Antwort geschrieben am 26.04.2011 12:44:41 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Peter Dratwa
Königsallee 14, 40212 Düsseldorf, Tel: 0211 3559080, Fax: 0211 35590810
Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Verkehrszivilrecht, Inkassorecht, Strafrecht, Baurecht, Kaufrecht
Bewertungen: 188
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zunächst bedanke ich mich für Ihre Frage
Nach § 22 Abs. 1 des Nachbarrechtgesetzes für Schleswig Holstein ist die schriftliche Zustimmung des Nachbarn beim Anbau einer Terrasse an dessen Hauswand erforderlich. Die mündliche Zustimmung Ihres Nachbarn ist nicht ausreichend . Die Zustimmung bedarf der Schriftform ( § 126 BGB). Ist die Schriftform nicht gewahrt, ist die Erklärung unwirksam Von der mündlichen Zustimmung Ihres Nachbarn haben Sie also gar nichts. Es reicht aus, wenn Ihr Nachbar eine schriftliche, von ihm eigenhändig durch Namensunterschrift (§ 126 Abs. 1 BGB) unterzeichnete Erklärung mit dem Inhalt abgibt, dass er seine Zustimmung zum Anbau Ihrer Terrasse an seine Hauswand erklärt. Ist die Terrasse vor einem eventuellen Eigentümerwechsel bereits installiert, ist der aufgrund der Zustimmung geschaffene Zustand rechtmäßig und auch offenkundig. Der neue Eigentümer muss alsdann den Anbau der Terrasse an seine Hauswand gegen sich gelten lassen.
Gern stehe ich für eine Nachfrage zur Verfügung und verbleibe,
mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 26.04.2011 13:13:01
wenn ich Sie richtig verstanden habe, trifft das auch zu wenn unsere Terasse somit 43cm über die Grundstücksgrenze hinausgebaut wird?
wenn ich Sie richtig verstanden habe, trifft das auch zu wenn unsere Terasse somit 43cm über die Grundstücksgrenze hinausgebaut wird?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 26.04.2011 13:38:43
Sehr geehrter Fragesteller,
mit der schriftlichen Zustimmung des Nachbarn bezüglich des Anbaus an seine Hauswand ist der gerinfügige Überbau der Terrassse von 43 cm mit umfasst.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
mit der schriftlichen Zustimmung des Nachbarn bezüglich des Anbaus an seine Hauswand ist der gerinfügige Überbau der Terrassse von 43 cm mit umfasst.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
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