 33 / 83 33 89
www.so-geht-recht.de
www.rechtsanwalt-ennepetal.com
www.erbrecht-ennepetal.de
www.mietrecht-ennepetal.de
www.verkehrsrecht-ennepetal.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 28.04.2011 18:13:06
Vielen Dank,
für ihre schnelle Antwort.
Eine Nachfrage hätte ich allerdings noch:
WELCHE KOSTEN würden mich erwarten, wenn ich den Fall verlieren sollte und ich keinen Anwalt nehme?
Also ich meine Gerichtskosten, Kosten für Zeugen, usw.
An wen müsste ich den Widerruf meines Einspruches richten? Amtsgericht Saarbrücken, Hauptzoll Saarbrücken....?
Vielen Dank, Sie haben mir sehr geholfen.
Schönen Abend,
Skydiver226
Vielen Dank,
für ihre schnelle Antwort.
Eine Nachfrage hätte ich allerdings noch:
WELCHE KOSTEN würden mich erwarten, wenn ich den Fall verlieren sollte und ich keinen Anwalt nehme?
Also ich meine Gerichtskosten, Kosten für Zeugen, usw.
An wen müsste ich den Widerruf meines Einspruches richten? Amtsgericht Saarbrücken, Hauptzoll Saarbrücken....?
Vielen Dank, Sie haben mir sehr geholfen.
Schönen Abend,
Skydiver226
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 28.04.2011 19:12:55
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage möchte ich wie folgt Stellung nehmen:
Die Rücknahme ist bei beiden Stellen möglich, sollte sinnvollerweise aber bei Gericht erfolgen, da dort die Sache aktuell anhängig ist.
Die Gerichtskosten betragen 40,00 €; weitere Auslagen sind einzelfallabhängig und können daher hier nicht pauschal vorausberechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage möchte ich wie folgt Stellung nehmen:
Die Rücknahme ist bei beiden Stellen möglich, sollte sinnvollerweise aber bei Gericht erfolgen, da dort die Sache aktuell anhängig ist.
Die Gerichtskosten betragen 40,00 €; weitere Auslagen sind einzelfallabhängig und können daher hier nicht pauschal vorausberechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Bewertung der Antwort vom Fragesteller |
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Matthes direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

