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Frage geschrieben am 17.03.2010 14:23:05

Telekom Vertragsverlängerung bei Umzug

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 6970
Guten Tag,

folgender Sachverhalt:

Abschluss eines Telekomvertrags mit 24monatiger Laufzeit im Juni 2008.

Umzug im September 2009. Anruf bei der Telekom, dass Umzug ansteht und neue Rufnummer benötigt. Klar kein Problem, Angebotsbestätigung mit neuer Rufnummer erhalten.

Weiterer Umzug im Februar 2010. Da Vertrag zum Juni 2010 gekündigt werden soll, Sperrung des alten Anschlusses, keine Mitnahme in diesem Fall. Anruf bei Telekom. Hinweis durch Mitarbeiter, dass da wohl etwas schiefgelaufen sein muss. Der Vertrag sei mit dem Umzug um wieder zwei Jahre verlängert worden. Ich solle in einer Woche noch einmal anrufen, dann sei der Fehler sicher behoben.

Anruf nach einer Woche. Mir wird mitgeteilt, dass der Vertrag sich immer um zwei Jahre verlängert, wenn man umzieht. Das sei rechtlich ok, und stünde in der Angebotsbestätigung, die ich zum Umzug erhalten hatte auf der letzten Seite. Da ich nicht in der Widerspruchsfrist von zwei Wochen widerrufen hatte, sei ich gebunden.

Meine Frage: Wie kann ich einem Vertrag widersprechen, auf dessen Abschluss ich zu keinem Zeitpunkt vor dem Abschluss aufmerksam gemacht wurde und über dessen entstehen ich also nicht informiert wurde außer nach der Schließung in einem hinteren Paragraphen einer Bestätigung.

Das würde ja bedeuten, dass wenn ich mit einem Kunden eine Auftragsänderung bespreche ein mündlicher Vertrag darüber zustande käme. OK, soweit. Ich dem Kunden dann aber eine Bestätigung über die Änderung schicke, in der ein weiterer Vertrag versteckt ist, der in Kraft tritt, wenn der Kunde nicht widerruft.

Das ist so rechtens?!?

Schon jetzt vielen Dank für Ihre Antwort.



Antwort geschrieben am 17.03.2010 15:27:53
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Sehr geehrte Ratsuchende,

grundsätzlich kann eine Änderung der Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, eine Anpassung des Vertrages zur Folge haben. Gemäß § 313 Abs. 1 BGB kann diese Anpassung verlangt werden, wenn es einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der vertraglichen und gesetzlichen Risikoverteilung nicht zugemutet werden kann, unverändert am Vertrag festzuhalten.

Bei dem Telefonvertrag stellt ein Umzug zwar eine solche Veränderung dar. Dennoch hat eine Vertragsanpassung mit einen geringstmöglichen Eingriff zu erfolgen. Die automatische Verlängerung des Laufzeit stellt keinen solchen geringen Eingriff dar. Dieses entspricht nicht der oben genannten Vorschrift. Unter Abwägung der beiderseitigen Interessen hat eine Vertragsanpassung zu erfolgen, die mit dem geringsten Eingriff auch den Interessen des Telefonabieters gerecht wird. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass Ihnen als Kunde, wenn nicht besondere Voraussetzungen vorliegen, auch das Recht einer Kündigung im Falle eines Umzuges nicht zusteht. Es stellt keinen Interessenausgleich dar, dass Ihnen auf der einen Seite kein Kündigungsrecht zusteht, Ihnen aber auf der anderen Seite ein neuer Vertrag gegen Ihren Willen aufgezwungen wird.

Sie sollten daher ungeachtet der Tatsache, dass Sie vom Wideruf keinen Gebrauch gemacht haben, nochmals dem neuen Vertrag widersprechen. Neben den obigen Ausführungen weisen Sie zudem darauf hin, dass der Hinweis versteckt auf der letzten Seite vorhanden gewesen ist und Sie zudem auch mündlich nicht auf diesen Vertragsschluss hingewiesen worden sind, sondern erst nach telefonischen Rücksprachen auf die letzte Seite aufmerksam gemacht wurden.

Letztendlich wird es aber von der richterlichen Einschätzung im Falle eines Verfahrens abhängen, wie dieses zu würdigen ist. Unter den obengenannten Voraussetzungen halte ich aber den Abschluss eines neuen Vertrages für nicht hinnehmbar.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


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