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Frage geschrieben am 28.02.2011 16:40:51

Telekom- Ab wann gilt das Widerrufsrecht?

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1979
hallo,
ich habe vor einiger zeit meinen ( bzw. den meines vaters ) telekom festnetzanschluss erweitern (verlängern) lassen, da zum o.g. zeitraum auch entertain ( tv via internet ) für meine region verfügbar sein sollte. vertrag wurde fernmündlich verlängert...bereitstellung erfolgte allerdings zwei, fast drei wochen später...nach bereitstellung konnte ich dann endlich von der neuen dienstleistung gebrauch machen. habe jetzt dieses entertain comfort-paket: telefonieren, surfen und digitales fernsehen. allerdings ist das surfen und fernsehen, zeitgleich fast unmöglich da ich nur eine 16000er leitung (schlechte wg standort s.u.) habe. als ich den vertrag widerrufen wollte, sagte man mir die 2-wöchige widerrufsfrist sei verstrichen. diese gelte nämlich mit ankunft der vertragsunterlagen! wie gesagt die bereitstellung der dienstleistung erfolgte erst zwei, fast drei wochen später. und erst ab bereitstellung konnte ich die o.g. dienstleistung nutzen und testen.leider ohne erfolg wie beschrieben. vor ca.3 wochen war auch ein service techniker der telekom da und bestätigte, dass die leitung in meinem fall nicht reichen würde, da der verteiler für die dsl leitung viel zu weit entfernt sei von meinem wohnort.
jetzt bin ich zwei jahre an diesem vertrag gebunden und zahle jeden monat ca. 60 €
meine frage lautet:
ist es rechtens die widerrufsfrist in diesem fall mit beginn der vertragsunterlagen beginnen zu lassen, ohne die dienstleistung vorher testen zu können?ich meine die garantiezeit eines autos beginnt auch erst mit auslieferung und nicht mit vertragsabschluss!!!
habe ich die möglichkeit evt. außerordentlich zu kündigen, da wie beschrieben die leistung nur unzureichend erbracht wird?
wie sollte ich am besten vorgehen in diesem fall?
mfg


Antwort geschrieben am 28.02.2011 16:57:50
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Neben einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bzw. Irrtums/Vorliegen einer verkehrswesentlichen Eigenschafts, §§ 119 ff. BGG, und/oder einer außerordentlichen Kündigung (die aber anders als die Anfechtung nur für die Zukunft gilt) erscheint noch ein Rücktritt bzw. eine Vertragsanpassung möglich, § 313 BGB:

Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

Darauf können Sie sich gegenüber der Telekom stützen.

Zum Widerrufsrecht, wozu ich aus dem BGB zitiere:
Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage, wenn dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wird.

Bei Fernabsatzverträgen (wie hier) steht eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher schriftlich nach bestimmten Anforderungen (Art. 246 EGBGB -
Informationspflichten bei besonderen Vertriebsformenunterrichtet, mit Klick auf den eben genannten Link können Sie dieses abrufen) hat, was hier durchaus bei Ihnen mit Übersendung der Vertragsunterlagen geschehen sein kann.

Wird die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher nach den vorgenannten maßgeblichen Zeitpunkten mitgeteilt, beträgt die Widerrufsfrist einen Monat.

Die Widerrufsfrist beginnt, wenn dem Verbraucher eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 BGB entsprechende Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist.

Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wird.
Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.

Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß Artikel 246 EGBGB, § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, bei der Lieferung von Waren nicht vor deren Eingang beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor Vertragsschluss.

Nach alledem kann hier durchaus Ihnen die Widerrufsmöglichkeit genommen sein, aber Sie haben ja noch die andere Rechte, die durchgreifen sollten, auch wenn Sie im Gegensatz zum Widerruf näher begründet werden müssen.

Hilfsweise würde ich trotzdem widerrufen.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


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