Da meine Frau dort selten parkt hat Sie am Vorabend dort geparkt und das Schild übersehen. Im Übrigen stand auf dem Schild nicht, dass im Falle des Verstoßes abgeschleppt wird.
Ihr Auto wurde am nächsten Morgen abgeschleppt. Den Park-Strafzettel i.H.v. 25 EUR haben wir bezahlt. Jetzt wird die Stadt auch die Abschleppkosten i.H.v 160 € eintreiben.
Ich habe in einem Antwortschreiben an die Stadtverwaltung geschrieben, dass ich in diesem speziellen Fall unzumutbar finde, diese Abschleppkosten von uns anzufordern. Die sind jedoch ungerührt, wollen dass ich die Kosten übernehme.
Habe ich hier eine Chance bei einem Prozess zu gewinnen? Es ist nämlich in meinem Augen als "normaler" Bürger definitiv nicht angemessen und rechtmäßig, dass an einem Ort wo ständig geparkt werden darf und dann temporär ein Schild angebracht wird, abgeschleppt werden darf. Ein Strafzettel ist von mir aus noch hinnehmbar. Es wurde nicht versucht mich telefonisch zu kontaktieren, obwohl die Stadtverwaltung in solchen Fällen an meine Telefonnummer heran kommen kann (das ist mir einmal früher passiert).
Also möchte hier erfahren, ob ich mich wehren soll, die Abschleppkosten zu zahlen, oder ist das in diesem Fall aussichtlos?
Antwort geschrieben am 05.05.2011 16:15:56 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 376
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in diesen sogenannten "Abschleppfällen" erscheint als einzige Möglichkeit die Unverhältnismäßigkeit einer Abschleppmaßnahme zu belegen, wenn entweder das Parkverbotsschild nicht früh genug aufgestellt worden ist (nicht der Fall) oder aber z.B. eine Handy-Nummer im Auto liegen gelassen worden ist oder die Maßnahme nicht erforderlich war.
Selbst bei der offensichtlichen Handynummer im Auto wurde bereits vielfach obergerichtlich entschieden, dass auch dieses nicht ausreicht und die Behörde nicht verpflichtet ist, vorher dort anzurufen.
Der letzte Ausweg könnte hierbei jedoch noch die fehlende Notwendigkeit der Maßnahme sein, die aber nur mittels der Akteneinsicht überprüft werden kann. Eine Abschleppmaßnahme ist nämlich nur dann zulässig, wenn das Fahrzeug eine Behinderung des Verkehrs dargestellt hat.
"BVerwG v. 23.06.1993:
Ein verbotswidrig geparktes Fahrzeug darf nur abgeschleppt werden, wenn diese Maßnahme zur Gefahrenbeseitigung geeignet und erforderlich ist, der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne entspricht sowie dem betroffenen Fahrzeugführer oder -halter zumutbar ist."
Falls Sie dafür Hilfe benötigen sollten, stehe ich Ihnen gerne zur Seite.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
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