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Telekom Kündigung nach Umzug gemäß §46 TKG


07.08.2012 18:31 |
Preis: 40,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.




Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe zum Sonderkündigungsrecht nach Umzug nach §46 TKG die folgenden Fragen. Dazu folgender Sachverhalt:

Ich habe die Telekom beauftragt, meinen bestehenden Telefon/Internet-Vertrag (Call&Surf Comfort VDSL) wegen Umzugs in meiner neuen Wohnung fortzuführen. Dies wurde zunächst von der Telekom auch akzeptiert, da am neuen Standort meine bisher genutzten Leistungen technisch verfügbar sind (VDSL und Telefon-Anschluss). Mit Zusendung der Auftragsbestätigung wurde allerdings klar: die Telekom wollte dafür ein um 5.- EUR höheres Monatsendgelt als in meinem laufenden Vertrag vereinbart ist, als auch eine komplett neu beginnende 24 monatige Vertragslaufzeit festlegen. Da dies meiner Ansicht nach klar gegen das neue TKG und gegen meinen ursprünglichen Auftrag verstieß, forderte ich schriftlich, den Vertrag zu den bestehenden Konditionen und ohne neue Vertragslaufzeit fortzuführen.

Auch nach vielen Telefonaten mit dem Kundenservice konnte mir die Telekom dies jedoch nicht einrichten, da das „interne System" eine Weiterführung des Vertrages ohne neu beginnende Vertragslaufzeit nicht annehmen würde. Mir wurde also angeboten, den Vertrag zu erhöhtem Preis und mit neuer Vertragslaufzeit fortzuführen, oder mit einer 3-Monatsfrist zum Monatsende zu kündigen.

Da ich den klaren Verstoß gegen die Regelung im TKG nicht hinnehmen wollte, kündigte ich fristlos und bekam nach vielen Schriftwechseln 8 Wochen später dann auch endlich eine Kündigungsbestätigung. Allerdings mit den besagten 3 Monaten Kündigunsfrist mit Bezug auf §46 TKG. Sprich, ich sollte also 3 Monate weiter den Vertrag bezahlen, ohne eine Leistung zu erhalten, obwohl ich ausdrücklich um die Fortführung zu den gleichen Konditionen gebeten habe, dies aber aus „internen Gründen" bei der Telekom nicht einzurichten war.

Hierzu jetzt meine Fragen:

A) Kann sich die Telekom in diesem Fall wirklich auf das Kündigungsrecht mit 3-Monatsfrist berufen (§46 Abs. 8 TKG), obwohl die Vertragsleistung am neuen Standort durch die Telekom eigentlich „angeboten" wird, das aber nur durch angebliche Schwierigkeiten mit dem internen Vertrags-Buchungssystem der Telekom verhindert wird?

B) Kann ich in diesem Fall fristlos kündigen, da die Telekom doch recht offensichtlich die Regelungen des TKG hier einfach nicht einhält? Wenn ja, aus welcher Norm ließe sich eine solche Kündigung ableiten?

C) Ich habe zunächst alle Zahlungen über den fraglichen Zeitraum eingestellt, muss bzw. soll ich in jedem Fall den vollen ausstehenden Betrag inkl. Mahngebühr bezahlen?

Ich danke Ihnen im Voraus für Ihre Antwort!
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 510 weitere Antworten zum Thema:
Kündigung Telekom Umzug
07.08.2012 | 22:41

Antwort

von

Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
532 Bewertungen
Sehr geehrter Herr H.,

hinsichtlich des Vertrages regelt die von Ihnen bereits benannte Vorschrift des § 46 TKG, dass der Vertrag bei Umzug in dieser Form weiter geführt wird, also ohne den Neubeginn einer Kündigungsfrist oder eines höheren Entgeltes.

Dies stellt eine Verpflichtung für das Unternehmen dar und ist als Schutzvorschrift für den Kunden gedacht.

Der Ausnahmefall der Kündigungsfrist von drei Monaten greift nur dann, wenn die Leistung dort (technisch) nicht angeboten würde. Eine eventuelle Problematik in der Buchhaltung ist davon nicht umfasst und würde die Verpflichtung der Weiterführung des Vertrages auch leer laufen lassen, wenn sich Unternehmen mit der Begründung weigern könnten, dass ein Umzug nur mit einem Neuvertrag und mit höheren Kosten verbunden sein würde. Gerade dies soll dem Kunden nicht zugemutet werden, sondern soll seinen Anspruch auf Vertragserfüllung gegenüber dem Unternehmen trotz Umzug behalten dürfen (wenn es technisch möglich ist, was bei Ihnen ja der Fall zu sein scheint).

Wenn sich die Telekom daher weigern sollte, die Leistung zu erbringen und gegen die Norm verstößt, ist dies ein Grund für eine Kündigung. (Alternativ hätte hier auch auf Erfüllung geklagt werden können.)
Der Kündigungszeitpunkt liegt allerdings nicht bei sofort, sondern erst ab dem Zeitpunkt der gewünschten Umschaltung an den neuen Standort.

Die Kündigung kann damit auf § 626 BGB gestützt werden und ist innerhalb von zwei Wochen zu erklären, nachdem die Telekom sich weigerte, den alten Vertrag fortzuführen.

Bei einer fristgerechten Kündigung und ab dem Zeitpunkt der eigentlichen Neuanschaltung brauchen Sie keine Grundgebühr und erst echt keine Mahnkosten mehr zu entrichten.


Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

Bernstr. 10
30175 Hannover
Tel: 0511 363042
Fax: 0511 2157477
info@kanzlei-hoffmeyer.de
www.kanzlei-hoffmeyer.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
Hannover

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